Tenor
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 16.10.2020 gegen den Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen vom 01.10.2020 (41 O 15/17), dem durch den Beschluss der Kammer vom 20.10.2020 nicht abgeholfen wurde, wird zurückgewiesen.
Gründe
Die nach §§ 953 Abs. 1, 567 Abs. 1 S. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 EuKoPfVO zulässige Beschwerde der Gläubigerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung den Antrag auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung abgelehnt.
Die Gläubigerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass nach Art. 4 Nr. 8 EuKoPfVO als gerichtliche Entscheidung im Sinne der Verordnung jede von einem Gericht des Mitgliedstaates erlassene Entscheidung ohne Rücksicht auf deren Bezeichnung erfasst sei und der Begriff des Verfahrens in der Hauptsache alle Verfahren abdecke, die darauf gerichtet seien, einen vollstreckbaren Titel über die zugrunde liegende Forderung zu erwirken.
Entgegen der Auffassung der Gläubigerin dient die Verordnung Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen nicht der Durchsetzung des Zwangsgeldes zur Erzwingung einer Handlung.
Nach Erwägungsgrund 7 S. 1 EuKoPfVO soll ein Gläubiger eine Sicherungsmaßnahme in Form eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung erwirken können, um die Überweisung oder Abhebung von Geldern, die sein Schuldner auf einem in einem Mitgliedstaat geführten Bankkonto hält, zu verhindern, wenn die Gefahr besteht, dass die spätere Vollstreckung seiner Forderung gegenüber dem Schuldner ohne eine solche Maßnahme unmöglich oder erheblich erschwert wird. Nach Erwägungsgrund 15 S. 1 der Verordnung Nr. 655/2014 ist die Regelung zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen ein nützliches Instrument für einen Gläubiger, der versucht, in grenzübergreifenden Fällen Schulden von einem Schuldner einzutreiben.
Ein solcher Fall liegt hier aber gerade nicht vor, da die Gläubigerin nicht die Eintreibung von Schulden, sondern die Vornahme einer Handlung in Form der Erteilung von Rechnungen erstrebt. Dem Sinn und Zweck nach geht es gerade nicht um die Vollstreckung einer Geldforderung, sondern um die Durchsetzung eines Anspruchs auf Rechnungslegung gemäß Ziffer 4 des gerichtlichen Vergleichs vom 21.05.2019.
Ausweislich der Begriffsbestimmung in Art. 4 Nr. 5 ist "Forderung" im Sinne der Verordnung jedoch eine Forderung auf Zahlung eines bestimmten fälligen Geldbetrags oder eine Forderung auf Zahlung eines bestimmbaren Geldbetrags, der sich aus einer bereits erfolgten Transaktion oder einem bereits eingetretenen Ereignis ergibt, sofern eine solche Forderung gerichtlich eingeklagt werden kann. Eine solche Forderung ist nicht Gegenstand des Verfahrens nach § 888 ZPO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Beschwerdewert: 5.000 EUR
Fundstellen
Dokument-Index HI16079779 |