Entscheidungsstichwort (Thema)
Entscheidung durch Richter statt Rechtspfleger
Leitsatz (amtlich)
1. Es ist im Hinblick auf § 8 Abs. 1 RPflG unschädlich, wenn in einem Kostenfestsetzungs-Beschwerdeverfahren statt des nach § 21 Nr. 1 RPflG zuständigen Rechtspflegers der Richter (Einzelrichter beim LG) entschieden hat. Eine (befristete) Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG kommt dann naturgemäß nicht (mehr) in Betracht.
2. Wenn die Erklärung des Beschwerdeführers, die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss habe sich (wegen zwischenzeitlicher Rechtskraft der Streitwertänderung) "erledigt", als Rücknahme dieses Rechtsmittels auszulegen ist, ist gegen die sodann auf § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog gestützte Kostenentscheidung des Erstgerichts eine Beschwerde gem. § 99 Abs. 1 ZPO unzulässig.
3. Soweit es sich um eine übereinstimmende Erledigungserklärung handelt, ist zwar gem. § 91a Abs. 2 ZPO die sofortige Beschwerde statthaft, wobei auch die Voraussetzungen von § 567 Abs. 2 ZPO vorliegen müssen. Dem Beschwerdeführer sind aber grundsätzlich die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, weil er sich nicht auf den - im Hinblick auf § 68 Abs. 3 GKG - kostengünstigeren Weg der Streitwertbeschwerde mit nachfolgendem Antrag nach § 107 ZPO beschränkt hat; im Übrigen hat er die Kosten regelmäßig aber auch als Veranlasser des Beschwerdeverfahrens wie in den Fällen zu tragen, in denen im Verlaufe des Erinnerungsverfahrens die Kostengrundentscheidung aufgehoben wird (vgl. dazu BGH, NJW-RR 2007, 784 = juris Rz. 6).
Normenkette
ZPO § 104 Abs. 3, §§ 91a, 99 Abs. 1, §§ 107, 516 Abs. 3; RPflG §§ 11, 8, 21 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Aachen (Beschluss vom 28.01.2015; Aktenzeichen 10 O 538/13) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des LG Aachen vom 28.1.2015 - 10 O 538/13 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beschwerdeführer zur Last.
Gründe
I. Der Kläger hat die Feststellung begehrt, dass ihm in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Dr. O eine Insolvenzforderung i.H.v. insgesamt 22.848,84 EUR (einschließlich Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten) zustehe. Die Forderung wurde von dem Beklagten nach mündlicher Verhandlung mit Schriftsatz vom 10.4.2014 anerkannt. Entsprechend hat das LG durch die Einzelrichterin am 8.5.2014 ein Anerkenntnisurteil erlassen und den Streitwert auf 16.000 EUR festgesetzt. Nach Beschwerde des Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung hat das LG diesen mit Beschluss vom 7.7.2014 auf 2.513 EUR herabgesetzt und dabei darauf abgestellt, dass sich die Höhe des Streitwertes gem. § 182 InsO bei bestrittenen Forderungen nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist, richte. Gegen diesen Beschluss hat seinerseits der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 17.7.2014 Beschwerde eingelegt und mit dieser geltend gemacht, dass das LG die widersprüchlichen Angaben des Beklagten zur Insolvenzmasse nicht beachtet und darüber hinaus nicht alle Erkenntnisquellen ausgeschöpft habe. Weiter sei auch das prozessuale Verhalten des Beklagten unberücksichtigt geblieben. Mit Beschluss vom 4.8.2014 hat das LG eine weitere Abhilfe seiner Streitwertfestsetzung abgelehnt und die Beschwerde dem OLG zur Entscheidung vorgelegt. Der 16. Zivilsenat hat die Beschwerde mit Beschluss vom 17.11.2014 zurückgewiesen und bezüglich der Kosten des Beschwerdeverfahrens auf § 68 Abs. 3 GKG hingewiesen.
Parallel zu der Streitwertbeschwerde hatte der Kläger mit Schriftsatz vom 21.7.2014 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers vom 17.7.2014, mit dem der vorhergehende Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.5.2014 wegen zwischenzeitlicher Reduzierung des Streitwertes abgeändert worden ist, sofortige Beschwerde eingelegt. Der Rechtspfleger bat den Kläger Anfang Dezember 2014, die unbegründete Beschwerde vom 21.7.2014 im Hinblick auf die Beschwerdeentscheidung des OLG vom 17.11.2014 zurückzunehmen.
Mit Schriftsatz vom 8.12.2014 erklärte der Kläger, die Beschwerde habe sich "nach der Entscheidung des OLG nunmehr erledigt".
Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 7.1.2015 beantragte der Beklagte, dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Die Einzelrichterin fragte zunächst nach, ob der Antrag im Hinblick auf die Kostenentscheidung im Beschluss des OLG Köln zurückgenommen werde. Mit Beschluss vom 23.1. wies sie den Antrag als unzulässig zurück, weil das LG nicht zuständig sei und das OLG bereits unter Hinweis auf § 68 Abs. 3 GG entschieden habe. Auf telefonischen Hinweis der Beklagtenvertreterin änderte die Einzelrichterin ihren Beschluss vom 23.1. dahin ab, dass "der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 17.7.2014 zu tragen" habe. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Kosten seien dem Kläger aufzuerlegen, nachdem er seine sofortige Beschwerde vom 21.7.2014 "für erledigt erklärt" habe. Die...