Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers vom 14. März 2023 gegen den Senatsbeschluss vom 3. März 2023 - 4 U 34/23 - wird zurückgewiesen.

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 14. März 2023 gegen den Senatsbeschluss vom 3. März 2023 - 4 U 34/23 - wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers vom 14. März 2023 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der sofortigen Beschwerde und der Gehörsrüge.

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller und Kläger (nachfolgend nur: Kläger) begehrt im Rahmen eines beim Senat im Berufungsrechtszug anhängigen Rechtsstreits gegen den Antragsgegner zu 1 und Beklagten und (im Folgenden nur: Beklagten), welcher die behauptete Nichtigkeit der Wahlen des Kreisvorstandes der E. und weiterer, auf dem Kreisparteitag vom 4. September 2021 getroffener Beschlüsse betrifft, den Erlass einstweiliger Verfügungen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 3. März 2023 (Bl. 293 ff d.OLG-A.), auf dessen Gründe zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes und der für die Entscheidung maßgeblichen Begründung Bezug genommen wird, den Antrag des Klägers vom 22. Februar 2023 zurückgewiesen, soweit er darauf gerichtet war, den auf dem Kreisparteitag vom 4. September 2021 gewählten Vorstand des Beklagten vorläufig seines Amtes zu entheben (Antrag zu 1.a) sowie dessen Vorsitzenden und weiteren Vorstandsmitgliedern unter Androhung von Ordnungsmitteln die weitere Ausübung ihrer Ämter zu untersagen, namentlich eine Neuwahl des Vorstandes unter Festlegung von Ort und Zeit sowie Entscheidungen über die Stimmberechtigung einzuleiten (Antrag zu 2). Über den weiteren Antrag des Klägers, in entsprechender Anwendung von § 29 BGB einen Notvorstand zu bestellen (Antrag zu 1.b)), hat der Senat unter Hinweis auf die fehlende sachliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Köln nicht entschieden (vgl. S. 9 BA unter II.1.b)) und die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Antragsteller hatte mit Schriftsatz vom 28. Februar 2023 (Bl. 135 ff d.OLG-A.). den Erlass einer weiteren einstweiligen Verfügung begehrt, mit welcher erstens dem Beklagten untersagt werden sollte, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache des Einstweiligen-Verfügungs-Verfahrens OLG Köln I-4 U 34/23 an mündlichen Verhandlungen in dem Verfahren BPG 5/22 teilzunehmen oder in diesem Verfahren Erklärungen abzugeben und darüber hinaus auch in anderen gerichtlichen oder parteigerichtlichen Verfahren Erklärungen abzugeben. Er hat zweitens gegenüber der E. Deutschlands (Antragsgegnerin zu 2) den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, durch welche dieser bis zur Entscheidung in der Hauptsache des Einstweiligen-Verfügungs-Verfahrens OLG Köln I-4 U 34/23 untersagt werden sollte, eine mündliche Verhandlung in dem Verfahren BPG 5/22 durch das von ihr getragene Bundesparteigericht durchzuführen und deren Vorsitzenden und dem Vorsitzenden des Bundesparteigerichts für jeden Fall der Zuwiderhandlung in Form einer Durchführung einer mündlichen Verhandlung Ordnungsmittel angedroht werden solle. Der Kläger hat diese Anträge mit Schriftsatz vom 1. März 2023 (Bl. 244 d.OLG-A. unter 2.) für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigung im Schriftsatz vom 17. März 2023 (Bl. 439 f d.OLG-A.) angeschlossen. Die Antragsgegnerin zu 2, welcher die Antragsschrift nebst Erledigungserklärung durch Verfügung der Senatsvorsitzenden vom 2. März 2023 (Bl. 272 f d.OLG-A.) unter Hinweis auf die Folgen des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO am 6. März 2023 zugestellt worden sind (vgl. Postzustellungsurkunden Bl. 332 ff d.OLG-A.), hat keine Stellungnahme abgegeben.

Der Kläger begehrt mit seiner undatierten, am 14. März 2023 bei Gericht eingegangenen "sofortigen Beschwerde" (Bl. 343 ff d.OLG-A.), die er mit Schriftsätzen vom 15. März 2023 (Bl. 425 f d.OLG-A.) und vom 21. März 2023 (Bl. 486 f d.OLG-A.) ergänzt und vertieft hat, die Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 3. März 2023 und den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Er erklärt, seinen ursprünglichen Antrag zu 1.b), gerichtet auf Bestellung eines Notvorstandes in entsprechender Anwendung von § 29 BGB, nicht weiter zu verfolgen (Bl. 349 d.OLG-A.).

Der Kläger rügt, dass der Senat ihm den Schriftsatz der Beklagten vom 27. Februar 2023 (Bl. 110 d.OLG-A.) nicht vor der Entscheidung vom 3. März 2023 übermittelt und hierdurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. In dem angefochtenen Beschluss habe der Senat eine direkte Anwendung des § 29 BGB unter teilweise wörtlicher Übernahme von Ausführungen des Beklagten abgelehnt (Bl. 347 d.OLG-A.). In dem Schriftsatz verneine der Beklagte in unzutreffender Weise sein Rechtschutzbedürfnis (Bl. 348 d.OLG-A.) und vertrete die Ansicht, die Parteimitglieder bedürften keines gerichtlichen Schutzes vor der seitens des Vorstands vorgeschlagenen Neuwahl (Bl. 352 d.OLG-A.). Der Kläger trägt hierzu vor, dass die angeblich schutzbedürftigen Mitglieder entwed...

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