Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachlaß. Nachlassinsolvenz
Leitsatz (redaktionell)
1. Gemäß § 317 Abs. 1 InsO sind zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Nachlaß nur jeder Erbe, der Nachlaßverwalter sowie ein anderer Nachlaßpfleger, ein Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, oder ein Nachlaßgläubiger berechtigt.
2. § 330 Abs. 2 InsO regelt nicht das Antragsrecht des Erwerbers, sondern das – unter bestimmten Voraussetzungen – trotz des Verkaufs fortbestehende Antragsrecht des Erben (vgl. Marotzke in: Heidelberger Kommentar zur InsO, 1999, § 330, Rdn. 3). Dagegen ergibt sich das Antragsrecht des Käufers aus § 330 Abs. 1 InsO, nämlich daraus, daß er – auch hinsichtlich der Antragsberechtigung – an die Stelle des Erben tritt.
Normenkette
BGB §§ 2371, 2385; InsO §§ 317, 330
Verfahrensgang
LG Duisburg (Beschluss vom 18.11.1999; Aktenzeichen 24 T 259/99) |
AG Duisburg (Aktenzeichen 7 IN 5/99) |
Tenor
Der sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers vom 6. Dezember 1999 dagegen, daß durch den Beschluß des Landgerichts Duisburg vom 18. November 1999 – 24 T 259/99 – die Beschwerde des Antragstellers vom 9. November 1999 gegen die Ablehnung seines Antrages auf Eröffnung des Nachlaßinsolvenzverfahrens zurückgewiesen worden ist, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Angabe der Anschrift des Antragstellers im Eingang des Beschlusses vom 18. November 1999 dahin berichtigt wird, daß dieser nicht in der „A.straße 7”, sondern in der „A.straße 21” wohnt.
Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Antragsteller zu tragen.
Der Antrag des Antragstellers vom 6. Dezember 1999 auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird abgelehnt.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde und – unter entsprechender Abänderung der Wertfestsetzung im Beschluß des Landgerichts vom 18. November 1999 – der Gegenstandswert für das Verfahren der Erstbeschwerde zum Landgericht werden jeweils auf DM 5.000,– festgesetzt.
Gründe
Durch Beschluß vom 4. November 1999 hat das Amtsgericht Duisburg die Anträge des Antragstellers vom 24. Juli 1999 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlaß des Herrn F. und vom 8. September 1999 auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für den Eröffnungsantrag abgelehnt. Die gegen diesen Beschluß gerichtete Beschwerde des Antragstellers vom 9. November 1999 ist durch Beschluß des Landgerichts Duisburg vom 18. November 1999 zurückgewiesen worden. Es hat ausgeführt, das Amtsgericht habe den Antrag auf Eröffnung des Nachlaßinsolvenzverfahrens zu Recht abgelehnt, weil der Antragsteller weder schlüssig dargelegt noch nachgewiesen habe, daß er antragsberechtigt sei. Gegen diesen dem Antragsteller am 6. Dezember 1999 zugestellten Beschluß des Landgerichts wendet er sich mit einem am Folgetage bei dem Landgericht eingegangenen Schreiben vom 6. Dezember 1999, in dem er ausführt, er lege gegen den Beschluß des Landgerichts „alle Rechtsmittel ein”.
Der Senat läßt die weitere Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 InsO zu. Der Antragsteller hat zwar nicht ausdrücklich die Zulassung dies Rechtsmittels beantragt. Seine Erklärung, er lege „alle Rechtsmittel” ein, ist indes dahin auszulegen, daß damit auch die Zulassung des Rechtsmittels der weiteren Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO erstrebt wird (vgl. OLG Dresden, Beschluß vom 12. Oktober 1999 – 7 W 1754/99 –). Mit der Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht nicht die Bestimmung des § 516 BGB angewandt, stützt der Antragsteller sein Rechtsmittel auf eine behauptete Verletzung des Gesetzes. Die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses ist auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, wenn auch nicht wegen der von dem Antragsteller angesprochenen Rechtsfrage. Angezeigt ist indes die Klärung der Voraussetzungen der Antragsberechtigung nach den §§ 317 Abs. 1, 330 Abs. 1 und 2 InsO.
Die weitere Beschwerde ist nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 7 Abs. 1 Satz 2 InsO, 550 ZPO). Die Vorinstanzen haben vielmehr die Antragsberechtigung des Antragstellers rechtsfehlerfrei verneint.
Gemäß § 317 Abs. 1 InsO sind zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Nachlaß nur jeder Erbe, der Nachlaßverwalter sowie ein anderer Nachlaßpfleger, ein Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nach-lasses zusteht, oder ein Nachlaßgläubiger berechtigt. Zu diesem Personenkreis gehört der Antragsteller, wie das Landgericht rechtsfehlerfrei dargelegt hat und von dem Antragsteller selbst auch nicht in Zweifel gezogen wird, nicht. Der Antragsteller beruft sich vielmehr lediglich darauf, ihm sei der Nachlaß von Frau W., die den Erblasser beerbt habe, geschenkt worden, und damit sei er – auch hinsichtlich des Antragsrechts – an deren Stelle als Erbe getreten.
Nach § 330 Abs. 1 InsO tritt dann, wenn der Erbe die Erbschaft verkauft hat, für das Insolvenzverfahren der Käufer an seine Stelle. Nicht richtig ist daher d...