Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 30.09.2015; Aktenzeichen 20 O 66/15) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.09.2015 verkündete Urteil des LG Köln - 20 U 66/15 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 8.171,87 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keinen Erfolg. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 15.01.2016 Bezug genommen. An der dort geäußerten Auffassung hält der Senat auch in teilweise geänderter Besetzung uneingeschränkt fest.
Das ergänzende Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 15.02.2016 rechtfertigt keine abweichende rechtliche Beurteilung.
Die bereits wiederholt auch in anderen Verfahren vor dem Senat von der Beklagten vertretene Rechtsauffassung, dass bereits die fehlerhafte Widerrufsbelehrung den Rechtsschutzfall im Sinne des § 4 (1) S. 1c) ARB 2010 darstelle, widerspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats. Nach der auch im Hinweisbeschluss vom 15.01.2016 beispielhaft genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.04.2013 - IV ZR 23/12 - kommt es für den Eintritt des Versicherungsfalls maßgeblich auf die im Schreiben vom 04.01.2014 erfolgte Weigerung der Santander Consumer Bank AG an, das Widerrufsrecht der Kläger anzuerkennen. Dieser dem Vertragspartner angelastete Verstoß liegt in versicherter Zeit.
Der Rechtskonflikt, für welche die Kläger Deckungsschutz begehren, war auch nicht durch die behauptete fehlerhafte Widerrufsbelehrung vorprogrammiert. Die Kläger werfen der Bank nicht als Pflichtenverstoß vor, sie nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt zu haben. Die behauptete fehlerhafte Widerrufsbelehrung ermöglicht vielmehr den Klägern erst die Jahre später erfolgte Ausübung des Widerrufs als Voraussetzung für die Rückabwicklung der Darlehensverträge. Die Kläger verfolgen einen Bereicherungsanspruch, der erst mit Ausübung ihres möglicherweise erhalten gebliebenen Widerrufsrechts entstanden sein kann. Nach dieser Maßgabe ist der dem Vertragspartner angelastete Pflichtenverstoß erst im Bestreiten der Fortgeltung des Widerrufsrechts zu sehen.
Selbst wenn der Ansicht der Beklagten, eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung führe zur Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 494 Abs. 2 BGB, zu folgen wäre, wäre indes mit der unstreitig erfolgten Auszahlung der Darlehen an die Kläger nach Darlehensabschluss im Jahre 2007 eine etwaige Nichtigkeit geheilt worden. Auch in diesem Fall könnte der von den Klägern verfolgte Bereicherungsanspruch wiederum frühestens mit der Ausübung ihres möglicherweise fortbestehenden Widerspruchsrechts entstanden sein.
Die Ausführungen der Beklagten zu dem prozessualen Anteil der fehlerhaften Widerrufsbelehrungen und dem Schreiben der GD mbH sind rechtlich unbehelflich.
Soweit die Beklagte den Ansatz eines Gegenstandswertes i.H.v. 175.000 EUR beanstandet, wird zunächst auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss des Senats vom 15.01.2016 verwiesen. Ergänzend sei angemerkt, dass der BGH ausdrücklich bisher nur im Zusammenhang mit verbundenen Finanzierungsgeschäften zum Streitwert Stellung genommen und diesen bei einer auf Rückabwicklung des Geschäfts gerichteten Klage mit der Nettodarlehenssumme angesetzt hat (BGH, Beschluss vom 07.04.2015 - XI ZR 121/14). Im Beschluss vom 24.11.2015 - XI ZR 327/15 - hat der BGH allerdings von der ihm gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG eingeräumten Befugnis keinen Gebrauch gemacht, die Festsetzung des Streitwerts durch das OLG Dresden in Höhe der Nettodarlehenssumme in einem Verfahren, in dem es um einen unverbundenen Verbraucherkreditvertrag ging (OLG Dresden, Urteil vom 11.06.2014 - 8 U 1760/14), abzuändern. Dies legt nahe, dass der BGH keinen Unterschied bei der Streitwertbemessung zwischen verbundenen und nicht verbundenen Kreditverträgen sieht. Die Kläger sind danach bei Annahme eines Gegenstandswertes von 175.000 EUR für die beiden Darlehen im Zusammenhang mit der Berechnung der vorgerichtlichen und gerichtlichen Anwaltsgebühren jedenfalls nicht beschwert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 9705200 |
VersR 2017, 484 |