Leitsatz (amtlich)

Eine unwirksame Zuweisung eines Sondernutzungsrechts durch den Berechtigten, kann der Notar nicht mittels der ihm eingeräumten Vollzugsvollmacht durch Erstellung einer Eigenurkunde klarstellend heilen, da insoweit der Gegenstand des Rechtsgeschäfts ausgewechselt wird.

 

Normenkette

BGB § 181; GBO § 29

 

Verfahrensgang

AG Eschweiler (Aktenzeichen SG-8610-9)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 16.10.2018 wird der am 10.10.2018 erlassene Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts - Grundbuchamts - Eschweiler, SG-8610-9, aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, einen Widerspruch gegen die Eintragung der Zuweisung des Sondernutzungsrechts an der im Rubrum bezeichneten doppelstöckigen Garage Nr. 19 zu dem im Grundbuch des Amtsgerichts Eschweiler von Stolberg in Blatt .... eingetragenen Wohnungserbbaurecht einzutragen.

 

Gründe

I. Eingetragene Eigentümerin der im Grundbuch des Amtsgerichts Eschweiler von Stolberg Blatt 0485 eingetragenen Grundstücke war zunächst die I.GmbH. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 26.11.1992 - UR.Nr. 1799/1992 des Notars M. in Köln - hat sie die Vereinigung der verschiedenen eingetragenen Grundstücke zu einem Grundstück bewilligt und die Eintragung der Vereinigung beantragt - das vereinigte Grundstück ist später übertragen worden in Blatt 8567 (vgl. Rubrum) - sowie ein Erbbaurecht an dem gesamten Grundbesitz zu ihren Gunsten bestellt (Bl. 603 ff. d. Grundakte zu Blatt 0485). Durch weiteren notariellen Vertrag vom 26.11.1992 - UR.Nr. 1800/1992 des Notars M.in Köln -, teilweise berichtigt durch notarielle Urkunde vom 09.02.1993 - UR.Nr. 209/1993 des Notars M. in Köln -, hat die I.GmbH das Erbbaurecht gem. § 8 WEG in Mitwohnungserbbaurechtsanteile geteilt in der Weise, dass mit jedem Mitwohnungserbbaurechtsanteil das Sondererbbaurecht an einer in sich geschlossenen Wohnung und sonstigen in sich geschlossenen Räumlichkeiten verbunden ist entsprechend anliegender Aufteilungspläne (Bl. 616 ff. d. Grundakte zu Blatt 0485). Unter II. § 7 Sondernutzungsrecht ist Folgendes geregelt:

"Die auf den Parzellen 1239 und 1240 befindlichen doppelstöckigen Garagen - in dem als Anlage zu dieser Urkunde genommenen Lageplan rot umrandet und mit den Nummern 1-24 bezeichnet -, sowie die ebenerdigen KFZ-Abstellplätze - in dem als Anlage genommenen Lageplan gelb markiert und mit den Nrn. 25-44 bezeichnet - sind der gemeinschaftlichen Nutzung entzogen und werden dem jeweiligen Eigentümer (berichtigt in: Erbbauberechtigten) einzelner Wohnungserbbaurechte im Rahmen noch abzuschließender Kaufverträge durch den derzeitigen Erbbauberechtigten zur alleinigen Nutzung zum Abstellen von Kraftfahrzeugen oder anderen Transportgeräten zugewiesen. ..."

Durch notariellen Vertrag vom 03.11.1994 - UR.Nr. 2985/1994 des Notars D. in Stolberg - haben die Beteiligten von der I.GmbH den im Grundbuch von Stolberg in Blatt 8610 eingetragenen Mitwohnungserbbaurechtsanteil nebst Wohnung und Kellerraum erworben. Zudem ist ihnen von der I.GmbH das Sondernutzungsrecht an der Garage Nr. 19 zugewiesen worden (Bl. 36 ff. d. Grundakte zu Blatt 8610).

Mit Schriftsatz vom 30.11.1994 haben die Beteiligten unter Vorlage einer Ausfertigung dieses Notarvertrages vom 03.11.1994 zunächst die Eintragung einer Auflassungsvormerkung beantragt (Bl. 35 d. Grundakte zu Blatt 8610). Die Eintragung ist am 17.02.1995 im Grundbuch von Stolberg in Blatt 8610 erfolgt. Mit Schriftsatz vom 28.02.1995 hat der Notar D. unter Bezugnahme auf die vorgelegte Ausfertigung des Notarvertrages vom 03.11.1994 beantragt, das Wohnungserbbaurecht umzuschreiben und die eingetragene Auflassungsvormerkung zu löschen (Bl. 59 d. Grundakte zu Blatt 8610). Die Eintragungen sind am 13.03.1995 im Grundbuch von Stolberg in Blatt 8610 erfolgt. Die Zuweisung der Garage Nr. 19 zu Blatt 8610 ist nicht im Grundbuch eingetragen worden.

Durch notarielle Urkunde vom 08.06.2016 - UR.Nr. 254/2016 des Notars G. in Dortmund (Bl. 218 ff. d. Grundakte Blatt 8652) - hat die I.GmbH die Garagen Nr. 11, 18 und 20 dem im Grundbuch von Stolberg in Blatt 8658 eingetragenen Wohnungserbbaurecht zugewiesen sowie den Stellplatz Nr. 39 dem im Grundbuch von Stolberg in Blatt 8652 eingetragenen Wohnungserbbaurecht.

Durch notarielle Urkunde vom 19.07.2016 - UR.Nr. 1130/2016 des Notars Dr. P. in Aachen (Bl. 13 ff. d. Grundakte Blatt 8658) - hat Frau Si. das im Grundbuch des Amtsgerichts Eschweiler von Stolberg in Blatt 8658 eingetragene Wohnungserbbaurecht verbunden mit dem Sondererbbaurecht an einer Wohnung und einem Kellerraum sowie die Sondernutzungsrechte an den - laut Vertrag noch nicht zugewiesenen - Garagen Nummern 11, 17 und 18 an Frau Sa. verkauft und aufgelassen.

Durch notarielle Urkunde vom 06.09.2016 - UR.Nr. 397/2016 des Notars D. als amtlich bestellter Vertreter des Notars G. in Dortmund - hat die Notariatsangestellte K. aufgrund der ihr in der Urkunde Nr. 254/2016 vom 08.06.2016 erteilten "Vollzugsvollmacht" "klar gestellt", dass es sich bei der in der notariellen ...

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