Leitsatz (amtlich)
Die Durchführung von Dreharbeiten für einen Film oder eine Fernsehserie auf einem Kreuzfahrtschiff (Fernsehserie "Verrückt nach Meer") ist für den Reisenden nicht zu beanstanden, sofern sich aus solchen Dreharbeiten oder Filmaufnahmen keine Beeinträchtigungen für die Reisenden ergeben.
Normenkette
BGB a.F. §§ 651a, 651c
Verfahrensgang
LG Bonn (Aktenzeichen 1 O 122/17) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 02.10.2017 - 1 O 122/17 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerin, die bereits etwa 25 Schiffsreisen mit der Beklagten unternommen hatte, buchte bei dieser für den Zeitraum vom 22.12.2016 bis 13.04.2017 die Kreuzfahrt "A" auf dem Schiff MS B. Der Reisepreis betrug laut Rechnung vom 01.08.2016 (Anlage K 1 - GA 4/5) 26.794,00 EUR, davon entfielen 1.397,00 EUR als Prämie auf eine Reiserücktrittskostenversicherung. Die Klägerin bezahlte die Versicherungsprämie in vollem Umfang und auf den Reisepreis einen Teilbetrag von 5.080,00 EUR.
Wenige Wochen nach Abschluss der Buchung unternahm die Klägerin im Zeitraum vom 27.09.2016 bis zum 11.11.2016 die bei der Beklagten gebuchte Schiffsreise "C" mit dem Schiff MS D. Auf dieser Reise fanden Dreharbeiten für die ZDF-Serie "E" statt, für die sich die Klägerin - nach den Feststellungen des Landgerichts - als Komparsin hatte eintragen lassen.
Nachdem die Klägerin während der "C"-Reise erfahren hatte, dass auf der im Dezember 2016 beginnenden Kreuzfahrt um die Welt im Zeitraum zwischen dem 06.03.2017 und dem 26.03.2017 Dreharbeiten für die ARD-Serie "F" erfolgen sollten, teilte die Klägerin der Beklagten mit Email vom 03.11.2016 (GA 66) mit, dass sie die Anfang August 2016 gebuchte, streitgegenständlichen Weltreise wegen der vor der Buchung nicht mitgeteilten Dreharbeiten "storniere".
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin wegen der vor Reiseantritt erklärten Kündigung des Reisevertrages die Rückzahlung des anteilig gezahlten Reisepreises (5.080,00 EUR) und der Prämie für die abgeschlossene Reiserücktrittskostenversicherung (1.397,00 EUR) sowie Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, dessen Höhe sie mit 26.794,00 EUR - dem vereinbarten Reisepreis nebst Versicherungsprämie - beziffert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts und wegen des beiderseitigen Parteivorbringens erster Instanz wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils vom 02.10.2017 Bezug genommen.
Das Landgericht hat durch das genannte Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin könne sich nicht auf einen Mangel der gebuchten, aber von ihr nicht angetretenen Reise stützen. Der Verweis auf die während dieser Reise gestatteten Aufnahmen zu der ARD-Fernsehserie "F" sei nicht geeignet, einen zur Minderung berechtigenden Reisemangel zu begründen. Vielmehr sei - wie schon bei entsprechenden Reisen mit Dreharbeiten zu der genannten Fernsehserie in der Vergangenheit - davon auszugehen, dass die während der Reise erfolgten Filmaufnahmen sich in einem Rahmen bewegten, der nur geringfügige Beeinträchtigungen des Passagiere zur Folge gehabt habe und deshalb über bloße Unannehmlichkeiten nicht hinausgingen. Die Klägerin trage nichts dazu vor, in welchem Umfang Schiffsbereiche nicht nutzbar gewesen seien oder sonst zugesicherte Leistungen nicht erbracht worden seien. Beeinträchtigungen der Passagiere, die die Reise angetreten hätten, habe die Klägerin nicht hinreichend substantiiert dargetan. Der Verweis auf Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Schiffsreise mit Dreharbeiten zur Serie "E" sei unbehelfllich, weil die Beklagte substantiiert dargetan habe, dass die Filmarbeiten für die Serie "F" komplett anders gestaltet und mithin nicht vergleichbar seien. Insbesondere sei das Filmteam um ein Vielfaches kleiner als dasjenige bei der Serie "E" und für die als Dokumentation einzuordnende Serie werde hauptsächlich hinter den Kulissen gefilmt. Soweit es in diesem Zusammenhang zu Filmaufnahmen unter Einbeziehung einzelner Reisender gekommen sei, stelle dies keine erhebliche Beeinträchtigung der Reise dar, sondern würde der Klägerin allenfalls ein Minderungsrecht nach § 651 d BGB verschafft haben. Der Vortrag der Klägerin erschöpfe sich in Spekulationen und Mutmaßungen. Die Film- bzw. Videoaufnahmen für die Doku-Serie "F" hätten zudem nur in einem Zeitraum von 20 Tagen während der auf 112 Tage angelegten Kreuzfahrt durchgeführt werden sollen. Im Übrigen zeige ihr Stornierungsschreiben vom 09.11.2016, dass der Stornierung eine andere Motiv...