Tenor
Die Gegenvorstellung der Gläubigerin vom 22.12.2020 gegen den Beschluss des Senats vom 02.12.2020 (13 W 40/20) sowie der Antrag der Gläubigerin nach § 321a ZPO werden zurückgewiesen.
Gründe
Die Einwände der Gläubigerin gegen die Beschwerdeentscheidung des Senats rechtfertigen keine abweichende Entscheidung.
1) Die Gläubigerin kann sich nicht mit Erfolg mit dem gesetzlich nicht geregelten Rechtsbehelf der Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senates vom 22.12.2020 wenden.
Die Gegenvorstellung stellt eine Anregung an das Gericht dar, eine für die Partei unanfechtbare Entscheidung zu ändern. Deshalb kommt sie nur dann in Betracht, wenn das Gericht zu einer nachträglichen Änderung seiner Entscheidung befugt ist und diese auch von Amts wegen vornehmen darf (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - V ZB 6/18, Rn. 9 mwN, juris). Unzulässig ist die Gegenvorstellung, sofern das Gericht nach den Bestimmungen der jeweiligen Prozessordnung nicht befugt ist, seine getroffene Entscheidung zu ändern (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2018 - IX ZB 31/18 -, BGHZ 220, 90-100, Rn. 13). Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen das Gericht gemäß § 318 ZPO an die von ihm getroffenen Entscheidungen gebunden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018, aaO Rn. 9 f). Unanfechtbare Entscheidungen können nicht über den Umweg der Gegenvorstellung anfechtbar gemacht werden (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - IX ZA 41/06, Rn. 1, juris). So spricht das Gebot der Rechtsmittelklarheit gegen eine erweiternde Zulassung der Gegenvorstellung auf Fälle einer groben Fehlerhaftigkeit der anzugreifenden Entscheidung. Es bleibt insoweit allenfalls ein Rückgriff auf die Regelung in § 321a ZPO (vgl. BeckOK ZPO/Wulf, 39. Ed. 1.12.2020, ZPO § 567 Rn. 21).
Die Gegenvorstellung kommt nur in Fällen in Betracht, in denen nicht der materiellen Rechtskraft fähige Entscheidungen angegriffen werden. Bindungswirkung haben hingegen Beschlüsse, die nur im Rahmen eines besonderen Verfahrens nach bestimmten Regeln oder aufgrund eines besonderen befristeten Rechtsbehelfs angefochten werden können, das eine Abhilfemöglichkeit nicht vorsieht, wie etwa die einstweilige Verfügung oder der Vollstreckungsbescheid (MüKoZPO, ZPO vor § 567 Rn. 17, 18, beck-online). Arrest und einstweiliger Verfügung in Beschlussform ist eine urteilsvertretende Bedeutung beizumessen (BGH, Urteil vom 09. Dezember 2004 - III ZR 200/04 -, BGHZ 161, 298-304, Rn. 13, juris).
Das Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung ist in Deutschland in den §§ 946 ff ZPO ähnlich dem Arrestverfahren ausgestaltet. Der ausdrückliche Verweis in § 950 ZPO auf § 930 Abs. 1 S. 2 ZPO stellt klar, dass eine vorläufige Kontenpfändung in Wirkung und Rang einem Arrestpfandrecht entspricht (BT-Drs. 18/7560, 43).
Art. 37 EuKoPfVO schreibt vor, dass gegen die Rechtsbehelfsentscheidung ein Rechtsmittel vorgesehen werden muss, einen weiteren Instanzenzug gebietet die EuKoPfVO nicht. § 957 ZPO stellt demensprechend klar, dass nach der sofortigen Beschwerde kein weiterer ordentlicher Rechtsbehelf im Verfahren zur vorläufigen Kontenpfändung gegeben ist. Die Rechtsbeschwerde ist wegen des provisorischen Charakters und der zeitlich begrenzten Wirkung ausgeschlossen (Kindl/Meller-Hannich, Zwangsvollstreckung, ZPO § 957 Rn. 1 Rn. 1, beck-online). Das harmoniert mit dem 2-stufigen Instanzenzug, der im deutschen Verfahrensrecht für den Arrest vorgesehen ist, vgl. §§ 542 Abs. 2 S. 1, 574 Abs. 1 S. 2 ZPO.
Die Entscheidungen im Arrestverfahren erwachsen nicht nur in formelle Rechtskraft, sondern es ist auch eine beschränkte materielle Rechtskraft der ablehnenden Entscheidung zu bejahen (G. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, Vorbemerkungen zu §§ 916-945b, Rn. 13). Auch insoweit besteht eine Parallele zwischen dem Arrestverfahren und dem Verfahren zur vorläufigen Kontenpfändung. Bei unverändertem Sachverhalt ist in Verfahren zur vorläufigen Kontenpfändung ebenso wie im deutschen Arrestverfahren eine Antragswiederholung unzulässig (Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 947 ZPO, Rn. 3). Es ist dementsprechend nicht davon auszugehen, dass der Senat bei unverändertem Sachvortrag zu einer nachträglichen Abänderung seiner Entscheidung befugt ist.
2) Auch das in Bezug genommene Verfahren nach § 321a ZPO verhilft der Gläubigerin nicht zum Erfolg. Die Anhörungsrüge räumt dem Gericht keine umfassende Abhilfemöglichkeit ein, sondern dient allein der Behebung von Verstößen gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (BGH, Urteil vom 12.10.2018 - V ZR 291/17-, Rn. 8, juris).
Art. 103 Abs. 1 GG soll sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die auf mangelnder Kenntnisnahme oder Erwägung des Sachvortrags der Prozessbeteiligten beruhen. Sein Schutzbereich ist auf das von dem Gericht einzuhaltende Verfahren, nicht aber auf die Kontrolle der Entscheidung in der Sache gerichtet. Allein der Umstand, dass ein Gericht von höchstrichterlicher Recht...