Entscheidungsstichwort (Thema)
Berichtigung gem. § 319 ZPO/Rechtsmittel
Leitsatz (amtlich)
Sind die Voraussetzungen gem. § 319 ZPO zur Berichtigung einer gerichtlichen Entscheidung wegen offenbarer Unrichtigkeit unzweifelhaft gegeben, so stellt dieser verfahrensmäßige Weg den einfacheren und kostengünstigeren Weg zur Beseitigung einer Beschwer dar. Solange und soweit ein Berichtigungsantrag angezeigt und innerhalb einer laufenden Rechtsmittelfrist möglich ist, besteht kein Rechtschutzbedürfnis hinsichtlich der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die unrichtige Entscheidung.
Normenkette
ZPO §§ 104, 319, 567
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 18.03.2011; Aktenzeichen 25 O 240/09) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 2.000 EUR.
Gründe
I. Dem Kläger sind nach Rücknahme seiner Klage die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden. Mit Schriftsatz vom 18.8.2010 meldete der Prozessbevollmächtigte der Beklagten Auslagen i.H.v. insgesamt 1.396,58 EUR an.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7.9.2010 setzte der Rechtspfleger beim LG Köln Auslagen i.H.v. "139.658 EUR - einhundertneunund-dreißigtausendsechshundertachtundfünfzig Euro -" gegen den Kläger fest. Gegen diesen, mitsamt dem Kostenantrag am 15.9.2010 zugestellten Beschluss legte der Kläger durch Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 23.9.2010 Erinnerung ein, soweit mehr als 1.396,58 EUR festgesetzt wurden. Mit Schriftsatz vom selben Tag reichte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die "offensichtlich nicht richtige" vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses mit der Bitte um Erlass eines korrigierten Titels zu den Akten.
Mit Beschluss vom 1.10.2010 hat der Rechtspfleger den Kostenfestsetzungsbeschluss in entsprechender Anwendung von § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass der festgesetzte Betrag richtig 1.398,58 EUR lautet.
Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben daraufhin mit Schriftsatz vom 29.11. die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss in der ursprünglichen Fassung eingelegte Erinnerung für erledigt erklärt und den Erlass einer Kostenentscheidung beantragt. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat demgegenüber den Standpunkt vertreten, der Kläger hätte angesichts der offensichtlichen Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung bei vernünftiger Betrachtung einen Antrag auf Berichtigung stellen müssen.
Mit Beschluss vom 18.3.2011 hat der Rechtspfleger dem Kläger die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt und zur Begründung ausgeführt, die Unrichtigkeit des Kostenfestsetzungsbeschlusses sei aufgrund des beigefügten Kostenantrages ohne weiteres erkennbar gewesen. Daher sei die Einlegung eines Rechtsmittels nicht erforderlich gewesen.
Gegen diese, am 24.3.2011 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 28.3.2011 eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers mit der er geltend macht, ein Fall der offenbaren Unrichtigkeit habe nicht vorgelegen. Schon aus Gründen anwaltlicher Sorgfalt sei es geboten gewesen, den ursprünglichen Kostenfestsetzungsbeschluss anzugreifen, um diesen nicht rechtskräftig werden zu lassen.
II. Die gem. §§ 11 Abs. 1 RPflG, 567 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist unbegründet, da der Rechtspfleger dem Kläger zu Recht die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt hat.
1. Der Kostenfestsetzungsbeschluss in seiner ursprünglichen Fassung war i.S.v. § 319 Abs. 1 ZPO unrichtig.
Eine Unrichtigkeit im Sinne der Vorschrift liegt dann vor, wenn in der gerichtlichen Erklärung das Gewollte nicht zutreffend zum Ausdruck gebracht wird. Das ist vorliegend der Fall gewesen, da im Antrag der Beklagten - sachlich richtig - Kosten i.H.v. 1.396,58 EUR angemeldet worden sind. Die Festsetzung erfolgte indes infolge einer Verschiebung der Kommastelle tatsächlich über den 100-fachen Betrag.
Diese Unrichtigkeit war offenbar. Dafür ist es nicht erforderlich, dass sich die Unrichtigkeit aus der gerichtlichen Entscheidung selbst ergibt. Es genügt, dass das Versehen durch die Vorgänge bei Erlass und Verkündung des Urteils bzw. Beschlusses evident gemacht wird (vgl. Musielak in MünchKomm/ZPO, 3. Aufl., § 319 Rz. 7 m.w.N.). Der im Beschluss festgesetzte Betrag war angesichts des Streitwerts des Verfahrens exorbitant hoch, der Tenorierungsfehler daher als solcher evident. Infolge der den Parteien zusammen mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss übersandten Kostenrechnung der Beklagten, welche den tatsächlich angemeldeten Betrag auswies, war das wirklich Gewollte ohne weiteres erkennbar. Dementsprechend hat der Vertreter der Beklagten den Titel mit der Bitte um Berichtigung (i.S.v. § 319 ZPO) zu den Akten zurückgereicht.
2. Die bindende Berichtigung wirkt auf den Zeitpunkt des Erlasses der berichtigten Entscheidung zurück (BGH NJW 1994, 2832 [2834]). Sie hat zur Folge, dass das Rechtsmittel des Klägers gegenstandslos geworden ist und er die durch die Einleitung des Beschwerdeverfahrens entstanden Kosten zu tragen ...