Leitsatz
Im Rahmen eines Verfahren über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich stritten sich die Parteien über die Berechnung einer von der Antragsgegnerin an den Antragsteller zu zahlenden Ausgleichsrente.
Das erstinstanzliche Gericht war davon ausgegangen, dass bei der Ermittlung der zugrunde zu legenden Betriebsrente der Antragsgegnerin auf eine fiktive Berechnung dahin abzustellen sei, dass nur der Rentenverlauf bei zu unterstellender Teilzeitbeschäftigung bis zum Ende der Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen sei. Die Berücksichtigung lediglich solcher Zeiten, die sich auf die während der Ehezeit ausgeübte Teilzeittätigkeit bezogen, sei deswegen geboten gewesen, weil die Wertänderungen infolge einer vollschichtigen Tätigkeit nach Ehezeitende keinen Bezug zur Ehezeit hätten. Sie beruhten lediglich auf einer arbeitszeitabhängigen Einkommenserhöhung ohne Bezug auf die Ehezeit.
Der Antragsteller legte gegen den erstinstanzlichen Beschluss Beschwerde ein mit dem Ziel, Zahlung einer höheren Ausgleichsrente zu realisieren. Sein Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG bejahte den Anspruch des Antragstellers auf Zahlung einer Ausgleichsrente gem. § 1587g Abs. 1 BGB im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Beide Parteien hätten eine Altersversorgung erlangt. Der Antragsteller könne daher verlangen, dass ihm die Antragsgegnerin eine monatliche Geldrente in Höhe der Hälfte der von ihr in der Ehezeit erworben Betriebsrente bei der Pensionskasse entrichte.
Soweit der Antragsteller sich gegen die im Vorfeld vom OLG ins Auge gefasste konkrete Berechnung des Ausgleichsanspruchs wehre, sei der von ihm vorgebrachte Einwand nicht geeignet, die Richtigkeit der Berechnung zu widerlegen. Unzutreffend sei die von ihm vertretene Auffassung, dass es sich bei den Beträgen von 6.226,96 EUR und 491,01 EUR um die während der Ehe erworbenen Anwartschaften der Antragsgegnerin zur betrieblichen Altersversorgung handele. Vielmehr handele es sich bei diesen Beträgen gem. der Auskunft der Pensionskasse vom 21.6.2005 eindeutig um die zu erwartende (fiktive) Gesamtrente für den Fall fortlaufender Teilzeitbeschäftigung. Die tatsächlich während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften beliefen sich nach der oben genannten Auskunft bezüglich der betrieblichen Altersversorgung auf 1.845,60 EUR.
Das OLG vertrat die Auffassung, dass für die Berechnung der Ausgleichsrente das Verhältnis zwischen den gemäß Auskunft der Pensionskasse vom 21.6.2005 während der Ehezeit von 1963 bis 1982 erworbenen Anwartschaften von 1.845,60 EUR und der bei einer für den Fall fortlaufender Teilzeitbeschäftigung zu erwartenden fiktiven Gesamtrente von 6.226,96 EUR zu berücksichtigen sei, wobei der Jahresbetrag für 1982 mit 2/12 in Ansatz gebracht werden müsse. Insoweit weiche das OLG von § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 1 BGB ab, wonach grundsätzlich der Ehezeitanteil betrieblicher Altersversorgungen nach einem Zeit-Zeit-Verhältnis zu bestimmen sei. Diese Abweichung sei im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass die betriebliche Altersversorgung der Antragsgegnerin beitragsorientiert sei und aus einer Zeit stamme, als die neueren Entwicklungen bei privaten betrieblichen Altersversorgungen noch nicht vorauszusehen waren.
Link zur Entscheidung
OLG Köln, Beschluss vom 02.08.2006, 4 UF 238/05