Leitsatz (amtlich)
Verlegt ein Ehegatte vor der Durchführung des Versorgungsausgleichs in sein Heimatland (Polen) zurück mit der Folge, dass die Bewertung der dort früher erworbenen Versorgungsanwartschaften abgesenkt wird, führt dies nicht dazu, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs deswegen für den anderen, in Deutschland verbleibenden Ehegatten zu einem grob unbilligen Ergebnis führen würde, nur weil dessen ebenfalls im Ausland erworbene Versorungsanwartschaften höher bewertet bleiben.
Normenkette
VersAusglG § 27; FRG § 15
Verfahrensgang
AG Rheinbach (Beschluss vom 23.07.2014; Aktenzeichen 18 F 326/08) |
Tenor
Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) und unter Zurückweisung der Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Bonn vom 23.7.2014 (18 F 326/08 VA) in Abs. 3 des Entscheidungsausspruchs wie folgt abgeändert:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der E (Vers. Nr. 1x 1xxx51 X 5xx) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 17,1221 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 1x 0xxx49 X 1xx bei der E, bezogen auf den 30.11.2008, übertragen.
Betreffend die übrigen Anrechte der Beteiligten bleibt es bei der Entscheidung des AG.
Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 1.000 EUR.
Gründe
I. Die Beteiligten haben am 5.7.1975 geheiratet. Die Ehe wurde - nach Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich - durch Entscheidung des AG Rheinbach vom 25.7.2012 geschieden. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen: N, geboren am 0.0.1980, und B, geboren am 0.0.1993. Beide Beteiligten zogen, nachdem der Antragsteller ab dem 1.1.1988 ein Stipendium an der Universität C erhalten hatte, nach Deutschland. Die Familie hatte den Status für Vertriebene und Flüchtlinge. Die in Polen ausgeübten Beschäftigungen wurden für die Beteiligten nach § 15 des Fremdrentengesetzes (FRG) in Verbindung mit dem Abkommen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung vom 9.10.1975 (DPRA 75; BGBl. 1976 II, Seite 393 ff.) anerkannt. Nach der Trennung der Beteiligten lehrte der Antragsteller ab 2007 in Polen, wohin er zwischenzeitlich wieder gezogen ist, während die Antragstellerin in Deutschland verblieb. Die E hob mit Bescheid vom 9.11.2011 (Bl. 87 f. d.A. 18 F 326/08 VA) den Bescheid vom 23.1.1997 über die Anerkennung der in Polen ausgeübten Beschäftigungszeiten mit Wirkung für die Zukunft auf. Die von ihr unter dem 6.3.2009 im Verfahren über den Versorgungsausgleich erteilte Auskunft zum Anrecht des Antragstellers korrigierte sie unter dem 3.12.2013, unter Berücksichtigung einer Absenkung der Entgeltpunkte für die in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten um 40 %. Die Antragstellerin hat daraufhin beantragt, den von ihrem Versicherungskonto auszugleichenden Wert ebenfalls geringer zu bemessen.
Das AG hat durch den angegriffenen Beschluss den Versorgungsausgleich auf der Grundlage der erteilten Auskünfte geregelt und den Antrag der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss wenden sich die weitere Beteiligte zu 1) und die Antragsgegnerin mit ihren Beschwerden. Die weitere Beteiligte zu 1) trägt vor, die Entscheidung beruhe auf einer Ehezeitauskunft, die noch nicht die Neuregelung des Rentenversicherungs-Leistungsverbesserungsgesetzes berücksichtige. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, die vom AG vorgenommene Teilung sei grob unbillig (§ 27 VersAusglG). Die ehezeitlich in Polen erworbenen Versicherungszeiten seien für die Beteiligten mit unterschiedlichen Maßstäben bewertet worden, nachdem der Antragsteller dauerhaft nach Polen verzogen sei, mit der Folge der Absenkung der entsprechenden Entgeltpunkte. Obwohl die Antragstellerin weiterhin in Deutschland wohne, erfolge ein Ausgleich zugunsten ihres Versicherungskontos nur auf Basis der reduzierten Anwartschaft des Antragsstellers, während ihr Versicherungskonto mit einem Ausgleich nach den günstigeren Bewertungsgrundsätzen des DPRA 75 belastet sei. Dies sei weder mit dem Sinn und Zweck des Versorgungsausgleichs, der auf eine gleichmäßige Teilhabe der Eheleute an den ehezeitlich in Form von Rentenanwartschaften erwirtschafteten Vermögenswerten abziele, noch mit der Intention des Rentenabkommens, mit dem auch bezweckt sei, dem in Deutschland lebenden Betroffenen das hier benötigte Rentenniveau zu sichern, in Einklang zu bringen. Durch die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs würde der erst nach der Trennung gefasste Entschluss des Antragstellers zum Wegzug nach Polen sich in nicht unerheblichem Maß zu Lasten der Antragsgegnerin auswirken. Während der Antragsteller die Absenkung seiner Renten aufgrund der in Polen niedrigeren Lebenshaltungskosten kompensieren könne, sei dies der in Deutschland verbliebenen Antragsgegnerin nicht möglich. Dem unbilligen Ergebni...