Entscheidungsstichwort (Thema)
Veranlassung zur Bestellung eines Kontrollbetreuers
Leitsatz (amtlich)
Hat eine nunmehr geschäftsunfähige Person früher wirksam eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilt und versucht sie nach Eintritt der Geschäftsunfähigkeit ernsthaft diese zu widerrufen, so kann das in diesem unwirksamen Widerruf zum Ausdruck kommende Misstrauen gegen den Bevollmächtigten Veranlassung geben, von Amts wegen eine Kontrollbetreuung einzurichten.
Normenkette
BGB § 1896
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 20.01.2005; Aktenzeichen 6 T 338/04) |
AG Kerpen (Aktenzeichen 65-XVII 11/204) |
Tenor
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des LG Köln vom 20.1.2005 - 6 T 338/04 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Betroffene hatte dem Beteiligten zu 2) mit notarieller Urkunde vom 7.10.2002 Generalvollmacht erteilt. Am 7.1.2004 widerrief die Betroffene diese Vollmacht und erteilte nunmehr dem Beteiligten zu 6) Generalvollmacht. Ein vom AG in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten vom 23.2.2004 kam zu dem Ergebnis, dass die Betroffene beim Widerruf der Vollmacht am 7.1.2004 nicht geschäftsfähig gewesen sei. Für eine Geschäftsunfähigkeit der Betroffenen bereits bei Erteilung der Vollmacht vom 7.10.2002 seien jedoch keine Erkenntnisse vorhanden. Mit Beschl. v. 22.3.2004 bestellte das AG den Beteiligten zu 3) zum Kontrollbetreuer. Gegen diesen Beschluss legte der Beteiligte zu 2) am 14.6.2004 Beschwerde ein. Mit Schreiben vom 22.12.2004 widerrief der Kontrollbetreuer im Namen der Betroffenen die am 7.10.2002 erteilte Vollmacht. Am 13.1.2005 ordnete das AG eine vorläufige Betreuung der Betroffenen an. Das LG wies die Beschwerde vom 14.6.2004 mit Beschl. v. 20.1.2005 zurück. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 2) mit der weiteren Beschwerde. Er trägt im Wesentlichen vor, die Einrichtung einer Kontrollbetreuung sei nicht notwendig gewesen, weil er die Interessen der Betroffenen in deren Sinne vertreten hätte.
II. Die weitere Beschwerde ist gem. §§ 69g Abs. 1 S. 1; 27; 29 FGG zulässig. Insbesondere ist das Rechtsschutzbedürfnis des Beteiligten zu 2) nicht bereits dadurch entfallen, dass der Kontrollbetreuer mit Schreiben vom 22.12.2004 im Namen der Betroffenen die am 7.10.2002 erteilte Vollmacht widerrufen hat. Denn die angeordnete Kontrollbetreuung ist bislang vom AG nicht förmlich aufgehoben worden.
Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet.
Die angefochtene Entscheidung lässt keine Rechtsfehler erkennen, was allein Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist, §§ 27 Abs. 1 FGG; 546 ZPO.
Zu Recht hatte das AG im vorliegenden Fall eine Vollmachtsüberwachungsbetreuung nach § 1896 Abs. 3 BGB angeordnet, weil deren Voraussetzungen vorlagen. Die Kontrollbetreuung dient als Ausgleich dafür, dass der nach Erteilung der Vollmacht geschäftsunfähig gewordene die Vollmacht nicht mehr selbst widerrufen kann. Eine Vollmachtsüberwachungsbetreuung gem. § 1896 Abs. 3 BGB kann eingerichtet werden, wenn der Betroffene eine wirksame Vollmacht erteilt hat, mit denen seine Fürsorgebedürfnisse hinreichend befriedigt werden können, er aber selbst aus den in § 1896 Abs. 1 BGB genannten Gründen den Bevollmächtigten nicht hinreichend überwachen kann, und wenn ein konkreter Überwachungsbedarf besteht (Schwab in MünchKomm/BGB, 4. Aufl. 2002, § 1896 Rz. 228; Müller in Bamberger/Roth, BGB, § 1896 Rz. 27; BayObLG v. 31.3.1999 - 3Z BR 33/99, BayObLGReport 1999, 69 = NJWE-FER 1999, 270 = FamRZ 1999, 1302).
Zunächst hat das LG zutreffend eine wirksame Bevollmächtigung des Beteiligten zu 2) durch die Betroffene mit notarieller Urkunde vom 7.10.2002 bejaht. Nach den Feststellungen des LG, die sich auf die gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen Q stützt, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Betroffene bereits zur Zeit der Vollmachtserteilung im Jahre 2002 geschäftsunfähig war. Ebenfalls rechtsfehlerfrei ist das LG zu dem Ergebnis gelangt, dass die Betroffenen bei dem Widerruf der Generalvollmacht am 7.1.2004 geschäftsunfähig gem. § 104 Nr. 2 BGB war und sie daher die Vollmacht nicht rechtswirksam widerrufen konnte. Diese Feststellungen gründen sich auf die nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Q, denen der Beteiligte zu 2) auch nicht entgegentritt.
Schließlich hat das LG auch zu Recht einen konkreten Überwachungsbedarf bejaht. Nach der Rechtsprechung des Senats ist zwar bei Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Betreuten nicht sogleich von Amts wegen für den Bevollmächtigten vorsorglich ein Überwachungsbetreuer zu bestellen. Eine Betreuerbestellung ist erst dann vorzunehmen, wenn eine Überwachung auf Grund konkreter Umstände im Einzelfall erforderlich wird (OLG Köln, Beschl. v. 28.6.1999 - 16 Wx 86/99; OLGReport Köln 2000, 91 = FamRZ 2000, 909; OLG Schleswig v. 27.11.2002 - 2 W 197/02, OLGReport Schleswig 2003, 159 = Rpfleger 2003, 245; BayObLG v. 31.3.1999 - 3Z BR 33/99, BayObLGReport 1999, 69 = NJWE-FER 1999, 270 = FamRZ 1999, 1302). So ist die Einrichtung ei...