Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 22 O 117/18)

 

Tenor

I. Das am 24. August 2021 verkündete Urteil des Senats wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gemäß § 319 BGB dahin berichtigt,

1. dass die Anschrift des Beklagten zu 1 im Rubrum statt "A Straße 222, B" "A Straße 222, C" heißt,

2. dass der Kostentenor statt

"Die Beklagten tragen die Kosten der Berufungsverfahren."

richtig wie folgt lautet:

"Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits."

3. dass es im Tatbestand auf Seite 5 des Urteils statt

"Ich bin der festen Überzeugung, dass diese Kündigung unwirksam ist und durch eine einvernehmliche Aufhebungsregelung zu ersetzen sein wird. ..."

richtig heißt:

"Ich bin der festen Auffassung, dass diese Kündigung unwirksam ist und durch eine einvernehmliche Aufhebungsregelung zu ersetzen sein wird. ..."

4. dass es im Tatbestand auf Seite 13 im Rahmen der auszugsweisen Wiedergabe einer von der Klägerin an beide Beklagten gerichteten E-Mail vom 17. März 2018 (Anlage OP15, AH J II) statt

"Im Übrigen weise ich darauf hin, dass in der Tatsache, dass ich bereit bin, an der Diskussion über eine Liquidation der Gesellschaft teilzunehmen bzw. einer Liquidation zuzustimmen, die Aufgabe irgendwelcher Rechtspositionen zu sehen ist."

richtig heißt:

"Im Übrigen weise ich darauf hin, dass in der Tatsache, dass ich bereit bin, an der Diskussion über eine Liquidation der Gesellschaft teilzunehmen bzw. einer Liquidation ggf. zuzustimmen, keine Aufgabe irgendwelcher Rechtspositionen zu sehen ist."

5. dass es im Tatbestand auf Seite 13 des Urteils statt

"Mit Vorschussrechnung vom 18. April 2018 hat das Landgericht Gerichtskosten nach Nr. 1210 KV GKG in Höhe von 44.088 EUR angefordert"

richtig heißt:

"Mit Vorschussrechnung vom 11. April 2018 hat das Landgericht Gerichtskosten nach Nr. 1210 KV GKG in Höhe von 44.088 EUR angefordert"

6. dass es im Tatbestand auf Seite 17 des Urteils statt

"Auf Antrag der Klägerin hat die 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln der GbR und den Beklagten durch Beschluss vom 23. Oktober 2020 (22 O 367/19 LG Köln = 4 U 32/20 OLG Köln) im Wege der einstweiligen Verfügung u.a. aufgegeben, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der Ausschließung diese bekanntzugeben noch deren Betätigung als geschäftsführende Gesellschafterin zu behindern."

richtig heißt:

"Auf Antrag der Klägerin hat die 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln der GbR und den Beklagten durch Beschluss vom 23. Oktober 2019 (22 O 367/19 LG Köln = 4 U 32/20 OLG Köln) im Wege der einstweiligen Verfügung u.a. untersagt, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der Ausschließung diese weder bekanntzugeben noch die Betätigung Klägerin als geschäftsführende Gesellschafterin zu behindern."

7. dass es im Tatbestand auf Seite 18 des Urteils statt

"Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht, dessen Urteil u.a. in juris veröffentlicht ist, im Wesentlichen ausgeführt: Die Feststellungsklage sei, soweit sie sich gegen den Gesellschafterbeschluss vom 1. März 2020 richte, verfristet."

richtig heißt:

"Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht, dessen Urteil u.a. in juris veröffentlicht ist, im Wesentlichen ausgeführt: Die Feststellungsklage sei, soweit sie sich gegen den Gesellschafterbeschluss vom 1. März 2018 richte, verfristet."

II. Auf Antrag der Beklagten vom 8. September 2021 wird Abschnitt A. der Gründe des Senatsurteils vom 24. August 2021 (4 U 29/20) gemäß § 320 ZPO berichtigt

1. auf Seite 5 im dritten Absatz dahingehend, dass es heißt:

"Nachdem die Beklagten Ende Juli 2017 angeblich ohne vorherige Information der Klägerin Mitarbeitern des später geschlossenen Standorts der GbR in D gekündigt hatten, sprach Rechtsanwalt E, der seiner Tätigkeit für die Gesellschaft von jenem Standort aus nachging, am 4. September 2017 die fristlose Kündigung seiner Mitgliedschaft aus. Mit E-Mail vom 5. September 2017 (Anlage K67, AH) teilte der Beklagte zu 2 der Klägerin mit, dass entsprechend dem Wunsch von Rechtsanwalt E, aus der Sozietät auszuscheiden, von den Beklagten eine einvernehmliche Beendigung der Zusammenarbeit zunächst zum 30. Juni und später zum 30. September 2017 in Auge gefasst worden sei. Weiter heißt es in der E-Mail:"

2. auf Seite 7 im zweiten Absatz dahingehend, dass es heißt:

"Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2017 (Anlage K132) hatte die GbR, vertreten durch den Beklagten zu 2, gegen die Klägerin vor dem Landgericht Dresden (4 O 2957/17) Klage auf Rückzahlung ihrer Ansicht nach unberechtigter Entnahmen in Höhe von 2.367.980,30 EUR erhoben."

II. Der weitergehende Antrag der Beklagten vom 8. September 2021 und der Klägerin vom 10. September 2021, den Tatbestand des Senatsurteils vom 24. August 2021 zu berichtigen, wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Das Senatsurteil vom 24. August 2021 war - wie geschehen - gemäß § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen, weil hinsichtlich der Anschrift des Beklagten zu 1, des Kostentenors sowie der Wiedergabe des Sachverhalts - wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich - Schreibfehler und offe...

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