Entscheidungsstichwort (Thema)
Einsetzung einer Kontrollbetreuung
Leitsatz (amtlich)
Die Anordnung einer sog. Kontrollbetreuung oder Vollmachtsüberwachungsbetreuung kann geboten sein, wenn der Betroffene nach Erteilung der Vollmacht geschäftsunfähig geworden ist und die Ausübung der Vollmacht nicht mehr kontrollieren kann. Hinzu kommen müssen besondere Umstände, die eine Überwachung des Bevollmächtigten angezeigt erscheinen lassen.
Normenkette
BGB § 1896
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 11.08.2006; Aktenzeichen 1 T 331/06) |
AG Köln (Aktenzeichen 61 XVII St 123) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des LG Köln vom 11.8.2006 - 1 T 331/06 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache vorläufig Erfolg.
Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand (§§ 27 Abs. 1, 546 ZPO). Es hätte weiterer tatsächlicher Ermittlungen (§ 12 FGG) bedurft, an deren Durchführung der Senat als Rechtsbeschwerdegericht gehindert ist.
Das LG hat ohne Rechtsfehler ausgeführt, dass der Bestellung eines Betreuers die von der Betroffenen am 7.4.2004 erteilte General- und Vorsorgevollmacht entgegen steht (§ 1896 Abs. 1 und 2 BGB). Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Gründe in der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Das Beschwerdegericht hatte jedoch Anlass zur weiteren Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine sog. Kontrollbetreuung nach § 1896 Abs. 3 BGB vorliegen.
Die sog. Vollmachtsüberwachungsbetreuung (§ 1896 Abs. 3 BGB) dient als Ausgleich insbesondere dafür, dass ein Betroffener, der nach Erteilung der Vollmacht geschäftsunfähig geworden ist, die Ausübung der Vollmacht in aller Regel nicht mehr sachgerecht kontrollieren, vor allem aber die Vollmacht nicht mehr selbst widerrufen kann. Dabei ist die Bestellung eines derartigen Kontrollbetreuers aber nur geboten, wenn aufgrund konkreter Umstände eine Überwachung des Betreuers im Einzelfall angezeigt erscheint (vgl. OLG Köln FamRZ 2000, 909; BayObLG FamRZ 2005, 1777; OLG Brandenburg v. 28.10.2003 - 11 Wx 38/03, OLGReport Brandenburg 2005, 587 ff.).
Vorliegend bestehen nach dem Akteninhalt gewisse Zweifel an der uneingeschränkten Eignung der von der Betroffenen bevollmächtigten Beteiligten zu 3., auch die Vermögensangelegenheiten der Betroffenen zu ihrem Wohle zu besorgen. Dies gilt im Hinblick darauf, dass die Beteiligte zu 3. - ebenso wie die Beteiligte zu 2. - von der Betroffenen ein Darlehen über 50.000 EUR erhalten hat, dessen Rückzahlung ungeklärt ist. Die Beteiligte zu 3. hat hierzu im vorliegenden Verfahren keinerlei Angaben gemacht, andererseits aber eine Klage im Namen der Betroffenen gegen die Beteiligte zu 2. auf Rückzahlung des dieser gewährten Darlehens veranlasst, die möglicherweise von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und deshalb - mit entsprechender Kostenbelastung für die Betroffene - zurückgenommen werden musste. Zweifel an der Geeignetheit der bevollmächtigten Beteiligten zu 3., die Vermögenssorge für ihre Mutter wahrzunehmen, könnten weiterhin bestehen, wenn ein zugunsten ihrer Eltern bestehendes Nießbrauchrecht auf dem von ihr mit notariellem Kaufvertrag vom 17.2.2003 erworbenen Hausgrundstück G-Straße 78 in L zu einem Zeitpunkt gelöscht worden wäre, als sie bereits im Besitz der General- und Vorsorgevollmacht vom 7.4.2004 gewesen ist. Auch dieser Umstand würde zu der Prüfung zwingen, ob für die Betroffene ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Überwachung der Vollmacht zu bestellen ist.
Die Einrichtung einer Kontrollbetreuung hat das LG nicht in Erwägung gezogen. Dem Senat als Gericht der Rechtsbeschwerde sind entsprechende Ermittlungen (§ 12 FGG) verwehrt. Das LG wird deshalb den Sachverhalt weiter aufzuklären und zu prüfen haben, ob die Beteiligte zu 3. in vollem Umfang geeignet ist, auch die Vermögensinteressen der Betroffenen wahrzunehmen und ob die Betroffene geistig noch dazu in der Lage ist, ihrer Rechte ggü. der Beteiligten zu 3. auszuüben.
Die Beschwerdeentscheidung war deshalb aufzuheben und die Sache war zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das LG zurück zu verweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 1708674 |
NotBZ 2008, 38 |
BtMan 2007, 155 |
OLGR-Mitte 2007, 410 |