Verfahrensgang
AG Köln (Aktenzeichen 378 III 148/18) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 6) wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 07.02.2019 (378 III 148/18) wie folgt abgeändert:
Das Verfahren wird - in der ersten Instanz - bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über die Missbräuchlichkeit der Vaterschaftsanerkennung des Beteiligten zu 4) vom 07.05.2015 ausgesetzt.
Gründe
I. Gegenstand des Verfahrens ist der Geburtseintrag für das Kind A (Beteiligte zu 3). A wurde am 18.05.2015 in B geboren. Am 07.05.2015 hatte der am 17.12.1987 geborene deutsche Staatsbürger C (Beteiligter zu 4) vor dem Bezirksjugendamt B-D anerkannt, der Vater dieses Kindes zu sein, das seine am 19.07.1989 in E / Serbien geborene Mutter F G (Beteiligte zu 1) erwartete. Mit am 26.04.2017 unter Beteiligung von Standesamt (Beteiligte zu 5) und Standesamtsaufsicht (Beteiligten zu 6) bei dem Amtsgericht Köln gestelltem Antrag vom 10.04.2017 erklärte die Mutter, seit 02.07.2006 mit dem am 20.08.1987 in Gnjilane geborenen serbischen Staatsangehörigen H G, Geburtsname I (Beteiligter zu 2) verheiratet zu sein, der somit rechtlicher Vater der Kindes wie der in Serbien am 02.07.2007, 05.01.2010 und 24.03.2013 geborenen Kinder J, K und L sei. Das Amtsgericht Köln ordnete mit Beschluss vom 12.06.2017 (378 III 73/17) an, das Geburtsregister zu berichtigen und im Wege der Folgebeurkundung den Beteiligten zu 2) als Vater der Beteiligten zu 3) einzutragen; der Beschluss ist seit dem 27.07.2017 rechtskräftig.
Mit Anwaltsschreiben vom 26.04.2018 hat die Beteiligte zu 1) die Abänderung des vorgenannten Beschlusses beantragt, weil sie ausweislich einer Bescheinigung des Standesamts der Stadt E vom 22.09.2017 (und vom 22.05.2018) nie verheiratet gewesen sei. Die Beteiligte zu 6) hat auf die abgegebenen Erklärungen der Beteiligten zu 1) und 2) im Vorverfahren (378 III 73/17 AG Köln) und die dadurch geweckten Zweifel an der Vaterschaft des Beklagten zu 4) hingewiesen, die seiner erneuten Eintragung als Vater ohne Prüfung der Missbräuchlichkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses entgegenstünden. Nach Einholung einer Auskunft der deutschen Botschaft in Belgrad, die sich auf informelle Erkundigungen einer serbischen Rechtsanwaltskanzlei bezogen hat, wonach im serbischen Personenstandsregister sei keine Eheschließung zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) festzustellen, sondern von einer Fälschung der im Vorverfahren beigebrachten Heiratsurkunde des Standesamts M vom 18.01.2017 auszugehen.
Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die Berichtigung des Geburtsregistereintrags im Wege der Folgebeurkundung dahin angeordnet, dass der Beteiligte zu 4) wiederum als Vater der Beteiligten zu 3) einzutragen sei. Dieser sei zwar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht der leibliche Vater des Kindes, gelte aber, weil die Mutter nach den Ermittlungen der deutschen Botschaft in Belgrad als ledig geführt werde, wegen seines Anerkenntnisses als rechtlicher Vater.
Gegen diesen ihr am 21.02.2019 zugestellten Beschluss richtet sich die am 27.02.2019 angebrachte Beschwerde der Beteiligten zu 6), der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.
II. Die nach §§ 51 Abs. 1 S. 1, 53 Abs. 2 PStG, §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Standesamtsaufsicht ist begründet. Die von der Mutter beantragte - erneute - Berichtigung des Geburtsregisters im Wege der Folgebeurkundung kann nicht erfolgen, bevor nicht von der Ausländerbehörde geklärt worden ist (§ 85a AufenthG), ob die Anerkennung der Vaterschaft durch den Beteiligten zu 4) missbräuchlich war (§ 1597a BGB).
Die mit rechtskräftigem Beschluss des Amtsgerichts vom 12.06.2017 (378 III 73/17) angeordnete Berichtigung des Geburtsregisters mag zwar der - erneuten - Korrektur bedürfen, wenn die Beteiligte zu 1) gemäß den mit der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts im angefochtenen Beschluss niemals verheiratet war und es daher an der in jenem Beschluss angenommenen Grundlage für die rechtliche Vaterschaft des Beteiligten zu 2), ihres vermeintlichen Ehemannes, fehlt.
Hieraus folgt aber noch nicht, dass anstelle des Beteiligten zu 2) - wieder - der Beteiligte zu 4) auf Grund seines Vaterschaftsanerkenntnisses vom 07.05.2015 als Vater des Kindes im Geburtsregister einzutragen ist.
Das in Deutschland geborene Kind hat hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. Senat, Beschluss vom 01.04.2019 - 21 Wx 2/18, FamRZ 2019, 897 [898]); der die Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter vorgeburtlich anerkennende (§§ 1592 Nr. 2, 1594 Abs. 1 und 4, 1595, 1597 BGB) Beteiligte zu 4) ist deutscher Staatsangehöriger. Das damit auf die Vater-Kind-Zuordnung anzuwendende deutsche Recht (Art. 19 Abs. 1 S. 1 und 2 EGBGB) verlangt bei konkreten Anhaltspunkten für eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft die Aussetzung der Beurkundung (§ 1597a Abs. 2 S. 1 BGB). Ein bedeutsames Anzeichen für das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte ist das Fehlen persönlicher Beziehungen zwischen dem Anerke...