Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 30.04.2009; Aktenzeichen 24 O 143/07) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 30.4.2009 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des LG Köln - 24 O 143/07 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das LG hat zu Recht die Klage abgewiesen.
Der Senat nimmt Bezug auf die fortgeltenden Gründe seines Hinweisbeschlusses vom 3.9.2009. Der Schriftsatz des Klägers vom 6.10.2009 führt nicht zu einer anderen Beurteilung.
1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Entschädigungsanspruch wegen des Unfallereignisses vom 23.6.2006 auf Grund der abgeschlossenen Kaskoversicherung für den VW Touran TDI (amtliches Kennzeichen X - X 190) nach § 12 Abs. 1 II f.) AKB nicht zu.
Die Voraussetzungen der Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles nach § 61 VVG a.F. sind nach den Umständen gegeben.
Der Kläger hat das unbedingte Haltegebot in grob fahrlässiger Weise in objektiver und subjektiver Hinsicht nicht beachtet. Auf das Stoppschild (Zeichen 206) wird bereits 100 Meter vor der Kreuzung durch das Zeichen 205 mit Zusatzschild "STOP - 100 m" hingewiesen. Dass dieses Schild zu klein dimensioniert sein soll, ist nicht erkennbar. Das Stoppschild an der Kreuzung tritt von der Größe und der oberen Befestigungsposition her deutlich hervor. Eine ungewöhnliche Art der Befestigung ist nicht ersichtlich. Dass an der Straßenlaterne weitere Schilder, zum Teil nicht in Richtung des Klägers, montiert waren, ändert an der eindeutigen Funktion des Stoppschildes nichts. Hinzu kommt, dass die Haltelinie und das Wort "STOP" in Großbuchstaben auf der Straße eingezeichnet sind. Dass das Übersehen beider Warnungen demselben Augenblicksversagen zuzuordnen und aus diesem Grund entlastend zu bewerten sei, ist nicht erkennbar. Durch die Großbuchstaben auf der Straße wird die Warnfunktion im Hinblick auf die Blickrichtung des Fahrers noch verstärkt.
Die Unterhaltung mit dem Beifahrer während der Fahrt, die Ortsunkundigkeit und der Straßenverlauf entlasten den Kläger nicht. Ausweislich der vorgelegten Fotos und nach den Gesamtumständen war eine schwierig zu beherrschende oder überraschend eingetretene Verkehrssituation nicht gegeben. Außergewöhnliche Umstände, die das Fehlverhalten in milderem Licht erscheinen lassen könnten, liegen nicht vor.
2. Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO liegen vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die klärungsbedürftige Frage geht in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus und berührt nicht das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts.
Auch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Auf die im Hinweisbeschluss zitierte Rechtsprechung wird Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren 10.544,87 EUR
Fundstellen