Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen.
Gründe
I.
Zum Verfahrensgang hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Vorlageverfügung vom 13. Juni 2018 wie folgt ausgeführt:
"Der Angeklagte ist am 4. September 2017 durch das Amtsgericht Aachen (441 Ds-107 Js 861/17-346/17) wegen "Diebstahls im besonders schweren Fall" in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt worden (SA Bl. 122, 131 ff.). Seine hiergegen nach Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumte Berufungseinlegungsfrist (Beschluss des Landgerichts Aachen vom 13. Dezember 2017 (SA Bl. 170 f.)) form- und fristgerechte eingelegte Berufung hat das Landgericht Aachen durch Urteil vom 15. März 2018 (71 Ns-107 Js 861/17-114/17) als unbegründet verworfen. Zuvor hatte der Verteidiger mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 - bei dem Landgericht Aachen an diesem Tage eingegangen - "namens und im Auftrag" des Angeklagten erklärt, dass der Berufungsangriff auf die Überprüfung des Strafmaßes beschränkt und die Nichtanordnung einer Maßregel nach § 64 StGB ausdrücklich vom Rechtsmittelangriff ausgenommen sei (SA Bl. 182). In der Berufungshauptverhandlung ist der Angeklagte dem nicht entgegengetreten (SA Bl. 192). Die Sitzungsniederschrift der Berufungshauptverhandlung ist am 22. März 2018 fertig gestellt worden (SA Bl. 194). Den Empfang des schriftlichen Urteils hat der Verteidiger des Angeklagten unter dem 10. April 2018 bestätigt (SA Bl. 229). Mit Verteidigerschreiben unter dem 21. März 2018 - Eingang bei Gericht an diesem Tage - hat der Angeklagte Revision gegen das vorgenannte Urteil des Landgerichts Aachen eingelegt (SA Bl. 197). Durch Schreiben seines Verteidigers vom 19. April 2018 - Eingang bei Gericht an diesem Tage - hat er seine Revision mit der allgemeinen Sachrüge begründet (SA Bl. 230 f.)."
Darauf nimmt der Senat Bezug.
II.
Die gemäß § 333 StPO statthafte Revision ist zulässig und auch begründet. Sie führt mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung an das Landgericht.
1.
Die erklärte Beschränkung der Berufung auf den Strafausspruch war - was der Senat von Amts wegen zu überprüfen hat (st. Rspr. s. nur SenE v. 27.09.2016 - III-1 RVs 194/16-) - in vollem Umfang wirksam.
a.
Soweit die nachträglich "namens und im Auftrag" des Angeklagten erklärte Berufungsbeschränkung als Teilrücknahme des Rechtsmittels zu werten ist, ist davon auszugehen, dass sie durch den hierzu ermächtigten Verteidiger erfolgte (§ 302 Abs. 2 StPO).
b.
Durch sie ist zunächst der Schuldspruch des amtsgerichtlichen Urteils wirksam vom Rechtsmittelangriff ausgenommen worden. Die amtsgerichtlichen Feststellungen zum jeweiligen Tatgeschehen lassen den Unrechts- und auch Schuldgehalt der Taten hinreichend erkennen und bieten daher der Strafzumessung eine ausreichend sichere Grundlage. Insbesondere erweist sich die Beschränkung auch nicht deshalb als unwirksam, weil eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht rechtsfehlerfrei begründet worden und insoweit eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten zu den Tatzeiten nicht auszuschließen ist. Weder aus den in Bezug genommenen Feststellungen des Amtsgerichts zum Schuldspruch noch aus den ergänzenden Feststellungen des Landgerichts ergeben sich durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass - im Lichte der langjährigen Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten, welche als für sich genommen noch nicht die Annahme einer völligen Schuldunfähigkeit begründet (vgl. SenE v. 15.09.2000 - Ss 375/00) - infolge Konsums von Rauschmitteln an den Tattagen die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten aufgehoben gewesen sein könnte. Auch sind den getroffenen Feststellungen Anzeichen für eine neben der Betäubungsmittelabhängigkeit bestehende psychische Störung des Angeklagten oder schwerste Entzugserscheinungen bei Begehung der Tat nicht zu entnehmen.
Soweit die Kammer mitteilt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte aufgrund des Alkohol- und Betäubungsmittelkonsums an den Tattagen im Zustand verminderter Einsichts- und Steuerungsfähigkeit gehandelt habe und damit vermindert schuldfähig gewesen sei (UA Bl. 17), ist von einem offensichtlichen Versehen im Ausdruck sowie davon auszugehen, dass das Landgericht tatsächlich von dem Vorliegen einer Unrechtseinsicht überzeugt war. Dies ergibt sich schon aus den sich unmittelbar anschließenden Ausführungen der Kammer, wonach (allein) eine "eingeschränkte Steuerungsfähigkeit" zugrunde gelegt wird.
Schließlich sind auch abweichende Feststellungen, die den Bestand der amtsgerichtlichtlichen Feststellungen gefährden könnten, vom Landgericht nicht getroffen worden. Die Kammer ist insoweit zu Recht davon ausgegangen, dass der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist.
c.
Auch die ausdrückliche Ausnahme der Nich...