Entscheidungsstichwort (Thema)
Risikoaufklärung über Tauschrisiko bei Laser-Operation am Auge
Leitsatz (amtlich)
Eine Laser-Operation am Auge zur Beseitigung einer normalen Kurzsichtigkeit, die ohne weiteres auch durch das Tragen von Kontaktlinsen oder einer Brille zu korrigieren ist, und für die eine weitergehende medizinische Indikation nicht besteht, ist einer kosmetischen Operation im Hinblick auf die Anforderungen an die Aufklärung vergleichbar. Dies gilt insb. im Hinblick auf das Tauschrisiko, das bei Auftreten von Komplikationen im Verlust des Augenlichts bestehen kann, und ganz besonders, wenn das andere (nicht operierte) Auge nahezu erblindet ist.
Bei einem Patienten in vorgerücktem Alter ist auch darüber aufzuklären, dass der dauerhafte Erfolg einer Laser-Operation fraglich ist.
Verliert eine 65-jährige Patientin, die zuvor auf dem rechten Auge praktisch erblindet war und auf dem linken Auge über eine Sehschärfe von 0,8p verfügte, durch eine rechtswidrige Operation ihr Augenlicht soweit, dass sie nunmehr nur noch über eine Sehschärfe von 0,2p verfügt, ist ein Schmerzensgeld von 40.000 EUR jedenfalls nicht zu hoch.
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen im Wege des Grund- und Teilurteils über den Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz (einschließlich Feststellungsantrag) entschieden werden kann.
Normenkette
BGB §§ 253, 280, 823
Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des LG Köln vom 4.3.2009 - 25 O 164/07 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
Die Berufung der Beklagten wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erfordern. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 12.8.2009 Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO, die der Senat auch in seiner derzeitigen Besetzung in vollem Umfang teilt.
Die weitere Stellungnahme der Beklagten hat der Senat geprüft. Sie gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass, sondern lediglich zu den nachfolgenden Ergänzungen.
Zu Unrecht monieren die Beklagten, dass die Kammer am Erlass eines Grund- und Teilurteils gehindert gewesen sei. Ein Teilurteil ist nach § 301 Abs. 1 ZPO zulässig (und nach dem gesetzgeberischen Willen sogar regelmäßig zu erlassen), wenn von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur einer (bzw. einzelne) oder nur ein Teil eines Anspruchs zur Endentscheidung reif ist. Im letzteren Fall muss allerdings zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergehen (§ 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Unzulässig ist ein Grund- und Teilurteil nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (grundlegend BGHZ 107, 236, 242 m.w.N.), auch derjenigen des erkennenden Senats, wenn hinsichtlich des verbliebenen Teils die Möglichkeit einer widersprüchlichen Entscheidung nicht auszuschließen ist. Daraus folgt etwa für den im Arzthaftungsrecht typischen und auch vorliegend gegebenen Fall, dass bei einer objektiven Klagehäufung von Leistungsanträgen (Schmerzensgeld und bezifferter Schaden) und Feststellungsanträgen (unbezifferter weiterer materieller und immaterieller Schaden), denen ein einheitlicher Haftungsgrund zugrunde liegt, eine Zwischenentscheidung nur möglich ist, wenn über den Grund umfassend entschieden wird und nur noch Fragen zur Schadenshöhe offen sind. Demnach muss über einen Feststellungsantrag, der stets eine Entscheidung über den Haftungsgrund beinhaltet, immer entschieden werden; ein noch zur Entscheidung offener Feststellungsantrag macht ein Grund- und Teilurteil unzulässig. Unbedenklich ist hingegen eine Entscheidung über den bezifferten Leistungsantrag nur dem Grunde nach in Verbindung mit einer endgültigen Entscheidung über den Feststellungsantrag. Hier stehen lediglich Entscheidungen über die Höhe des bezifferten Antrags aus. Die Gefahr einer widersprüchlichen Entscheidung besteht nicht. An diese Grundsätze hat die Kammer sich gehalten, indem sie dem Schmerzensgeldanspruch teilweise entsprochen, den bezifferten Schadensersatzanspruch dem Grunde nach zuerkannt und im Übrigen dem Feststellungsantrag in vollem Umfang stattgegeben hat. Aus der seitens der Beklagten zitierten Entscheidung des BGH vom 4.10.2000 (NJW 2001, 155 ff.) ergibt sich nichts anderes. Die Beklagten verkennen offenbar, dass im dortigen Fall (anders als im vorliegenden) noch über den Feststellungsantrag zu entscheiden war, mithin die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen (zum Haftungsgrund) tatsächlich bestand.
Das Grund- und Teilurteil ist auch nicht etwa deswegen unzulässig, weil der bezifferte Leistungsantrag (Klageantrag zu 2) definitiv unbegründet wäre. Hinsichtlich des Klageantrages zu 2 handelt es sich um ein Grundurteil nach § 304 ZPO. Ein solches ist zulässig, wenn über alle ...