Entscheidungsstichwort (Thema)
Schicksal des Kostenfestsetzungsbeschlusses bei Wegfall der Kostengrundentscheidung
Normenkette
ZPO §§ 103 ff.
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 24.08.2005; Aktenzeichen 15 O 11/03) |
Tenor
Die Vorlageentscheidung des Rechtspflegers beim LG Köln vom 24.8.2005 wird aufgehoben.
Die Sache wird dem Rechtspfleger beim LG Köln zur weiteren Sachbehandlung nach Maßgabe der folgenden Gründe zurückgegeben.
Gründe
Die Vorlageentscheidung des Rechtspflegers kann keinen Bestand haben. Der Senat ist zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde weder berufen noch befugt. Der Rechtsbehelf des Klägers ist als sofortige Beschwerde unzulässig. Dies folgt aus § 567 Abs. 2 S. 1 ZPO, wonach die Beschwerde gegen Entscheidungen über die Verpflichtung zur Tragung der Prozesskosten nur zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. An dieser Voraussetzung mangelt es.
Nachdem die Beklagte in erster Instanz obsiegt und unter dem 20.4.2004 einen Kostenfestsetzungsbeschluss i.H.v. 8.596,88 EUR zu ihren Gunsten erwirkt hatte, hat das OLG Köln im Termin vom 21.9.2004 zu Lasten der Beklagten ein Versäumnisurteil erlassen, das inzwischen rechtskräftig ist.
Hierdurch wurde nach einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Literatur der einstmals erlassene Kostenfestsetzungsbeschluss zu Gunsten der Beklagten ohne weiteres wirkungslos (KG v. 9.3.1993 - 1 W 645/93, KGReport Berlin 1993, 59 = Rpfleger 1993, 462; OLG Düsseldorf JB 1981, 1097; OLG Frankfurt v. 6.6.1983 - 20 W 158/83, MDR 1983, 941 = Rpfleger 1983, 456; v. 5.10.2004 - 5 WF 206/04, OLGReport Frankfurt 2005, 328; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., Einf. §§ 103-107 Rz. 8; Belz in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 104 Rz. 129; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 104 Rz. 21, "Wegfall des Titels").
Obwohl der Kostenfestsetzungsbeschluss seinerseits in Rechtskraft erwachsen kann und (zunächst) einen Vollstreckungstitel nach § 794 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO darstellt, teilt er das Schicksal der Kostengrundentscheidung, auf deren Basis er antragsgemäß, § 103 ZPO, ergangen ist. Mit deren Wegfall wird der Kostenfestsetzungsbeschluss - ungeachtet seiner Rechtskraft - gegenstandslos und nichtig (BAG NJW 1963, 1027; OVG Saarlouis v. 16.3.1994 - 8 W 18/94, Rpfleger 1995, 128; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., Einf. §§ 103-107 Rz. 8). Infolge seiner Akzessorietät zur Kostenentscheidung kann er ohne diese nicht weiter existieren. Deshalb bedarf es seiner Aufhebung nicht. Eine diesbezügliche Entscheidung hätte lediglich deklaratorische Bedeutung. Aus Gründen der Sicherheit wird es allerdings im Rahmen eines noch nicht abgeschlossenen Kostenfestsetzungsverfahrens als zulässig angesehen, den Kostenfestsetzungsbeschluss auf Antrag förmlich aufzuheben und klarstellend auszusprechen, dass das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden ist (OLG Düsseldorf NJW 1974, 1714; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., Einf. §§ 103-107 Rz. 8; Belz in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 104 Rz. 130). Ein Rechtsanspruch auf Ausspruch einer lediglich deklaratorischen Rechtsfolge besteht allerdings nicht. Es mangelt dafür an Rechtsschutzinteresse.
Hieraus, nämlich aus dem Umstand, dass der Kläger mit seinem Antrag den förmlichen Ausspruch einer rechtlichen Selbstverständlichkeit begehrt, folgt zugleich, dass sein Interesse an der diesbezüglich beantragten Entscheidung durch den Rechtspfleger nicht mit dem Wert des einstmals festgesetzten Betrages i.H.v. 8.596,88 EUR bemessen werden kann, sondern lediglich mit einem sehr geringen Bruchteil hiervon. Auf dieser Grundlage sind sodann die im Beschwerdeverfahren entstandenen Rechtsanwaltsgebühren zu berechnen, über deren Verteilung einzig noch zu befinden ist, nachdem der Kläger sein Rechtsmittel für erledigt erklärt (nicht zurückgenommen) hat (s. hierzu: BGH v. 12.5.1998 - XI ZR 219/97, MDR 1998, 1114 = NJW 1998, 2453; OLG Frankfurt v. 21.10.1997 - 5 W 31/95, OLGReport Frankfurt 1998, 90 = MDR 1998, 559; OLG Karlsruhe v. 26.11.2001 - 3 A W 62/01, OLGReport Karlsruhe 2002, 56; Lindacher in MünchKomm/ZPO, § 91a Rz. 126 ff.; Lipp in MünchKomm/ZPO, Ergänzungsbd., 2. Aufl., § 569 Rz. 21; Musielak/Wolst, ZPO, 4. Aufl., § 91a Rz. 8). Nach RVG-VV Nr. 3500 erhält der Rechtsanwalt jedoch für das Verfahren über die Beschwerde lediglich 0,5 der Gebühr nach § 13 RVG, woraus sich wiederum ergibt, dass die Zuständigkeit des OLG nicht gegeben ist, denn es liegt tatsächlich eine Erinnerung vor, § 11 Abs. 2 RpflG.
Fundstellen
Haufe-Index 1472568 |
OLGR-Mitte 2006, 170 |