Leitsatz (amtlich)
Die Ablehnung der Anregung einer Partei auf Vorwegentscheidung über die Ehescheidung ist der Beschwerde nicht zugänglich.
Normenkette
ZPO §§ 252, 567
Verfahrensgang
AG Bergisch Gladbach (Aktenzeichen 27 F 281/01) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 28.10.2002 gegen den Beschluss des AG – FamG – Bergisch Gladbach vom 14.10.2002 – 27 F 281/01 – wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Durch den im Tenor näher bezeichneten Beschluss hat das AG – FamG – Bergisch Gladbach es abgelehnt, das Verfahren zum Versorgungsausgleich vom übrigen Scheidungsverbundverfahren abzutrennen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, der das AG nicht abgeholfen, sondern die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt hat. Durch Beschluss vom 2.1.2003 hat die zuständige Einzelrichterin die Sache dem Senat zur Entscheidung übertragen.
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der AG und LG, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist, oder es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. Ob die Ablehnung einer Anregung einer Partei auf Vorwegentscheidung über die Ehescheidung der Beschwerde zugänglich ist, ist in Rechtsprechung und Lit. umstritten (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 628 Rz. 11 m.w.N.).
Der Senat schließt sich der überwiegenden Meinung an, die eine Anfechtung einer derartigen Entscheidung nicht zulässt.
Der Antrag, die Ehe vorab zu scheiden, ist kein Gesuch i.S.v. § 567 ZPO, sondern eine Anregung, über die das FamG nach § 628 S. 1 ZPO von Amts wegen zu entscheiden hat (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1978, 123 u. 807; OLG Koblenz v. 17.9.1990 – 11 WF 820/90, FamRZ 1991, 209; OLG Oldenburg v. 14.4.2000 – 11 WF 52/00, OLGReport Oldenburg 2000, 202 = FamRZ 2001, 167). Soweit das OLG Hamm in seiner Entscheidung v. 4.9.1986 – 4 WF 330/86, FamRZ 1986, 1121 die gegenteilige Auffassung vertritt und davon ausgeht, dass wegen des sich aus § 628 ZPO ergebenden gebundenen Ermessens des Gerichts ein Abtrennungsantrag nicht nur eine Anregung an das Gericht darstelle, sondern als echter Antrag zu bescheiden sei und deshalb auch einer Überprüfung zugänglich sein müsse, würde dies vorliegend gleichwohl der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Nach Auffassung des OLG Hamm kann Gegenstand der Überprüfung nämlich nur die Frage sein, ob das die Abtrennung versagende Gericht sein Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Bindung ausgeübt hat, was vorliegend, wie unten noch weiter ausgeführt wird, der Fall ist.
Die Nichtabtrennung hat auch nicht die einem Verfahrensstillstand gleichkommende Wirkung, die eine analoge Anwendung des § 252 ZPO erforderlich machen würde, da das Verbundverfahren die notwendige – und durch das FamG gem. § 11 Abs. 2 S. 2 VAHRG i.V.m. § 33 FGG erzwingbare – Mitwirkung der Parteien am Versorgungsausgleichsverfahren vorsieht. Ob in analoger Anwendung des § 321a ZPO eine Abhilfe wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit zulässig ist, kann vorliegend dahinstehen, da die Ablehnung der Vorwegentscheidung nicht an einer sog. greifbaren Gesetzwidrigkeit leidet. Dies wird i.Ü. auch von dem Antragsteller nicht geltend gemacht. Durch das Verfahren zum Versorgungsausgleich tritt derzeit noch keine außergewöhnliche Verzögerung des Rechtstreits ein, der erst seit August 2001 rechtshängig ist, also noch nicht annähernd zwei Jahre. Im Übrigen stellt der Aufschub der Ehescheidung vorliegend keine unzumutbare Härte dar. Die außergewöhnliche Verzögerung bedeutet – für sich allein gesehen – keine solche Härte, sonst wäre der letzte Halbsatz des § 628 S. 1 ZPO überflüssig (vgl. Zöller/Philippi ZPO, 23. Aufl. 2002, § 628 Rz. 6). Anhaltspunkte dafür, dass das Interesse des Antragstellers an einer alsbaldigen Scheidung vorrangig vor dem Interesse ist, das die Antragsgegnerin daran hat, dass gleichzeitig mit der Scheidung über die Folgesache entschieden wird, bestehen nicht; sie ergeben sich insb. nicht aus dem Vorbringen des Antragstellers. Die Beschwerde hätte nach alledem auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
Dr. Büttner Quack Schwarz
Fundstellen
Haufe-Index 1107390 |
FamRZ 2003, 1197 |
OLGR Köln 2003, 169 |
NJOZ 2004, 374 |