Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich bei beitragsorientierten betrieblichen Altersversorgungen
Leitsatz (redaktionell)
Für die Berechnung der betrieblichen Ausgleichsrente ist grundsätzlich der Ehezeitanteil betrieblicher Altersversorgungen nach einem Zeit-Zeit-Verhältnis zu bestimmen (§ 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 1 BGB). Eine Abweichung hiervon rechtfertigt sich dann, wenn die betriebliche Altersversorgung beitragsorientiert ist, da § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB aus einer Zeit stammt, als die neueren Entwicklungen bei privaten betrieblichen Altersversorgungen noch nicht vorauszusehen waren (vgl. auch Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587a Rz. 202; Palandt/Brudermüller, BGB, 65. Aufl., § 1587a Rz. 66; OLG Nürnberg v. 29. März 2004 – 7 UF 3065/03, OLGReport Nürnberg 2004, 338 = FamRZ 2005, 112 m.w.N.)
Normenkette
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 1, § 1587g Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
AG Brühl (Beschluss vom 14.12.2005; Aktenzeichen 31 F 404/03) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - FamG - Brühl vom 14.12.2005 - 31 F 404/03 - wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Die gem. § 621e ZPO zulässige - insb. frist- und formgerecht eingelegte - befristete Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Der Antragsteller kann von der Antragsgegnerin jedenfalls nicht die Zahlung einer höheren Ausgleichsrente als vom FamG ausgesprochen verlangen. Tatsächlich schuldet die Antragsgegnerin dem Antragsteller ab Februar 2003 lediglich die Zahlung einer Ausgleichsrente von 82,69 EUR monatlich. Der Senat sieht sich jedoch im Hinblick auf das auch im Verfahren über den Versorgungsausgleich geltende Verschlechterungsverbot an einer Abänderung der familiengerichtlichen Entscheidung zum Nachteil des Antragstellers und Beschwerdeführers gehindert (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 621e, Rz. 67 ff.).
Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Antragsgegnerin im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs eine Ausgleichsrente gem. § 1587g Abs. 1 BGB zu zahlen hat. Beide Parteien haben eine Altersversorgung erlangt. Der Antragsteller kann daher verlangen, dass ihm die Antragsgegnerin eine monatliche Geldrente in Höhe der Hälfte der von ihr in der Ehezeit erworbenen Betriebsrente bei der Pensionskasse E entrichtet.
Streit herrscht allerdings zwischen den Parteien über die Berechnung dieser Ausgleichsrente, da die Antragsgegnerin während der Ehezeit in unterschiedlichem Umfang teilzeitbeschäftigt war und erst nach Ende der Ehezeit eine Vollzeitbeschäftigung aufgenommen hat.
Zutreffend ist das AG davon ausgegangen, dass bei der Ermittlung der zugrunde zu legenden Betriebsrente auf eine fiktive Berechnung dahin abzustellen ist, dass nur der Rentenverlauf bei zu unterstellender Teilzeitbeschäftigung bis zum Ende der Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen ist. Die Berücksichtigung lediglich solcher Zeiten, die sich auf die während der Ehezeit ausgeübte Teilzeittätigkeit beziehen, war deswegen geboten, weil die Wertänderungen infolge einer vollschichtigen Tätigkeit nach Ehezeitende keinen Bezug zur Ehezeit haben. Sie beruhen nämlich auf einer arbeitszeitabhängigen Einkommenserhöhung ohne Bezug auf die Ehezeit (vgl. Münchner Kommentar, Bearbeiter Glockner, 4. Aufl. 2000, BGB; § 1587g Rz. 21). Das wird dem Grunde nach auch vom Antragsteller nicht anders gesehen.
Soweit der Antragsteller sich nunmehr in seinem Schriftsatz vom 18.7.2006 (Bl. 173 GA) gegen die vom Senat ins Auge gefasste konkrete Berechnung des Ausgleichsanspruchs wehrt, ist der vorgebrachte Einwand nicht geeignet, die Richtigkeit der Berechnung zu widerlegen. Unzutreffend ist nämlich der Vortrag des Antragstellers, dass es sich bei den Beträgen von 6.226,96 EUR und 491,01 EUR um die während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften der Antragsgegnerin zur betrieblichen Altersversorgung handelt. Vielmehr handelt es sich bei diesen Beträgen gemäß der Auskunft der Pensionskasse E vom 21.6.2005 (Bl. 113-115 GA) eindeutig um die zu erwartende (fiktive) Gesamtrente für den Fall fortlaufender Teilzeitbeschäftigung. Die tatsächlich während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften belaufen sich nach der o.g. Auskunft (Bl. 114 GA, Zeilen 1 - 19) bezüglich der betrieblichen Altersversorgung (ohne Weihnachtsgeld) auf 3.609,68 DM (= 1.845,60 EUR).
Der Senat ist der Auffassung, dass für die Berechnung der Ausgleichsrente das Verhältnis zwischen den gemäß Auskunft der Pensionskasse E vom 21.6.2005 (vgl. Bl. 113, 114 GA) während der Ehezeit von 1963 bis zum 28.2.1982 (Ende der Ehezeit) erworbenen Anwartschaften von 3.609,68 DM (= 1.845,60 EUR) und der bei einer für den Fall fortlaufender Teilzeitbeschäftigung zu erwartenden fiktiven Gesamtrente von 6.226,96 EUR zu berücksichtigen ist, wobei der Jahresbetrag für 1982 mit 2/12 in Ansatz gebracht wurde. Dieses Verhältnis beträgt somit 1.845,60 EUR/6.226,96 EUR = 0,2964. Insoweit weicht der Senat von § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 B...