Verfahrensgang
LG Aachen (Urteil vom 13.08.2014; Aktenzeichen 11 O 24/11) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.8.2014 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des LG Aachen - 11 O 24/11 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Schmerzensgeld und Ersatz materieller Schäden im Zusammenhang mit einer zahnärztlichen Behandlung und der Eingliederung von Zahnersatz. Die Beklagte zu 1. ist Trägerin des Krankenhauses, in dem die streitgegenständliche Behandlung durchgeführt wurde, die Beklagten zu 2. bis 4. waren zur Zeit der Behandlung der Klägerin bei der Beklagten zu 1. angestellt.
Die Klägerin ist unter anderem gegen Kunststoffe allergisch, die Metylmethacrylat enthalten, was zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Behandlung auch in ihrem Allergieausweis eingetragen war. Nachdem sie schon früher bei der Beklagten zu 1. behandelt wurde - 1971 noch von Prof. Dr. T und Anfang der 90er Jahre durch den Beklagten zu 3. -, stellte sie sich am 12.5.2009 erneut in der Klinik für Zahnärztliche Prothetik und Werkstoffkunde der Beklagten zu 1. vor, um sich wegen einer andernorts verursachten Beschädigung einer Suprakonstruktion und einer Implantatfraktur behandeln zu lassen. Der Beklagte zu 3. besichtigte zunächst den Zustand des Gebisses, ließ eine Röntgenaufnahme anfertigen und bestätigte sodann den Bruch der Implantatschraube im Oberkiefer. Er beriet die Klägerin dahingehend, dass es eines neuen Zahnersatzes im Oberkiefer bedürfe und dafür Implantate gesetzt und zunächst ein Kurzzeitprovisorium eingegliedert werden müssten.
Am 22.6.2009 entfernte der Beklagten zu 2. auf Weisung des Beklagten zu 3. die Zähne 16, 13, 12, 11, 33, 41 und 42. Ferner wurden sowohl im Ober- als auch im Unterkiefer provisorische Versorgungen aus Kunststoff eingesetzt, deren genaues Material zwischen den Parteien streitig ist. Die Prothesen wurden sofort weichbleibend unterfüttert. In der folgenden Zeit beklagte die Klägerin Probleme mit den Provisiorien, einerseits im Hinblick auf ihre Größe, andererseits wegen der Kunststoffe, aus denen die Provisorien hergestellt worden waren.
Spätestens bei einer Behandlung am 1.7.2009 wies die Klägerin die Behandler auf Überempfindlichkeiten gegen bestimmte Stoffe hin. An diesem Tag entfernte der Beklagte zu 2. auch den Zahn 17. Das angefertigte Langzeitprovisorium für den Oberkiefer konnte aus diesem Grund nur noch auf dem Implantat 23 und mit einer Doppelgeschiebekonstruktion verankert werden.
Am 7.8.2009 setzte der Beklagte zu 2. der Klägerin ein Langzeitprovisorium aus Kunststoff ein, dessen genaues Material ebenfalls zwischen den Parteien streitig ist. Jedenfalls an diesem Tag lag den Behandlern der Allergieausweis der Klägerin vor. Am 19.8.2009 stellte sich die Klägerin erneut vor und bat wegen Beschwerden um Entfernung des Langzeitprovisoriums. Dies lehnte der Beklagte zu 2. unter Hinweis auf eine Weisung des Beklagten zu 4. ab. Am Folgetag, dem 20.8.2009, wurde das Langzeitprovisorium durch Herrn Dr. N entfernt. Die Beklagte zu 1. überwies der Klägerin daraufhin 2.923,- Euro zurück, die die Klägerin für das Langzeitprovisorium gezahlt hatte. Durch vorgerichtliches Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 10.2.2010 forderte die Klägerin die Beklagten zur Zahlung weiterer 35.177 Euro auf. Am 4.4.2011 zahlten die Beklagten der Klägerin auf ihre Eigenbeteiligung an vorgerichtlichen Anwaltskosten 150 Euro. Die Klage wurde dem Beklagten zu 2. am 10.2.2011 und der Beklagten zu 1. am 16.2.2011 zugestellt.
Die Klägerin hat behauptet, sie sei durch die Beklagten zu 2. bis 4. in der von der Beklagten zu 1. betriebenen Klinik insofern fehlerhaft behandelt worden, als diese ihr zunächst Kunststoffprovisorien und später Langzeitprovisorien aus Kunststoff eingegliedert hätten, die sie aufgrund ihrer Allergie gegen Metylmethacrylat nicht vertragen habe, obwohl den Beklagten diese Allergie bekannt gewesen sei. Ihr zuvor getragener Zahnersatz, den sie vertragen habe, sei aus Titan und Keramik gefertigt gewesen. Das angefertigte Kurzzeitprovisorium sei zu groß gewesen und trotz mehrmaliger Nachbesserungsversuche auch geblieben. Die betreffenden Unterfütterungen hätten nicht weitergeholfen, seien ebenfalls aus allergieauslösendem Material angefertigt worden und hätten ihr erhebliche Probleme bereitet. Beim Extrahieren eines benachbarten Zahns habe der Beklagte zu 2. darüber hinaus den Zahn 17 angeschlitzt und irreparabel beschädigt. Dieser habe ebenso extrahiert werden müssen wie ein weiterer, vollkommen gesunder Backenzahn. Insgesamt seien 11 Zähne in unnötiger Weise entfernt worden. Nach der Eingliederung der Langzeitprovisor...