Entscheidungsstichwort (Thema)
Formanforderungen an die Eintragung einer Güterstandsvereinbarung nach italienischem Recht
Leitsatz (amtlich)
1. Die Formanforderungen an die Eintragung einer Güterstandsvereinbarung nach italienische Recht in das deutsche Güterrechtsregister richten sich nach Art. 11 Abs. 1 EGBGB nach dem Geschäftsrecht oder dem Ortsrecht.
2. Der Antrag nach § 1560 S. 1 BGB auf Eintragung einer güterrechtlichen Vereinbarung in das Güterrechtsregister hat materiell-rechtlichen Inhalt.
Normenkette
BGB § 1560; FamFG §§ 43, 81, 396; EGBGB Art. 11, 14-15; Cciv Art. 162, 215, 26992
Verfahrensgang
AG Köln (Aktenzeichen 43 GR 1966) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. vom 11.05.2017 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Güterrechtsregisters - Köln vom 26.04.2017 und die Beschwerde des Beteiligten zu 1. vom 19.05.2017 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Güterrechtsregisters - Köln vom 11.05.2017 - beide 43 GR 1966 - werden zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1. hat die Kosten beider Beschwerdeverfahren zu tragen.
2. Der Verfahrenskostenhilfeantrag des Beteiligten zu 1. wird abgelehnt.
Gründe
1. Die beiden in Bari (Italien) geborenen Beteiligten hatten am 12.05.1977 in Köln die Ehe geschlossen (Bl. 3, 4). Am 07.05.1993 schlossen sie vor dem italienischen Generalkonsul in Köln eine mit "CONVENZIONE MATRIMONIALE DI SEPARAZIONE DIE BENI" überschriebene Vereinbarung, nach welcher jedem von ihnen an den Sachen, die er während der Ehe erwirbt, das ausschließliche Eigentum verbleiben solle (Bl. 5, 6).
Mit Schreiben vom 26.02.1998 beantragte der "Cancelliere Capo" des italienischen Generalkonsulats in Köln, Herr A., bei dem Registergericht die Eintragung der Gütertrennungsvereinbarung in das Güterrechtsregister. Beigefügt waren ein von den Beteiligten unterzeichneter Antrag auf Eintragung, wobei die Richtigkeit der Unterschriften von Herrn A. beglaubigt war, sowie beglaubigte Kopien der Vereinbarung vom 07.05.1993 sowie deren Übersetzung in die deutsche Sprache. Auf eine Beanstandung des Registergerichts hin wurde eine Bescheinigung des Generalkonsulats nachgereicht, nach welcher Herr A. mit Dekret des Generalkonsuls in Köln vom 09.09.1996 bei diesem Konsulat als "Notar" eingesetzt ist. Unter dem 19.11.1998 wurde im Güterrechtsregister eingetragen: "Durch Ehevertrag vom 7. Mai 1993 ist Gütertrennung vereinbart."
Der Beteiligte zu 1. hat in dem mit "Widerspruch" überschriebenen Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 09.02.2017 die Löschung dieser Eintragung angeregt und hierzu vorgebracht, sowohl die Güterrechtsvereinbarung als auch der Eintragungsantrag seien mangels Beteiligung eines Notars formunwirksam. Die Beteiligte zu 2. ist dem entgegengetreten. Mit Beschluss vom 26.04.2017 hat die Registerrechtspflegerin die Anregung zurückgewiesen. Der Beschluss ist dem Beteiligten zu 1. zu Händen seines Verfahrensbevollmächtigten am 04.05.2017 und der Beteiligten zu 2. zu Händen ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 02.05.2017 zugestellt worden. Auf einen von der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2. mit einem am 02.05.2017 bei dem Amtsgericht eingegangenen Antrag gemäß Schriftsatz vom 02.05.2017 hin hat die Registerrechtspflegerin durch Ergänzungsbeschluss vom 11.05.2017 die Kosten des Verfahrens dem Beteiligten zu 1. auferlegt. Der Beschluss ist dem Beteiligten zu 1. zu Händen seines Verfahrensbevollmächtigten am 15.05.2017 zugestellt worden.
Der Beteiligte zu 1. wendet sich mit seiner am 18.05.2017 bei dem Amtsgericht eingegangenen Beschwerde vom 11.05.2017 (Bl. 66 ff.) gegen den Beschluss vom 26.04.2017; das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Mit der am 30.05.2017 bei dem Amtsgericht eingegangenen Beschwerde vom 19.05.2017 (Bl. 76 ff.) wendet er sich gegen den Ergänzungsbeschluss vom 11.05.2017.
2. a) Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 26.04.2017 ist form- und fristgerecht eingelegt worden sowie auch im Übrigen zulässig. Der Beteiligte zu 1. macht eine Verletzung in eigenen Rechten (§ 59 Abs. 2 FamFG) durch die Zurückweisung seiner Anregung auf Löschung geltend indem er vorbringt, die bestehende Eintragung im Güterrechtsregister sei unzulässig.
In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg; das Registergericht ist der Löschungsanregung mit Recht nicht gefolgt. Die vorliegende Eintragung des Güterstandes ist nicht wegen eines Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig (§ 395 Abs. 1 Satz 1 FamFG).
aa) Es führte nicht zur Unwirksamkeit der von den Beteiligten geschlossenen Güterrechtsvereinbarung, dass sie nicht von einem Notar, sondern von dem italienischen Generalkonsul in Köln beurkundet wurde.
Art. 15 Abs. 3 i.V.m. Art. 14 Abs. 4 Satz 1 EGBGB, wonach eine Rechtswahl notariell beurkundet werden muss, findet keine Anwendung, weil die Vereinbarung vom 07.05.1993 keine Rechtswahl nach Art. 15 Abs. 2 EGBGB enthielt, sodass es bei der Anwendung des nach den Bestimmungen des deutschen internationalen Privatrechts geltenden nationalen Re...