Entscheidungsstichwort (Thema)
Stimmrecht in der Wohnungseigentümerversammlung nach Teilung bisheriger Wohnungseigentumseinheiten
Leitsatz (amtlich)
Ermächtigt die Teilungserklärung den teilenden ursprünglichen Eigentümer, einzelne Wohnungseigentumseinheiten nochmals zu teilen und in diesem Zusammenhang auch die Teilungserklärung, die jeder Teileigentumseinheit nur eine Stimme in der Wohnungseigentümerversammlung gewährt, soweit erforderlich oder zweckmäßig, zu ändern, so kann er den durch die Teilung entstandenen neuen Wohnungseigentumseinheiten jeweils eine volle Stimme zuweisen.
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 16.06.2004; Aktenzeichen 29 T 65/03) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 6) wird der Beschluss des LG Köln - 29 T 65/03 - vom 16.6.2004 abgeändert:
Der Beschluss des AG Brühl vom 21.2.2003 - 90 II WEG 46/02 - wird dahingehend abgeändert, dass der Antrag der Antragsteller zurückgewiesen wird.
Die Gerichtskosten aller Instanzen werden den Antragstellern auferlegt. Eine Erstattung außergerichtlichen Kosten wird nicht angeordnet.
Der Beschwerdewert wird auf 4.000 Euro festgesetzt.
Gründe
In der die Liegenschaft betreffenden ursprünglichen Teilungserklärung vom 24.2.1999 heißt es unter § 8:
"Auf jede Einheit (Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum) entfällt eine Stimme".
In § 11 der gleichen Teilungserklärung heißt es:
Die vertretene Gesellschaft (gemeint ist die Fa. S) hat das Recht, die Ausgestaltung der Wohnungen und der sonstigen Einheiten mit Ausnahme der jeweils verkauften Einheit, die ohne den Käufer nicht einseitig verändert werden kann, ohne jede Einschränkung zu verändern und die Teilungsurkunde entsprechend zu ändern ...
Sie ist bevollmächtigt, alle Erklärungen und Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur Durchführung, insb. aber zur Änderung der Teilungsurkunde erforderlich oder zweckmäßig sind ...
Nach dem bereits ein Teil der Wohnungseigentumseinheiten veräußert worden war, teilte die Beteiligte zu 6) mit notarielle Urkunde vom 3.9.1999 des Notars Dr. M in L sechs in ihrem Eigentum stehende Teileigentumseinheiten im Ergebnis unter Begründung neuer Eigentumseinheiten in jeweils acht neue Einheiten, insgesamt achtundvierzig Einheiten, auf, wobei in dieser Urkunde u.a. bestimmt ist:
Im Übrigen gelten für die im Wege dieser Erklärung neu entstandenen Teileigentumsrechte die Regelungen, die in der Teilungsurkunde zur Begründung von Wohnungs- und Teileigentum an dem Grundbesitz in der Urkunde vom 24.2.1999 Urkunden-Nr.: .../99 des amtierenden Notars vereinbart sind.
Die Beteiligten streiten nunmehr darüber, ob in der Wohnungseigentümerversammlung auf die neu gebildeten Wohnungseigentumseinheiten jeweils eine Stimme entfällt, oder ob es bei der Gewichtung der Stimmen beim ursprünglichen Zustand in der Weise verbleibt, dass die neuen Wohnungseigentumseinheiten jeweils nur mit 1/8-Stimme zu bewerten sind.
Die Antragsteller haben beantragt, die Verwalterin der Eigentümergemeinschaft zu verpflichten, bei Abstimmungen in Eigentümerversammlungen die Stimmrechte für die in den Grundbüchern von F-Land, AG C, Blätter ...1 bis einschließlich ...2, eingetragenen Eigentumseinheiten nur mit jeweils 1/8-Stimme zu bewerten.
Amts- und LG haben dem Antrag stattgegeben. Gegen die landgerichtliche Entscheidung wendet sich die vorliegende weitere Beschwerde.
Diese weitere Beschwerde ist zulässig und in der Sache auch begründet. Die angefochtene Entscheidung wird der zwischen den Parteien geltenden Teilungserklärung i.V.m. der notariellen Urkunde-Nr.: ...1/99 des Notars F.M. in L. (Bl. 45 ff. d.A.) nicht gerecht. Aufgrund der Teilungserklärung ist die Beteiligte zu 6) ermächtigt, ohne jede Einschränkung aus den bei ihr verbliebenen Wohnungs- bzw. Teileigentumseinheiten neue Einheiten zu bilden und die Teilungsurkunde entsprechend zu ändern. Von diesem Recht hat die Beteiligte zu 6) mit ihrer in der notariellen Urkunde-Nr.: ...1/99 des Notars Dr. F.M. beurkundeten Erklärung Gebrauch gemacht. Diese Erklärung tritt damit an die Stelle der Vorschrift in der ursprünglichen Teilungserklärung, in der die einzelnen Wohnungs- und Teileigentumseinheiten aufgeführt sind. Im Übrigen bleibt die Teilungserklärung aber unverändert, auch deren § 8, der sich nunmehr im Kontext mit den übrigen Paragraphen gelesen auf alle Einheiten, also die alten ursprünglichen sowie die dazu gekommenen neuen Einheiten bezieht. Der Fall unterscheidet sich damit von denjenigen Fällen, in denen ein Wohnungseigentümer aufgrund seines Eigentumsrechts ohne Genehmigung oder Ermächtigung durch die Teilungserklärung sein Wohnungseigentum in neue selbständige Einheiten teilt. In einem solchen Fall fehlt dem Wohnungseigentümer die Kompetenz zur Änderung der Teilungserklärung. Die neu gebildeten Wohnungseigentumseinheiten treten nicht einzeln an die Stelle der bisherigen Wohnungseigentumseinheit, sie sind vielmehr, wenn im Übrigen auch selbständig, so doch im Hinblick auf die unveränderte Teilungserklärung in ihrer Gesamtheit nur eine Neubezeic...