Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Rücknahme von Entlastungsbeschlüssen
Verfahrensgang
AG Köln (Entscheidung vom 24.02.1999; Aktenzeichen 204 II 221/98) |
LG Köln (Aktenzeichen 29 T 109/99) |
Tenor
Die weitere sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 9.9.1999 – 29 T 109/99 – wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 1). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
Rechtsbeschwerdewert: bis 2.500,– DM.
Gründe
Die form- und fristgerecht eingelegte weitere sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG, 20 a Abs. 2, 27 Abs. 1, 29 FGG). In der Sache hat sie keinen Erfolg.
Das Landgericht hat auf den Kostenantrag der Beteiligten zu 1) durch den angefochtenen Beschluss die Beteiligte zu 3) mit den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens belastet, weil sie die Beschwerde zurückgenommen hat, und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten im Beschwerdeverfahren nicht angeordnet. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) mit dem Antrag, unter teilweiser Aufhebung des Beschlusses die Erstattung der ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten anzuordnen.
Die Kostenentscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand (§§ 27, 550 ZPO).
Nach der Zurücknahme der sofortigen Beschwerde hatte das LG noch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 47 WEG nach billigem Ermessen zu entscheiden, insbesondere, ob außergerichtliche Kosten ganz oder teilweise zu erstatten sind. Dabei konnte im Streitfall entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1) der blosse Umstand der Rechtsmittelrücknahme nicht die von ihr begehrte Erstattungsanordnung rechtfertigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hat in Wohnungseigentumssachen nicht in jedem Falle derjenige, der sein Rechtsmittel zurücknimmt, die außergerichtlichen Kosten eines anderen Beteiligten zu erstatten, sondern nur immer dann, wenn eine solche Anordnung nach den besonderen Umständen des Einzelfalls billigem Ermessen entspricht (zuletzt Senatsbeschluss vom 7.5.1999 – 16 Wx 131/98 = NZM 99, 855 m.w.N.). § 47 WEG enthält für den Fall der Rechtsmittelrücknahme keine dem § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG entsprechende Sonderregelung, so dass es bei der für § 47 WEG anerkannten Regel verbleiben muss, dass die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten grundsätzlich selbst zu tragen haben, und die Anordnung der Kostenerstattung die Ausnahme bildet. Das Rechtsbeschwerdegericht kann dann eine solche Kostenentscheidung nur daraufhin überprüfen, ob der Tatrichter die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten hat, insbesondere ob er wesentliche Gesichtspunkte ausser acht gelassen, sich mit den Denkgesetzen in Widerspruch gesetzt oder sonst von seinem Ermessen einen dem Sinn und Zweck widersprechenden Gebrauch gemacht hat (vgl. etwa BayObLG NZM 99, 852).
Die Entscheidung des LG läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Besondere Umstände, die einen solchen Ermessensfehler begründen und die beantragte Anordnung der Kostenerstattung nach billigem Ermessen rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich. Insbesondere war die Beschwerde der Beteiligten zu 3) hinsichtlich der Ungültigkeitserklärung des Verwalterentlastungsbeschlusses entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1) nicht etwa von vorneherein bereits klar unzulässig, was die Erstattungsanordnung rechtfertigen könnte. Die Verwalterentlastung hat keineswegs, wie aber die Beteiligte zu 1) meint, nur gemeinschaftsinterne Auswirkungen. Sie enthält vielmehr ein negatives Schuldanerkenntnis i. S. v. § 397 Abs. 2 BGB, d. h. einen Verzicht der Wohnungseigentümer auf etwa bestehende Ersatzansprüche gegen den Verwalter, soweit sie aus der Jahresabrechnung erkannte oder doch bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbare Geschäftsvorgänge betreffen; darüberhinaus ist der Verwalter nach der ihm erteilten Entlastung zur Auskunft über die von ihm geführten Geschäfte nicht mehr verpflichtet (so KG WE 89, 134 m.w.N.). In diese Rechtsposition des Verwalters greift der Beschluss ein, der die Entlastung und mithin auch das Schuldanerkenntnis für ungültig erklärt, so dass es keine Frage sein kann, dass der Verwalter gegen die ihn beschwerende Entscheidung Rechtsmittel einlegen können muss (vgl. KG a.a.O.; Bärmann/Pick/Merle WEG § 28 Rdnr. 113).
Zumindest nicht unproblematisch war die übrige Streitfrage, ob der Entlastungsbeschluss – wie die Beteiligte zu 1) meinte – noch formell für ungültig erklärt werden konnte und musste oder ob sich die Anfechtung – entsprechend der Ansicht der Beteiligten zu 3) – erledigt hatte im Hinblick auf den unwidersprochen auf ihre Initiative und mit ihrer Zustimmung ergangenen und auch insoweit unangefochten gebliebenen Eigentümerbeschluss vom 28.9.1998, durch den der Entlastungsbeschluss vom 26.6.1998 wieder aufgehoben wurde. Richtig ist zwar, dass es den Wohnungseigentümern grundsätzlich verwehrt ist, eine bestandskräftige Entlast...