Verfahrensgang
AG Gummersbach (Beschluss vom 21.09.2015; Aktenzeichen 44 Lw 5/15) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - Landwirtschaftsgericht - Gummersbach vom 21.09.2015 - 44 Lw 5/15 - teilweise abgeändert und der Geschäftswert auf 44.174, -- EUR festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
Die nach § 83 Abs. 1 GNotKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragstellers, über die der Senat gemäß § 83 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 81 Abs. 6 S. 3 GNotkG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter entscheidet, hat teilweise Erfolg.
Der Geschäftswert für eine positive Hoferklärung des Hofeigentümers nach § 4 Abs. 1 HöfeVfO bestimmt sich nach § 36 GNotKG nach billigem Ermessen und beträgt unter Berücksichtigung von § 48 Abs. 3 Nr. 1 GNotKG höchstens das Vierfache des letzten Einheitswertes (Fackelmann/Heinemann/Giers, GNotKG, § 77 Rn. 32). Da die Eintragung des Hofvermerks im Vergleich zu einem Übergabevertrag im Allgemeinen von geringerer Bedeutung ist, zumal der Hofvermerk aufgrund einer Erklärung des Eigentümers der Besitzung, dass diese kein Hof mehr sein soll, wieder gelöscht werden kann, §§ 1 Abs. 4 HöfeO, 4 HöfeVfO, und auch das landwirtschaftsgerichtliche Verfahren auf Eintragung eines Hofvermerks in aller Regel mit keinem besonderen Aufwand verbunden ist, ist der Geschäftswert der positiven - wie auch negativen - Hoferklärung in der Regel niedriger zu bemessen (vgl. auch Fackelmann/Heinemann/Giers, a.a.O.). Im Allgemeinen wird die Festsetzung des doppelten Einheitswertes des Hofes sowohl die wirtschaftliche Bedeutung der positiven Hoferklärung wie auch den hiermit verbundenen gerichtlichen Arbeitsaufwand angemessen aber auch ausreichend berücksichtigen (ähnlich Fackelmann/Heinemann/Giers, a.a.O.; a.A. Korintenberg/Tiedtke, GNotKG, 19. Aufl., § 48 Rn. 58: vierfacher Einheitswert); für die negative Hoferklärung wird in der Regel der Ansatz des einfachen Einheitswertes genügen (so auch OLG Celle, Beschluss vom 28.01.2015 - 7 W 1/15 (L)). Auch der Streitfall bietet keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
Der Einheitswert des Hofes beträgt nach Mitteilung des Finanzamtes X 22.087 EUR, so dass sich der Geschäftswert auf 44.174, -- EUR beläuft.
Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 83 Abs. 3 GNotKG nicht veranlasst.
Fundstellen
Haufe-Index 9563301 |
FamRZ 2016, 1699 |
ZEV 2016, 290 |