Leitsatz (amtlich)
Der Geschäftswert für das Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht betreffend das Ersuchen an das Grundbuchamt um Löschung eines Hofvermerks (§ 3 Abs. 1 HöfeVfO) ist in der Regel nach § 36 Abs. 1 GNotKG mit dem einfachen Einheitswert zu bemessen.
Normenkette
GNotKG § 3 Abs. 2, § 36 Abs. 1; HöfeVfO § 3 Abs. 1; KV-GNotKG Nr. 15112
Verfahrensgang
AG Brake (Aktenzeichen 4b Lw 5/21) |
Tenor
Die Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Oldenburg gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Brake vom 22.03.2021, mit dem der Geschäftswert auf 25.002,00 EUR festgesetzt worden ist, wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der Antragsteller hat bei dem Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Brake beantragt, den für sein Grundstück in dem Grundbuch von (...) Blatt (...) eingetragenen Hofvermerk zu löschen. Nachdem das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - die Löschung veranlasst hatte, hat es den Gegenstandswert für das Verfahren mit Beschluss vom 22.03.2021 auf 25.002,00 EUR festgesetzt. Dieser Betrag entspricht dem Einheitswert für die betreffende landwirtschaftliche Besitzung, den das Finanzamt Nordenham zuvor auf Anfrage des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - mitgeteilt hatte.
Gegen die Festsetzung des Geschäftswerts auf 25.002,00 EUR hat die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Oldenburg Beschwerde eingelegt. Sie vertritt - anknüpfend an frühere Entscheidungen des hiesigen Senats (unter anderem Beschluss vom 26.01.2016, Az.: 10 W 22/15, veröffentlicht bei juris) - die Auffassung, der Gegenstandswert für das Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht über das Ersuchen an das Grundbuchamt um Löschung des Hofvermerks sei nicht anhand des Einheitswertes, sondern anhand des Verkehrswertes der jeweiligen landwirtschaftlichen Besitzung zu bemessen. Die Vorschrift des § 48 GNotKG, wonach in bestimmten Konstellationen der Einheitswert maßgebend sei, lasse sich, so die Bezirksrevisorin, angesichts ihres Zwecks, leistungsfähige landwirtschaftliche Betriebe in Familienbesitz zu erhalten, auf die vorliegende Gestaltung weder unmittelbar noch analog anwenden. Einschlägig sei vielmehr die allgemeine Regelung des § 36 Abs. 1 GNotKG. Danach komme es auf den Verkehrswert des betroffenen Grundbesitzes an. Zu berücksichtigen sei allerdings, dass es bei Verfahren der in Rede stehenden Art nicht um den Hof als solchen gehe, sondern nur um dessen Eigenschaft als Hof. Aus diesem Grund sei der Geschäftswert mit einem Bruchteil des Verkehrswertes zu veranschlagen, wobei sich in der Regel 20 % als angemessen darstellten. Die Höhe des hier zugrunde zu legenden Verkehrswertes sei noch zu ermitteln.
Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat der Beschwerde der Bezirksrevisorin nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Für das Beschwerdeverfahren ist der Senat für Landwirtschaftssachen in der Besetzung mit drei Berufsrichtern - ohne die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter - zuständig (§§ 2 Abs. 2 LwVG, 83 Abs. 1 Satz 5, 81 Abs. 6 Satz 3 GNotKG). Die angefochtene Entscheidung ist von dem Vorsitzenden des Landwirtschaftsgerichts nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 LwVG ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter getroffen worden. Die Festsetzung des Geschäftswerts außerhalb einer Hauptsacheentscheidung stellt eine Angelegenheit von geringer Bedeutung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 LwVG dar, bei der der allein entscheidende Berufsrichter des erstinstanzlichen Landwirtschaftsgerichts nicht als Einzelrichter, sondern in seiner Funktion als Vorsitzender entscheidet, weswegen das Beschwerdegericht ebenfalls nicht durch den Einzelrichter entscheiden kann (vgl. Huth, in v. Selle/Huth, LwVG, § 20, Rn. 49; OLG Schleswig, Beschluss vom 31.05.2016, Az.: 60L WLw 22/15, Rn. 9, juris).
III. Die nach §§ 1 Abs. 1 HöfeVfO, 9 LwVG und 83 Abs. 1 GNotKG statthafte Beschwerde ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache musste ihr jedoch der Erfolg versagt bleiben.
1. Durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) vom 21.12.2020 (BGBl. I S. 3229) ist mit Wirkung vom 01.01.2021 in Absatz 1 der Nr. 15112 KV GNotKG ein spezieller Gebührentatbestand für das Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht über Ersuchen an das Grundbuchamt um Eintragung oder - wie hier- Löschung des Hofvermerks eingeführt worden. Der Gesetzgeber hat damit auf die von mehreren Oberlandesgerichten vertretene - seiner Ansicht nach unzutreffende- Auffassung reagiert, wonach die aufgrund von Hoferklärungen vorzunehmenden Tätigkeiten der Landwirtschaftsgerichte (Prüfung der Erklärung und der Rechtsfolgen, Ersuchen an das Grundbuchamt) nicht unter den Auffanggebührentatbestand für "Verfahren im Übrigen" in Nummer 15112 KV GNotKG fielen und damit gerichtsgebührenfrei waren (so etwa Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 31.05.2016, Az.: 60L WLw 22/15, Rn. 12 ff.; OLG Celle, Beschluss vom ...