Tenor

Der Antrag des Antragstellers vom 08.12.2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller ist Vater einer 2010 geborenen Tochter, die bei der Kindesmutter lebt, die seit Oktober 2016 von ihm geschieden ist. Beide Eltern haben das gemeinsame Sorgerecht. Das Umgangsrecht ist Gegenstand von Gerichtsverfahren. Unter dem 04.12.2017 beantragte die Kindesmutter beim Amtsgericht Köln - Familiengericht - den Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die Ersetzung der Zustimmung des Antragstellers zur (weiteren) Teilnahme der Tochter an sog. "Schnuppertagen" im Hinblick auf die geplante Vorversetzung der Tochter in die zweite Klasse der Grundschule. Zur Begründung führte sie aus, die Klassenlehrerin ihrer Tochter habe deren Vorversetzung in die zweite Klasse vorgeschlagen; ihre Tochter habe auch bereits probeweise am Unterricht der zweiten Klasse teilgenommen und sei sehr motiviert, dieses Projekt fortzusetzen; die Schule benötige jedoch die Zustimmung beider Eltern für eine Vorversetzung; der Antragsteller, der das Projekt ursprünglich selbst befürwortet habe, reagiere auf entsprechende Anfragen derzeit nicht; dies sei für ihre Tochter sehr belastend, weil sie die Reaktion ihres Vaters nicht verstehen könne.

Unmittelbar nach Antragseingang übersandte das Familiengericht den Antrag auf einstweilige Anordnung an den Antragsteller sowie an das Jugendamt A - Bezirk Innenstadt - zur Stellungnahme. Unter dem 07.12.2017 gab das Jugendamt (Frau B) die begehrte Stellungnahme ab, nahm auf Angaben der Kindesmutter, ein von dieser vorgelegtes Attest der Kinderärztin sowie auf ein persönliches Gespräch mit der Tochter Bezug, unterstützte den Antrag der Kindesmutter, schilderte den Antragsteller als wenig kooperativ und gab im Übrigen an, es müsse als unwahrscheinlich angesehen werden, seitens des Jugendamtes eine einvernehmliche Entscheidung der Kindeseltern zum Wohl ihrer Tochter herbeizuführen.

Der Antragsteller selbst nahm unter dem 11.12.2017 ausführlich Stellung, verwies darauf, grundsätzlich stets gesprächsbereit gewesen zu sein, und reklamierte mangelnde Gesprächsbereitschaft seiner Exfrau und des Jugendamtes. Nach Vorliegen dieser Stellungnahme erließ das Familiengericht am 12.12.2017 die begehrte einstweilige Anordnung und übertrug die Entscheidung betreffend die Teilnahme an den vorgeschalteten "Schnuppertagen" im Hinblick auf die geplante Versetzung in die zweite Klasse allein der Kindesmutter (301 F 339/17). Mit Verfügung vom gleichen Tag veranlasste das Familiengericht die Zustellung des Beschlusses sowie des Berichtes des Jugendamtes vom 07.12.2017 an beide Eltern. Dem Antragsteller wurde der Beschluss am 14.12.2017 durch Einlegung in den Briefkasten zugestellt. Die einstweilige Anordnung wurde zwischenzeitlich mit Beschluss vom 07.09.2018 aufgehoben; als Begründung hat das Familiengericht ausgeführt, der Verfahrensgegenstand habe sich mittlerweile durch Zeitablauf erledigt.

Mit Schriftsatz vom 08.12.2018, beim Oberlandesgericht eingegangen am 15.12.2018, hat der Antragsteller unter Berufung auf §§ 23 ff. EGGVG geltend gemacht, er wende sich gegen die "Weiterleitungen von vertraulich offenbarten, zweckbindungsabgeänderten, dritterhobenen, als jugendhilfeleistungsgefährdend vorher bezeichneten und so begründeten sowie der im Sinne des § 67 Abs. 12 SGB X (alt) besonders verarbeiteten (Gesundheits- und) Sozialdatenkategorien aus dem nicht verfahrensbeteiligten, lediglich beteiligungsfähigen Jugendamt". Den weiteren Ausführungen seines gut zehn Seiten langen Schriftsatzes ist zu entnehmen, dass er die Auffassung vertritt, das Jugendamt habe Sozialdaten über ihn in unzulässiger Weise - nämlich bei Dritten - gesammelt und an das Gericht weitergegeben und dieses habe diese Daten in unzulässiger Weise seiner Exfrau zugänglich gemacht, die sie wiederum seiner Tochter zur Verfügung stelle; dadurch werde sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt und das Verhältnis zu seiner Tochter belastet.

Mit Verfügung vom 08.01.2019 wurde der Antragsteller auf Bedenken hinsichtlich der Statthaftigkeit seines Antrags im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG hingewiesen, insbesondere auch darauf, dass nach § 26 Abs. 1 EGGVG ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe des Bescheids zu stellen sei. Daraufhin hat der Antragsteller mit Schreiben vom 30.01.2019 ausführlich Stellung genommen und mehrfach betont, dass er sich in der Sache gegen die Übersendung der vom Jugendamt erhobenen Sozialdaten an die Kindesmutter wende. Zu der Frage einer etwaigen Fristversäumung hat er angegeben, er habe sich im Januar 2019 im "ärztlich empfohlenen Erholungsurlaub und nicht in A" befunden; zudem sei er "seit dem fraglichen Justizverwaltungsakt vom Dezember 2017 bis heute ununterbrochen krankgeschrieben (...

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