Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 7 O 188/15)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 13.09.2018; Aktenzeichen I ZB 109/17)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Zwangsgeldbeschluss der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 25.07.2017 - 7 O 188/15 - aufgehoben und der Antrag der Gläubigerin auf Festsetzung von Zwangsmitteln nach § 888 ZPO vom 15.05.2017 zurückgewiesen.

Die Gläubigerin trägt die in beiden Rechtszügen entstandenen Kosten des Verfahrens über ihren Vollstreckungsantrag vom 15.05.2017.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Gläubigerin ist die nichteheliche Tochter des am 24.06.2014 verstorbenen Herrn G G2 (im Folgenden: Erblasser), die Schuldnerin ist dessen Witwe. Die Parteien haben über einen Pflichtteilsanspruch der Gläubigerin gegen die Schuldnerin in deren Eigenschaft als Vorerbin nach dem Erblasser gestritten. Mit Urteil vom 21.10.2016 (Bl. 163 ff. d.A.), auf das wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Schuldnerin unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, der Gläubigerin durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses Auskunft über den Bestand des Nachlasses des Erblassers zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Bestandsverzeichnisses, bei dessen Aufnahme die Schuldnerin hinzugezogen wird und welches im Einzelnen umfasst:

a) alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen (Aktiva) einschließlich der wesentlichen Berechnungsfaktoren,

b) alle beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten (Passiva),

c) alle Schenkungen (einschließlich Pflicht- und Anstandsschenkungen sowie ehebezogene Zuwendungen), die der Erblasser in seinen letzten 10 Lebensjahren getätigt hat, die der Erblasser während der Ehezeit getätigt hat und die der Erblasser zu seinen Lebzeiten unter Vorbehalt eines Nießbrauchs- und Wohnungsrechts oder sonstigen Nutzungs- und Rückforderungsvorbehalten getätigt hat,

alle Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall, insbesondere Lebensversicherungen, Unfallversicherungen und Bausparverträge,

den Güterstand, in dem der Erblasser beim Erbfall verheiratet gewesen ist.

Auf Antrag der Gläubigerin vom 02.02.2017 hat das Landgericht zur Erzwingung dieser Verpflichtung mit Beschluss vom 13.04.2017 (Bl. 52 ff. des Sonderheftes "Antrag gemäß § 888 ZPO") gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld von 1.000,00 EUR, ersatzweise für je 200,00 EUR je ein Tag Zwangshaft, festgesetzt. Der Schuldnerin habe nicht in genügender Weise an der Erstellung des Nachlassverzeichnisses mitgewirkt. Zwar sei sie einen Tag vor dem zum Zwecke der Erstellung des Verzeichnisses auf den 23.02.2017 anberaumten Termin beim beauftragen Notar erschienen, nicht aber am 23.02.2017 selbst. Die Gläubigerin habe aber einen Anspruch darauf, dass sich beide Parteien zur gleichen Zeit beim Notar eingefunden hätten. Auch habe die Schuldnerin nicht in ausreichendem Maße dargetan, zur Erstellung eines zeitnahen Nachlassverzeichnisses auf den Notar eingewirkt zu haben. Die von der Schuldnerin hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 02.06.2017 (19 W 27/17, Bl. 69/69R des Sonderheftes "Antrag gemäß § 888 ZPO") zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 15.05.2017 (Bl. 62 ff. des Sonderheftes "Antrag gemäß § 888 ZPO") hat die Gläubigern zur Erzwingung der im Urteil vom 21.10.2016 titulierten Verpflichtung erneut die Festsetzung eines Zwangsgeldes beantragt. Zur Begründung hat sie angeführt, dass die Schuldnerin auch zu dem auf den 03.05.2017 anberaumten Termin zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses nicht erschienen sei. Diesem Antrag entsprechend hat das Landgericht mit Beschluss vom 25.07.2017 (Bl. 90 ff. des Sonderheftes "Antrag gemäß § 888 ZPO") gegen die Schuldnerin ein weiteres Zwangsgeld von nunmehr 2.000,00 EUR, ersatzweise für je 250,00 EUR je ein Tag Zwangshaft, festgesetzt. Da die Schuldnerin zu mehreren Terminen "zur Testamentseröffnung" (gemeint ist offenbar: zur Errichtung des Nachlassverzeichnisses) nicht erschienen sei, sei sie ihrer Verpflichtung aus dem Urteil vom 21.10.2016 weiterhin nicht nachgekommen. Wegen der weiteren Einzelheiten der rechtlichen Würdigung der Kammer wird auf den vorbezeichneten Beschluss Bezug genommen.

Gegen diesen ihr am 03.08.2017 zugestellten Beschluss hat die Schuldnerin mit einem bei Gericht am 17.08.2017 eingegangen Schriftsatz vom selben Tage sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie sinngemäß die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückweisung des Zwangsmittelantrages vom 15.05.2017 begehrt. Sie verweist insbesondere darauf, dass der beauftragte Notar D I in L bereits vor Erlass des angefochtenen Beschlusses, nämlich am 01.06.2017 ein notarielles Nachlassverzeichnis (UR-Nr. H 601 für 2017 des beurkundenden Notars) errichtet hatte, welches sie der Gläubigern über ihren Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 17.06.2017 zugeleitet hatte. Wegen der Einzelheiten diese Nachlassverzeichniss...

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