Leitsatz (amtlich)
Wird nur teilweise Widerspruch eingelegt, so können in den Teil-Vollstreckungsbescheid wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung nur diejenigen Kosten aufgenommen werden, die vom Antragsgegner unabhängig vom weitere Ausgang des Verfahrens im Übrigen in jedem Fall zu tragen sind.
Normenkette
ZPO § 103 f., §§ 104, 699 Abs. 3 S. 1
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 10.12.2003; Aktenzeichen 15 O 346/03) |
Tenor
Der Beschluss des Rechtspflegers vom 5.10.2004 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an den Rechtspfleger beim LG Köln zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen wird.
Gründe
I. Im Mahnantrag machte die Klägerin eine Hauptforderung i.H.v. 26.865,64 EUR geltend. Nur i.H.v. 8.000 EUR legte die Beklagte Widerspruch ein. Nach Abgabe an das LG kündigte die Klägerin an, im Termin zur mündlichen Verhandlung den Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 26.865,64 EUR zu stellen. Dies korrigierte sie auf 8.000 EUR, nachdem die Vorsitzende der Kammer den schriftlichen Hinweis auf die Möglichkeit der Beantragung eines Teil-Vollstreckungsbescheides erteilt hatte. Im Termin erging Versäumnisurteil gegen die Beklagte i.H.v. 8.000 EUR, das rechtskräftig wurde. Die Kostenentscheidung lautet: "Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte."
Zur Festsetzung angemeldet hat die Klägerin, die aus unbekannt gebliebenen Gründen einen Teil-Vollstreckungsbescheid wegen des nicht widersprochenen Teils der Klageforderung nie beantragt hat, eine Prozessgebühr nach einem Streitwert von 26.865,04 EUR und eine halbe Verhandlungsgebühr nach einem solchen von 8.000 EUR, nebst Auslagenpauschale 984 EUR an außergerichtlichen Kosten zzgl. der Gerichtskosten 1.606,50 EUR. Der Rechtspfleger hat lediglich 743,50 EUR zur Festsetzung gebracht.
II. Die sofortige Beschwerde ist gem. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RpflG statthaft und begegnet auch im Übrigen keinen verfahrensrechtlichen Bedenken. In der Sache selbst führt das Rechtsmittel gem. § 572 Abs. 3 zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an den Rechtspfleger des Gerichts des ersten Rechtszuges. Über das Kostenfestsetzungsgesuch der Klägerin kann nicht ohne weitere tatsächliche Feststellungen entschieden werden.
1. Gemäß § 699 Abs. 3 S. 1 ZPO sind in den Vollstreckungsbescheid die bisher entstandenen Kosten aufzunehmen. Wird nur teilweise Widerspruch eingelegt, so ist es in Rechtsprechung und Literatur einhellige Meinung, dass in den Teil-Vollstreckungsbescheid nur diejenigen Kosten aufgenommen werden können, die unabhängig vom weiteren Ausgang des Verfahrens vom Antragsgegner in jedem Fall zu tragen sind. Dies folgt aus dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung. Festzusetzen sind mithin allein diejenigen Kosten, die durch den Erlass des Teil-Vollstreckungsbescheides selbst entstehen bzw. entstanden sind. Bezüglich der bisher entstandenen Kosten des Mahnverfahrens im Übrigen kann erst im streitigen Verfahren wegen des vom Widerspruch erfassten Teils des Einspruchs eine Kostenentscheidung getroffen werden (s. hierzu: LG Stuttgart, Die Justiz, 1987, 350; LG Hagen/W. v. 17.8.1990 - 13 T 526/90, Rpfleger 1990, 518; LG Coburg JB 2002, 198; LG Fulda JB 2002, 484 f.; AG Coburg JB 2002, 484; AG Euskirchen JB 2002, 197 f.; AG Hagen JB 2002, 198; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., § 699 Rz. 15; Holch in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., Rz. 44; Musielak/Voit, ZPO, 4. Aufl., Rz. 6; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 21. Aufl., Rz. 15; Wieczorek/Schütze/Olzen, ZPO, 3. Aufl., Rz. 54; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., Rz. 10 a; einschränkend: Fritzsche, Rpfleger 2001, 581 ff.). Die Situation ist vergleichbar mit derjenigen bei Erlass eines Teil-Urteils.
Aus alledem folgt, dass es der Klägerin entgegen der vom Rechtspfleger im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss gegebenen Begründung nicht möglich gewesen wäre, die im Mahnverfahren bereits angefallenen Kosten komplett bei Beantragung eines Teil-Vollstreckungsbescheides aufnehmen zu lassen, soweit sie unabhängig von diesem schon entstanden waren.
2.a) Der Erfolg ist dem Rechtsmittel auch nicht mit der Begründung zu versagen, dass es an einer Kostengrundentscheidung fehle. Zutreffend im Ausgangspunkt ist es, dass das Kostenfestsetzungsverfahren als Höheverfahren auf einer bindenden Kostengrundentscheidung aufbaut. Der noch unbestimmte Betrag der zu erstattenden Kosten wird erst im Verfahren nach §§ 103 ff. ZPO ermittelt und festgesetzt (Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 104 Rz. 1, m.w.N.). Daher sind die mit der Kostenfestsetzung befassten Instanzen an die Kostengrundentscheidung gebunden (Belz in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 103 Rz. 49). Das gilt selbst für den Fall, dass diese unzutreffend ist (OLG Koblenz v. 30.7.2003 - 14 W 493/03, MDR 2004, 297). Allerdings ist eine Kostenentscheidung, die unklar, missverständlich oder sogar widersprüchlich ist, in engen G...