Entscheidungsstichwort (Thema)
Eröffnung des Nachlaßinsolvenzverfahrens über den Nachlaß des zwischen dem 2. und dem 5. Mai 1997 verstorbenen Herrn. Nachlassinsolvenz
Leitsatz (redaktionell)
Die weitere Beschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts findet gemäß § 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur in den gesetzlich besonders bestimmten Fällen statt, zu denen das Prozeßkostenhilfeverfahren nicht gehört. Dies gilt, wie der Senat schon wiederholt entschieden hat, auch in Insolvenzsachen.
Normenkette
ZPO § 114
Verfahrensgang
LG Duisburg (Beschluss vom 18.11.1999; Aktenzeichen 24 T 259/99) |
AG Duisburg (Beschluss vom 04.11.1999; Aktenzeichen 7 IN 5/99) |
Tenor
Die weitere Beschwerde des Antragstellers vom 6. Dezember 1999 gegen den Beschluß der 24. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 18. November 1999 – 24 T 259/99 – wird als unzulässig verworfen, soweit sich der Antragsteller gegen die Zurückweisung seiner Beschwerde vom 9. November 1999 gegen den Ablehnung seines Antrages auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe durch den Beschluß des Amtsgerichts Duisburg vom 4. November 1999 – 7 IN 5/99 – wendet.
Gründe
Durch Beschluß vom 4. November 1999 hat das Amtsgericht Duisburg die Anträge des Antragstellers vom 24. Juli 1999 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlaß des Herrn F. und vom 8. September 1999 auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für den Eröffnungsantrag abgelehnt. Die gegen diesen Beschluß gerichtete Beschwerde des Antragstellers vom 9. November 1999 ist durch Beschluß des Landgerichts Duisburg vom 18. November 1999 zurückgewiesen worden. Gegen diesen dem Antragsteller am 6. Dezember 1999 zugestellten Beschluß wendet er sich mit einem am Folgetage bei dem Landgericht eingegangenen Schreiben vom 6. Dezember 1999, in dem er ausführt, er lege gegen den Beschluß des Landgerichts „alle Rechtsmittel ein”.
Soweit sich das mit diesem Schreiben eingelegte Rechtsmittel gegen die Zurückweisung der Erstbeschwerde des Antragstellers betreffend die Ablehnung seines Antrages auf Prozeßkostenhilfe richtet, ist es nicht statthaft. Die weitere Beschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts findet gemäß § 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur in den gesetzlich besonders bestimmten Fällen statt, zu denen das Prozeßkostenhilfeverfahren nicht gehört. Dies gilt, wie der Senat schon wiederholt entschieden hat, auch in Insolvenzsachen (vgl. Senat, NJW-RR 1999, 996 f = NZI 1999, 198 f = InVo 1999, 140; Senat, NZI 1999, 415 f = ZIP 1999, 1714 = InVo 1999, 378 f; so auch BayObLG, NZI 1999, 497 = ZInsO 1999, 659 (Ls.); OLG Frankfurt, NZI 1999, 453 f; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 58. Aufl. 2000, Anh. nach § 567, InsO § 7, Rdn. 1; Hoffmann, NZI 1999, 425 [427 f]). Dem Senat ist es mithin verwehrt, auf die Sache selbst einzugehen und die Ablehnung der Gewährung von Prozeßkostenhilfe durch die Vorinstanzen zu überprüfen.
Die weitere Beschwerde des Antragstellers muß vielmehr als unzulässig verworfen werden. Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf die Regelung des § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlaßt.
Der Senat weist den Antragsteller vorsorglich darauf hin, daß gegen die vorliegende Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel gegeben ist.
Unterschriften
Dr. Jäger, Sternal, Schmidt-Eichhorn
Fundstellen