Verfahrensgang
LG Aachen (Urteil vom 13.08.2014; Aktenzeichen 11 O 24/11) |
Tenor
I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 13. August 2014 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen (11 O 24/11) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
II. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
Gründe
I.
Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen (§§ 529, 531 ZPO) eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage der Klägerin vielmehr zu Recht gegen die Beklagten zu 3. und 4. in vollem Umfange und gegen die Beklagten zu 1. und 2. in dem aus dem Tenor des angefochtenen Urteils ersichtlichen Umfange teilweise abgewiesen. Auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung, die sich der Senat zu Eigen macht, wird hier zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt eine abweichende Entscheidung nicht und bietet lediglich Veranlassung für folgende ergänzende Anmerkungen:
1.
Auch der Senat folgt bei seiner Beurteilung ebenso wie das Landgericht dem Gutachten des Sachverständigen Priv.-Doz. Dr. S. B. [schriftliches Gutachten vom 26. Oktober 2013 (Bl. 178–197 i.V.m. 198–200 d.A.) nebst mündlicher Erläuterungen am 4. Juni 2014 (S. 7–11 des Protokolls der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme am 4. Juni 2014, Bl. 295 ff., 301–305 d.A.)], das den Senat nicht zuletzt deshalb überzeugt, weil es auf der Basis einer sorgfältigen Auswertung der Krankenunterlagen und des Akteninhalts im Übrigen sowie unter eingehender Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Parteien umfassend, in sich schlüssig und gut nachvollziehbar begründet worden ist.
Der Verwertung des Gutachtens des Sachverständigen Dr. B. als Entscheidungsgrundlage steht nicht entgegen, dass der Sachverständige auf dem Gebiete der Zahnwerkstoffe und eventueller diesbezüglicher Allergien nicht hinreichend sachkundig wäre. Vielmehr hält der Senat – ebenso wie das Landgericht – den Gerichtssachverständigen entgegen der bei der Klägerin offenbar bestehenden Vorstellung auch insoweit für hinreichend sachkundig. Denn zum einen ist Dr. B. dem Landgericht von der Zahnärztekammer Nordrhein in Kenntnis der im vorliegenden Rechtsstreit umstrittenen medizinischen Streitfragen als besonders qualifizierter Sachverständiger vorgeschlagen worden. Und zum anderen lassen sich dem Gutachten des Sachverständigen im vorliegenden Rechtsstreit keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass Dr. B. in Bezug auf Zahnwerkstoffe und eventuelle diesbezügliche Allergien die notwendige Sachkunde fehlen könnte. Soweit er zunächst von einem anderem als dem tatsächlich für das Langzeitprovisorium verwendeten Werkstoff ausgegangen ist, hat er dies im Rahmen seiner mündlichen Erläuterungen am 4. Juni 2014 plausibel und in einer Weise erklärt, die Zweifel weder an der angemessenen Sorgfalt bei der Gutachtenerstattung noch an seiner hinreichenden Sachkunde insoweit begründen könnte.
2.
Das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass der Klägerin gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung der auf der Basis eines entsprechenden Angebotes mit einem Betrag von 21.991,00 Euro geltend gemachten Nachbehandlungskosten nicht zusteht:
Die Inanspruchnahme der Beklagten insoweit scheitert bereits daran, dass die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag die Nachbehandlung noch nicht hat durchführen oder zumindest beginnen lassen; denn in Bezug auf die Nachbehandlungskosten gibt es auch im Fälle der grundsätzlichen Einstandspflicht des in Anspruch genommenen Arztes bzw. Krankenhauses keinen Vorschussanspruch, sondern lediglich einen Erstattungsanspruch für tatsächlich aufgewandte Kosten.
Es fehlt aber auch an einer grundsätzlichen Einstandspflicht der Beklagten, weil es sich bei den von der Klägerin geltend gemachten Nachbehandlungskosten um Ohnehinkosten handelt. Denn nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme ist auch der Senat – ebenso wie das Landgericht – davon überzeugt, dass die von der Klägerin angesprochene Nachbehandlung ohnehin hätte durchgeführt werden müssen. Nach den überzeugend begründeten Feststellungen des Gerichtssachverständigen Dr. B. ist davon auszugehen, dass bei der Klägerin entgegen der bei ihr offenbar nach wie vor bestehenden Vorstellung eine Behandlung nicht in der Weise sinnvoll möglich war, dass lediglich die gebrochene Implantatschraube ausgetauscht sowie der frühere Zahnersatz repariert und wieder eingesetzt wird. Bei ihrem diesbezüglichen Vorbringen blendet die Klägerin offenbar nach wie vor aus, dass ihre neun Zähne, die zu Beginn der umstrittenen Behandlung noch vorhanden waren, sämtlich nicht mehr als Grundlage für eine prothetische Versorgung geeignet waren. Nach den ...