Tenor

Die Anträge des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 22. Februar 2023 zu Ziffer 1. a) und Ziffer 2. werden zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt gegenüber dem Kreisvorstand einer politischen Partei die vorläufige Untersagung der Ausübung von dessen Tätigkeit, insbesondere die Untersagung der Vorbereitung eines Kreisparteitages am 25. März 2023 mit dortiger Neuwahl des Kreisvorstandes, und verlangt die gerichtliche Bestellung eines Notvorstandes.

Der Antragsteller und Kläger (nachfolgend nur: Kläger) ist Mitglied der RL.. Der Beklagte ist deren Kreisverband B., der in der Rechtsform eines nicht rechtsfähigen Vereins organisiert ist.

Die Satzung des Beklagten ("Satzung der RL. B., zuletzt geändert durch Beschluss des Kreisparteitages am 13. November 2017, genehmigt durch den RL.-Landesverband mit Schreiben vom 18. Dezember 2017", veröffentlicht unter: "Website wurde entfernt") enthält zur Vorbereitung von Kreisparteitagen sowie zur Wahl des Kreisvorsitzenden und der Mitglieder des Kreisvorstandes folgende Regelungen:

"§ 15 Kreisparteitag

(1) Der Kreisparteitag ist das oberste beschlussfassende Organ des Kreisverbandes. Ihm gehören alle Mitglieder des Kreisverbandes an.

[...]

(3) Der Kreisparteitag wählt bzw. nominiert:

a) die Mitglieder des Kreisvorstandes [...]

(4) Der Kreisparteitag muss mindestens einmal im Kalenderhalbjahr zusammentreten. Er wird durch den Kreisvorsitzenden einberufen und eröffnet. Tagesordnung, Versammlungsort und Versammlungszeit bestimmt der Kreisvorstand; in dringenden Fällen entscheidet der Kreisvorsitzende. Der Versammlungsort soll zentral gelegen und mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar sein. [...]

(6) Ein Kreisparteitag muss innerhalb von 8 Wochen stattfinden, wenn die Vorstände von drei Stadtbezirksverbänden bzw. einem Viertel der Ortsverbände jeweils mit der Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder, die Vorsitzendenkonferenz oder 5 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnungspunkte verlangen.

§ 16 Kreisvorstand

(1) Dem Kreisvorstand gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

a) der Kreisvorsitzende,

b) vier stellvertretende Kreisvorsitzende,

c) der Schatzmeister,

d) der/die Mitgliederbeauftragte,

e) der Kreisgeschäftsführer,

f) 25 Beisitzer,

g) der Oberbürgermeister und/oder der Bürgermeister der Stadt B., sofern er Mitglied der RL. ist,

h) der Vorsitzende der RL.-Stadtratsfraktion,

i) Präsident und Vizepräsident des Europaparlamentes, des Bundestages und des Landtages von NRW sowie Mitglieder der Bundes- und Landesregierung, sofern sie Mitglieder der RL. B. sind.

(2) Der Kreisvorsitzende, die stellv. Kreisvorsitzenden, der Schatzmeister und der Kreisgeschäftsführer bilden den geschäftsführenden Kreisparteivorstand zur Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes, zur Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung und besonders dringlicher sonstiger Vorstandsgeschäfte.

(4) Der Kreisvorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes. Ihm obliegt insbesondere:

[...]

d) die Vorbereitung des Kreisparteitages [...].

§ 47 Beschlussfähigkeit

(1) Der Kreisparteitag und die Mitgliederversammlungen auf Stadtbezirks- und Ortsverbandsebene sowie die Wahlkreismitgliederversammlungen nach § 23 sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn zu diesen Versammlungen ordnungsgemäß eingeladen wurde.

[...]

§ 50 Durchführung von Wahlen

(1) Die Mitglieder des Kreisvorstandes sowie die Delegierten für den Bezirks-, Landes- und Bundesparteitag werden geheim durch Stimmzettel gewählt. [...]

(3) Der Kreisvorsitzende sowie der Schatzmeister sind einzeln zu wählen. [...]

(4) Für die Wahl der stellvertretenden Kreisvorsitzenden, der Beisitzer und für die Wahl von Delegierten und Ersatzdelegierten gelten die Bestimmungen über die Gruppenwahl.

(8) Scheidet ein Kreisvorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, soll eine Nachwahl erfolgen. [...]

§ 51 Wahlperioden und Amtszeiten

(1) Zu allen Parteigremien ist mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr zu wählen. Die Mitglieder des Kreisparteigerichts werden für die Dauer von vier Jahren gewählt.

(2) Die Wahlen sollen stattfinden:

a.) in den Ortsverbänden, den Stadtbezirken, den Vereinigungen und Sonderorganisationen im vierten Quartal jeden ungeraden Jahres oder im ersten Quartal eines jeden geraden Jahres,

b.) im Kreisverband im zweiten oder dritten Quartal eines jeden geraden Jahres.

(3) Die Amtszeit von Parteigremien und Gremienmitgliedern endet

a) mit dem Ende der jeweiligen Versammlung, die entsprechende Neuwahlen vorgenommen hat,

b) mit der Amtsniederlegung,

c) spätestens mit Ablauf der gesetzlichen Frist (§11 Abs. 1 Satz 1 PartG).

(4) Bei Wahlen sind alle Mitglieder stimmberechtigt, die am Tage der Versammlung der RL. Köln bzw. der jeweiligen Vereinigung oder Sonderorganisation angehören.

(5) Die Amtszeit von Parteigremien und Gremienmitgliedern, die innerhalb der regelmäßigen Wahlzeit durch erforderlich gewordene Neuwahlen gewä...

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