Entscheidungsstichwort (Thema)

Unberechtigte Entnahmen des Verwalters als Bestandteil der Jahresabrechnung

 

Leitsatz (amtlich)

Auch unberechtigte entnahmen des Verwalters vom Gemeinschaftskonto sind in die Jahresabrechnung einzustellen. Unberechtigte entnahmen führen daher nicht dazu, dass die Jahresabrechnung nicht genehmigungsfähig ist. Sie bewirken nur, dass dem Verwalter keine Entlastung erteilt werden kann. Ist die Jahresabrechnung objektiv fehlerfrei, steht ihrer Genehmigung auch nicht entgegen, dass sie nicht, wie von der Gemeinschaftsordnung vorgesehen, vorher durch den Beirat geprüft wurde.

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 02.02.2004; Aktenzeichen 29 T 205/02)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller vom 11.3.2004 gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des LG Köln vom 2.2.2004 - 29 T 205/02 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass eine Erstattung außergerichtlicher Kosten im Verfahren der Erstbeschwerde nicht stattfindet.

Die Antragsteller haben die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Geschäftswert der Rechtsbeschwerde: 5.112,92 Euro.

 

Gründe

Die gem. §§ 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller hat - abgesehen vom Kostenpunkt - keinen Erfolg, da die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung gesetzlicher Vorschriften beruht (§§ 27 FGG, 546 ZPO).

Das LG hat die ggü. der Jahresabrechnung 2000 erhobenen Beanstandungen, die allein Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind, zu Recht für unbegründet erachtet.

Die Antragsteller können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, ihnen sei keine Gelegenheit gegeben worden, vor der Beschlussfassung über die Genehmigung der Jahresabrechnung die Verwaltungsunterlagen für das Jahr 2000 einzusehen. Der Beteiligte zu 3. hat den Antragstellern mit Schreiben seiner jetzigen Verfahrensbevollmächtigten vom 9.2.2001 mitgeteilt, dass die Abrechnungsunterlagen 2000 nunmehr in seinem Haus eingesehen werden könnten und ihnen fünf Termine angeboten, an denen eine Einsichtnahme in die Unterlagen hätte erfolgen können. Auch die Antragsteller stellen nicht in Abrede, dieses Schreiben erhalten zu haben. Soweit sie einwenden, das Angebot sei nur zum Schein erfolgt, wird diese Behauptung durch Tatsachen nicht gestützt. Dass der Beteiligte zu 3) dem antragstellenden Ehemann im Jahr 1990 für seine Geschäftsräume Hausverbot erteilt hat und es im Jahr 1993 zu Unstimmigkeiten über den Umfang des Einsichtsrechts gekommen ist, reicht insoweit nicht aus.

Ob es den Antragstellern angesichts der Auseinandersetzungen, zu denen es in den vergangenen Jahren zwischen dem antragstellenden Ehemann und dem Beteiligten zu 3) gekommen ist, zuzumuten war, ihr Einsichtsrecht in den Geschäftsräumen des Beteiligten zu 3) auszuüben, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn die Antragsteller haben selbst nicht dargetan, dass sie den Beteiligten zu 3) oder dessen Verfahrensbevollmächtigten angeschrieben und darum gebeten hätten, ihnen die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen an einem anderen Ort zu ermöglichen. Darüber hinaus lagen eine Stunde vor Beginn der Eigentümerversammlung vom 22.3.2001 alle der Abrechnung zugrundeliegenden Bankauszüge und Rechnungen am Versammlungsort ab 18.00 Uhr zur Einsichtnahme aus, so dass den Antragstellern auch die Möglichkeit offen stand, an einem "neutralen" Ort Einsicht in die Unterlagen zu nehmen.

Der in der Eigentümerversammlung vom 22.3.2001 gefasste Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung 2000 ist auch nicht deshalb für ungültig zu erklären, weil in dieser unter der Position "Rechtsstreite L" ein Betrag von 7.777,45 DM eingestellt ist, der nach Meinung der Antragsteller von dem Beteiligten zu 3. unberechtigterweise aus der Gemeinschaftskasse entnommen worden ist. Wie das LG in zutreffender Weise ausgeführt hat, sind auch solche Ausgaben in die Jahresabrechnung einzustellen, die der Verwalter unberechtigterweise aus der Gemeinschaftskasse getätigt hat (vgl. BGH v. 6.3.1997 - III ZR 248/95, MDR 1997, 537 = NJW 1997, 2106 ff.). Die Jahresabrechnung ist eine Gegenüberstellung der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben. Die Ausgaben sind in sie einzustellen ohne Rücksicht darauf, ob der Verwalter sie zu Recht zu Lasten des Gemeinschaftskontos getätigt hat oder nicht (vgl. BayObLG v. 25.6.1992 - 2Z BR 25/92, BayObLGZ 1992, 210 ff. = BayObLGReport 1992, 42; v. 10.1.1997 - 2Z BR 35/96, BayObLGReport 1997, 25 = NJW-RR 1997, 715 f.; KG v. 30.3.1992 - 24 W 6339/91, WuM 1992, 327), da der entnommene Betrag auf dem Konto der Eigentümer fehlt (vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 28 Rz. 76). Unberechtigte Entnahmen führen daher nicht dazu, dass die Jahresabrechnung nicht genehmigungsfähig ist, sondern bewirken, dass dem Verwalter keine Entlastung erteilt werden kann (vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 28 Rz. 76). Da nach dem vorstehenden die in der Jahresabrechnung 2000 ausgewiesene Ausgabe über 7.777,45 DM eine Ungültigerklärung der Jahresabre...

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