Entscheidungsstichwort (Thema)
Angaben in einem Buchauszug
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 26.01.2004; Aktenzeichen 82 O 148/03) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des LG Köln (82 O 148/03) vom 26.1.2004 in der Fassung der Abhilfeentscheidung vom 16.2.2004 insoweit abgeändert, als die angeordnete Ergänzung des Buchauszuges keine Angaben zu Geschäften enthalten muss, welche von der Schuldnerin selbst über Teleshopping-Kanäle sowie über Versandhäuser abgewickelt worden sind. Auch insoweit wird der Antrag des Gläubigers zurückgewiesen.
Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie des erstinstanzlichen Vollstreckungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
I. Die Schuldnerin ist durch rechtskräftiges Teilurteil des LG Köln (82 O 148/03) u.a. zur Erteilung eines Buchauszuges gem. § 87c HGB verurteilt worden. Auf den Inhalt des Titels wird insoweit Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 2.12.2003 hat der Gläubiger beantragt, ihn im Wege der Ersatzvornahme zur Erstellung des Buchauszuges zu ermächtigen und die Schuldnerin zur Zahlung eines Vorschusses i.H.v. 5.000 Euro zu verurteilen. Die Schuldnerin hat danach mit Schriftsätzen vom 8. und 16.1.2004 einen Buchauszug vorgelegt, welcher nach ihrer Auffassung sowohl in zeitlicher als auch in inhaltlicher Hinsicht den Anforderungen des Titels genügt.
Das LG hat den Gläubiger durch Beschluss vom 26.1.2004 zunächst antragsgemäß zur Ersatzvornahme ermächtigt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 19.1.2004. Die Kammer hat dem Rechtsmittel durch Beschluss vom 16.2.2004 teilweise abgeholfen. Danach kann der Gläubiger Ergänzung des vorgelegten Buchauszuges bezüglich einiger Punkte, nicht jedoch dessen vollständige Neuerstellung verlangen.
II. Die gem. § 793 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde, über die der Senat lediglich bezüglich des nicht abgeholfenen Teils zu entscheiden hat, ist teilweise begründet. Soweit die Schuldnerin Aufhebung der angefochtenen Entscheidung insgesamt und die Zurückweisung des Antrags des Gläubigers begehrt, ist ihr Rechtsmittel dagegen unbegründet.
Zutreffend hat das LG mit der einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum, welche auch vom Senat geteilt wird (vgl. die Nachweise im OLG Köln, Beschl. v. 9.2.2004 - 19 W 2/04), die Zwangsvollstreckung des gegen die Schuldnerin gerichteten Titels auf Erteilung eines Buchauszuges nach der Vorschrift des § 887 ZPO beurteilt. Danach kann der Gläubiger eines Titels, welcher die Erteilung eines Buchauszuges gem. § 87c HGB zum Gegenstand hat, im Falle der Nichtleistung des Schuldners grundsätzlich im Wege der Ersatzvornahme zur Erstellung des Buchauszuges ermächtigt werden. Derjenige Gläubiger, welcher einen Buchauszug bereits erhalten hat, kann eine vollständige Neuerstellung indes nur dann verlangen, wenn die ihm vorgelegten Angaben vollständig unbrauchbar sind (vgl. OLG Nürnberg JurBüro 1998, 666 f.; OLG Köln v. 3.5.1995 - 3 W 10/95, MDR 1995, 1064 = OLGReport 1995, 186 = NJW-RR 1996, 100 f.) Ansonsten kommt nur eine Ergänzung des Buchauszuges in Betracht.
Der als Anlage zu den Schriftsätzen der Schuldnerin vom 9. und 16.1.2004 vorgelegte Buchauszug ist nicht völlig unbrauchbar. Er enthält eine Reihe von wesentlichen Angaben (vgl. zu den Anforderungen an den Inhalt: BGH NJW 2001, 2133 ff.) für die Berechnung evtl. Provisionsansprüche des Gläubigers. Die Auskünfte sind auch in zeitlicher Hinsicht nicht unvollständig. Die Schuldnerin hat dies zwar zunächst selbst - offenbar irrtümlich - so mitgeteilt, hat diesen Vortrag aber im Schriftsatz vom 19.1.2004 ausdrücklich korrigiert. Danach umfasst der Buchauszug den gesamten im Titel genannten Zeitraum vom 1.1.1999 bis zum 1.10.2003. Der Gläubiger ist dem nicht entgegengetreten. Das LG hat den vom Gläubiger trotz der zwischenzeitlichen Vorlage des Buchauszuges aufrechterhaltenen ursprünglichen Antrag auf vollständige Neuerstellung des Buchauszuges somit zu Recht in der Abhilfeentscheidung zurückgewiesen.
Soweit das LG im Beschluss vom 19.2.2004 Ergänzung der Angaben im Buchauszug bezogen auf die Punkte
- sämtliche Geschäfte im Auskunftszeitraum, also auch der Schuldnerin (inklusive Verkäufen über Teleshopping-Kanäle sowie Versandhäuser),
- Aufnahme der Retouren oder Nichtausführung von Geschäften und deren Gründe,
- Aufnahme der entstandenen Versandkosten und der in den Rechnungen an die Kunden belasteten Versandkostenbeträge,
angeordnet hat, teilt der Senat im Grundsatz die Auffassung der Kammer, dass diese Angaben vom Gläubiger benötigt werden, um seine Provisionsansprüche beurteilen und berechnen zu können. Sein Antrag ist insoweit (im Sinne einer Ergänzung der Schuldnerangaben) im Wesentlichen begründet; zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in der genannten Entscheidung verwiesen. Von der Ergänzung auszunehmen sind indes diejenigen Geschäfte, welche die Schuldnerin selbst ...