Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 26.09.2018 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Grundbuchamts - Köln vom 12.09.2018, F-3xx8-9, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 1) zu tragen.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind in den Grundbüchern des im Rubrum bezeichneten und des im Grundbuch des Amtsgerichts Köln von F in Blatt 5xx4 eingetragenen Grundbesitzes (Parallelsache 2 Wx 401/18) zu je 1/2-Anteil als Eigentümer eingetragen.
Die Beteiligten zu 1) und 2) sind verheiratet und leben getrennt. Sie leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Durch notarielle Urkunde vom 21.08.2018 - UR.Nr. 136/18 des Notars Dr. X in G (Bl. 80 ff. d.A.) - hat der Beteiligte zu 2) seinen 1/2-Anteil an dem im Rubrum bezeichneten Grundbesitz an die M Immobilienprojektentwicklung, Unternehmensberatung und Verwaltungs-GmbH verkauft und zur Sicherung dieses Anspruchs die Eintragung einer Vormerkung zugunsten der Käuferin bewilligt. Durch weitere notarielle Urkunde vom 21.08.2018 - UR.Nr. 137/18 des Notars Dr. X in G (Bl. 77 ff. d. Grundakte des Amtsgerichts Köln zu Blatt 5xx4) - hat der Beteiligte zu 2) der M Immobilienprojektentwicklung, Unternehmensberatung und Verwaltungs-GmbH ein Kaufangebot bezüglich seines 1/2-Anteils an dem im Grundbuch des Amtsgericht Köln Blatt 5xx4 eingetragenen Grundbesitz unterbreitet und zur Sicherung ebenfalls die Eintragung einer Vormerkung bewilligt.
Am 27.08.2018 hat das Grundbuchamt zugunsten der M Immobilienprojektentwicklung, Unternehmensberatung und Verwaltungs-GmbH Eigentumsübertragungsvormerkungen in den Grundbüchern des im Rubrum bezeichneten und des in Blatt 5xx4 eingetragenen Grundbesitzes eingetragen.
Mit Schreiben vom 03.09.2018 hat die Beteiligte zu 1) beantragt, in den Grundbüchern des im Rubrum bezeichneten und des in Blatt 5xx4 eingetragenen Grundbesitzes Widersprüche gegen die Eigentumsübertragungsvormerkungen einzutragen und die Vormerkungen zu löschen (Bl. 101 f. d.A.). Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Beteiligte zu 2) habe sich in den notariellen Urkunden vom 21.08.2018 ohne ihre Zustimmung zu Verfügungen über sein wesentliches Vermögen verpflichtet. Die Verträge seien daher gem. § 1365 BGB unwirksam. Der Käuferin seien die Vermögensverhältnisse des Beteiligten zu 2) bekannt gewesen. Zudem liege ein Scheingeschäft vor.
Durch Beschluss vom 12.09.2018 hat das Grundbuchamt den Antrag der Beteiligten zu 1) auf Eintragung eines Amtswiderspruchs gem. § 53 Abs. 1 GBO in dem Grundbuch des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes zurückgewiesen, da der Einwand des § 1365 BGB bei der Eintragung einer Auflassungsvormerkung nicht zu berücksichtigen sei. Es liege daher keine Verletzung gesetzlicher Vorschriften vor (Bl. 134 d.A.).
Gegen diesen der Beteiligten zu 1) am 14.09.2018 zugestellten Beschluss hat sie mit am 26.09.2018 beim Amtsgericht Köln eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag Beschwerde eingelegt (Bl. 137 ff. d.A.). Sie hat vorgetragen, dass sich ihr Antrag vom 03.09.2018 nicht nur auf das Grundbuch Blatt 3xx8, sondern auch auf das Grundbuch Blatt 5xx4 bezogen habe. Die den eingetragenen Auflassungsvormerkungen zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte seien gem. § 1365 BGB und gem. § 117 BGB nichtig. Zudem liege ein Verstoß gegen den Verbraucherschutz vor. Diese Rechtsverstöße hätten der Rechtspflegerin auffallen müssen.
Durch am 28.09.2018 erlassenen Beschluss hat das Grundbuchamt der Beschwerde der Beteiligten zu 1) nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 141 d.A.). Eingegangen ist die Akte beim Senat indes erst am 13.11.2018.
Durch weiteren am 28.09.2018 erlassenen Beschluss hat das Grundbuchamt den Antrag der Beteiligten zu 1) vom 03.09.2018 auf Eintragung eines Amtswiderspruchs auch betreffend den im Grundbuch Blatt 5xx4 eingetragenen Grundbesitz zurückgewiesen (Bl. 101 d. Grundakte des AG Köln, Blatt 5xx4).
Durch am 12.10.2018 erlassenen Beschluss hat das Amtsgericht - Familiengericht - Köln, 317 F 242/18, im Wege der einstweiligen Anordnung auf Antrag der Beteiligten zu 1) beschlossen, dass Widersprüche gegen die am 27.08.2018 eingetragenen Auflassungsvormerkungen betreffend den im Rubrum bezeichneten und den in Blatt 5xx4 eingetragenen Grundbesitz in den Grundbüchern einzutragen sind (Bl. 162 ff. d.A.).
Mit Schriftsatz vom 16.10.2018 hat die Beteiligte zu 1) beantragt, entsprechend dem Beschluss des Familiengerichts Widersprüche in den Grundbüchern des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes (Blatt 3xx8) und den in Blatt 5xx4 eingetragenen Grundbesitz einzutragen (Bl. 153 d.A.).
Mit Schriftsatz vom 22.10.2018 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 2) unter Vorlage einer notariellen Urkunde vom 19.10.2018, in der das Kaufangebot vom 21.08.2018 betreffend den in Blatt 5xx4 des Grundbuchs des Amtsgericht Köln von F eingetragenen Grundbesitz aufgehoben worden ist - UR.Nr. 156/18 des Notars Dr. X in G -, beantragt, die in Blatt 5xx4 eingetragene Eigentum...