Tenor
Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung zur Abänderung der Senatsentscheidung vom 26.01.2009.
Gründe
I.
Mit dem im Tenor näher bezeichneten Beschluss hat der Senat dem Beistand der Verfolgten eine Pauschvergütung gemäß § 51 RVG iHv 4.000,-- EUR bewilligt. Mit Schriftsatz vom 30.01.2009 weist der Pflichtbeistand darauf hin, dass er die Bewilligung einer Pauschgebühr für den Wahlanwalt gem. § 42 RVG beantragt habe. Er gehe davon aus, dass eine solche auch bewilligt worden sei. Mit Schriftsatz vom 12.09.2008 hatte der Beistand beantragt, Wahlverteidigergebühren iHv 1.242,12 EUR festzusetzen; mit Beschluss vom 26.09.2008 sind 1.057,67 EUR Pflichtverteidigergebühren festgesetzt worden.
II.
Der Schriftsatz vom 30.01.2009 ist als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 26.01.2009 aufzufassen; zu einer Abänderung der Senatsentscheidung bietet er keine Veranlassung.
Es trifft zwar zu, dass der Beistand mit Schriftsatz vom 12.09.2008 die Festsetzung von Pauschgebühren "gem. § 42 RVG" beantragt hatte. Zugunsten des Antragstellers ist der Senat indessen davon ausgegangen, dass Pauschgebühren für den Pflichtbeistand gem. § 51 RVG festgesetzt werden sollten. Obwohl der Beistand die Festsetzung von Wahlverteidigergebühren beantragt hatte, sind mit Beschluss vom 26.09.2008 - wie sich aus der Höhe der festgesetzten Gebühren ergibt - fälschlicherweise Pflichtverteidigergebühren festgesetzt worden. Ein Rechtsmittel hiergegen hat der Beistand innerhalb der hierfür bestimmten Frist von zwei Wochen (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 3 RVG) indessen nicht eingelegt. Der Beschluss ist damit in Rechtskraft erwachsen und für eine Feststellung von Pauschgebühren für den Wahlverteidiger gem. § 42 RVG kein Raum mehr. Im Zeitpunkt der Senatsentscheidung war nämlich das Kostenfestsetzungsverfahren durch den rechtskräftigen Beschluss vom 26.09.2008 abgeschlossen und eine Fallgestaltung gegeben, die derjenigen vergleichbar ist, die der Entscheidung des OLG K. (JurBüro 2008, 82, s.a. OLG Celle, NStZ 2009, 31) zugrunde liegt. Dort war der Antrag auf Feststellung einer Pauschvergütung erst nach förmlichem Abschluss des Kostenfestsetzungsverfahrens gestellt worden. Diesen hat das OLG K. wegen der Bindungswirkung der Feststellung der Pauschgebühr für das Kostenfestsetzungsverfahren, in das die Pauschgebühr einfließt, für unzulässig erachtet. Gleiches muss aber auch gelten, wenn - wie hier - das Kostenfestsetzungsverfahren im Zeitpunkt nicht der Antragstellung, wohl aber der Entscheidung über die Pauschgebühr abgeschlossen ist. Auch dann kann nämlich die Zuerkennung der Pauschgebühr die vorausgesetzte Bindungswirkung für das Kostenfestsetzungsverfahren nicht mehr entfalten. Der Umstand, dass der Beistand den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.09.2008 - mit der Festsetzung von Pflichtverteidigergebühren - hat bestandskräftig werden lassen, kann nicht über den Umweg über die Zubilligung einer Pauschvergütung für den Wahlverteidiger korrigiert werden (vgl. auch SenE v. 21.08.2001 - 2 ARs 183/01). Da der Senat bei der Festsetzung der Pauschgebühr die zuerkannten gesetzlichen Gebühren im Blick hatte, wäre diese schließlich unter Berücksichtigung der dem Wahlverteidiger zustehenden höheren Gebühren bei dem Weg über § 42 RVG jedenfalls nicht höher ausgefallen.
Fundstellen