Verfahrensgang
AG Heinsberg (Beschluss vom 18.09.2001; Aktenzeichen 7 F 75/00) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 19.9.2001 wird der Beschluss des AG – FamG – Heinsberg vom 18.9.2001 – 7 F 75/00 – teilweise abgeändert.
Gegen den Schuldner wird wegen Nichterteilung der Auskunft über die in der Zeit vom 1.4.1960 bis zum 31.3.1966 von ihm erworbenen Rentenanwartschaften bei dem Istituto Nazionale Previdentia Sociale (INPS) gem. Beschluss des AG – FamG – Heinsberg vom 14.9.2001 – 7 F 75/00 – die Zwangshaft für die Dauer von zehn Tagen angeordnet.
Wegen des Antrages auf Erlass eines Haftbefehls wird die Sache an das AG zurückverwiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist gem. § 793 ZPO an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat auch wie erkannt Erfolg.
Im Beschluss vom 14.9.2001 hat das AG gegen den Schuldner ein Zwangsgeld i.H.v. 2.000 DM, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft für die Dauer von zehn Tagen festgesetzt, um den Schuldner anzuhalten, die ihm mit Teil-Beschluss des AG vom 13.7.2000 auferlegte Verpflichtung zur Auskunft über die in der Zeit vom 1. 4.1960 bis zum 30.6.1989 von ihm erworbenen Rentenanwartschaften bei dem im Tenor bezeichneten italienischen Versorgungsträger zu erteilen. Das Zwangsgeld konnte bisher nicht beigetrieben werden. Ein Vollstreckungsversuch der Gläubigerin am 15.9.2001 bei einem Besuch des Schuldners aus Anlass des Geburtstages seiner Mutter in Deutschland blieb ausweislich des Vollstreckungsprotokolls des Gerichtsvollziehers vom 15.9.2001 fruchtlos. Damit sind die Voraussetzungen für die Anordnung der Ersatzhaft erfüllt. An den Nachweis der Nichtbeitreibbarkeit eines bereits verhängten Zwangsmittels sind nicht so strenge Maßstäbe anzulegen, dass die dem Gläubiger nach § 888 ZPO zur Durchsetzung seiner Ansprüche gesetzlich zuerkannten Zwangsmittel ihre Eignung zur raschen und unmittelbaren Einwirkung auf den Willen des Schuldners verlieren (OLG Düsseldorf, Juristisches Büro 1989, 278; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 3.8.1998 – 5 WF 69/98; KG NJW 1963, 2082). Die Nichtbeitreibbarkeit muss nicht in einer jeden Zweifel ausschliessenden Weise objektiv feststehen. Einem Gläubiger kann ein begründetes Rechtsschutzinteresse für seinen Antrag auf Festsetzung einer weiteren Beugestrafe nicht abgesprochen werden, wenn er das seinerseits erforderliche getan hat, um die verhängte Strafe gegen den Schuldner durchzusetzen (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 3.8.1998 – 5 WF 69/98). Diese Voraussetzung ist erfüllt. Die Gläubigerin hat vergeblich versucht, das festgesetzte Zwangsgeld gegen den Schuldner zu vollstrecken. Dass der Schuldner, der seit vielen Jahren seinen Wohnsitz in Italien hat und dort beruflich tätig war, in Deutschland der Zwangsvollstreckung unterworfenes Vermögen hat, ist nicht ersichtlich und wird von den Parteien auch nicht vorgetragen. Die Gefahr, dass das Zwangsmittel seine Eignung zur raschen und unmittelbaren Einwirkung auf den Willen des Schuldners verlieren würde, bestünde indessen, wenn man vor der Anordnung der Ersatzhaft von der Gläubigerin die fruchtlose Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners in Italien verlangte. Es kommt daher nicht entscheidend darauf an, ob der Zwangsgeldbeschluss in Italien für vollstreckbar erklärt und die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden könnte, was zumindest zweifelhaft erscheint. Denn die Anwendung des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EUGVÜ) auf Entscheidungen über den Versorgungsausgleich scheidet nach Art. 1 Nr. 3 aus (Zöller/Geimer, ZPO, 22. Aufl., Anh. I Art. 1 Rz. 10; Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., Anh. I § 40 Rz. 27; Schlosser, EuGVÜ, Art. 1 Rz. 22). Ebensowenig findet die Verordnung über die Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betr. die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten Anwendung, da dies nach Nr. 10 der Art. 1 vorangestellten Gründe ausdrücklich ausgeschlossen ist. Ob der Zwangsgeldbeschluss nach dem deutsch-italienischem Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 9.3.1936 (RGBl. II 1937,145) für vollstreckbar erklärt werden würde, ist zweifelhaft, da eine Entscheidung der freiwilligen Gerichtsbarkeit, um die es hier dem Grunde nach geht, vom Abkommen nicht erfasst sind (Gottwald in MünchKomm/BGB, dt.-ital. Abk. Art. 2 Rz. 2), jedenfalls muss die Gläubigerin mit solchen Schwierigkeiten rechnen (Luther, ZHR 127 [1964] ‚145), dass ein effektiver Rechtsschutz nicht mehr gewährleistet erscheint. Der Senat entnimmt zudem dem Beschwerdeschriftsatz der Gläubigerin, dass es dieser darum geht, den Schuldner mit der Anordnung und der Drohung der Vollstreckung der Zwangshaft in Deutschland zur Auskunft zu veranlassen, nicht aber durch die von ihr selbst ...