Verfahrensgang
AG Bad Neuenahr-Ahrweiler (Beschluss vom 07.11.2014; Aktenzeichen 61 F 306/12) |
Tenor
1. Auf die Beschwerden des Antragstellers und der weiteren Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 07.11.2014 in Ziff. 2 Abs. 2 und 3 seines Tenors teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des für den Antragsteller bei der ... [A] GmbH (Vers.-Nr ... 33) bestehenden Anrechts auf betriebliche Altersversorgung aus der Ruhegeldrichtlinie der ... [B] vom 09.02.1989 in der jeweils gültigen Fassung zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 57.046,47 EUR nach Maßgabe der ... [B]-Versorgungsordnung 2003 in der jeweils gültigen Fassung sowie der Teilungsordnung zum Versorgungsausgleich nach dem VAStrRefG der Unternehmen des ... [B] Konzerns zu den Gesamtversorgungssystemen vom 01.10.2009, bezogen auf den 30.09.2012, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des für den Antragsteller bei der ... [A] GmbH (Vers.-Nr ... 33) bestehenden Anrechts auf Rentenausgleich gemäß Betriebsvereinbarung zur vorzeitigen Auflösung von Arbeitsverhältnissen zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 21.160,44 EUR nach Maßgabe der ... [B]-Versorgungsordnung 2003 in der jeweils gültigen Fassung sowie der Teilungsordnung zum Versorgungsausgleich nach dem VAStrRefG der Unternehmen des ... [B] Konzerns zu den Gesamtversorgungssystemen vom 01.10.2009, bezogen auf den 30.09.2012, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung (Vers.-Nr. 16... F 512) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 2,0827 Entgeltpunkten auf dessen vorhandenes Konto Nr. 13... R 012 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.09.2012, übertragen.
2. Die weiter gehende Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
3. Die Gerichtskosten und gerichtlichen Auslagen des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die weitere Beteiligte zu 2) jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
4. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.060 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die am 02.05.1989 geschlossene Ehe der Beteiligten wurde auf am 16.10.2012 zugestellten Scheidungsantrag durch Beschluss vom 07.11.2014 geschieden. Dabei wurde der Versorgungsausgleich dahingehend durchgeführt, dass die gesetzlichen Rentenanrechte der Ehegatten durch Übertragung von 16,8936 Entgeltpunkten auf die Antragsgegnerin zu Lasten des Antragstellers und von 1,7274 Entgeltpunkten auf den Antragsteller zu Lasten der Antragsgegnerin geteilt wurden. Darüber hinaus hat das Familiengericht die interne Teilung einer Versorgung des Antragstellers bei der ... [B] Service GmbH zugunsten der Antragsgegnerin durch Übertragung eines Anrechts von 89.455,65 EUR angeordnet. Der vorgenannte Beschluss ist dem Antragsteller am 14.11.2014 und der ... [B] Service GmbH am 18.11.2014 zugestellt worden.
Mit am 28.11.2014 eingegangener Beschwerde wendet sich die die ... [B] GmbH (vormals:... [B] Service GmbH) gegen den Wortlaut des Tenors im Beschluss des Familiengerichts zum Versorgungsausgleich. Dieser sei nicht korrekt, denn Verfahrensbeteiligte sei die ... [A] GmbH. Sie, die ... [B] Service GmbH bzw. nunmehr ... [B] GmbH, sei lediglich dienstleistend im Bereich der Betrieblichen Altersversorgung im ... [B] Konzern tätig. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin um Einräumung einer Frist zur Neuberechnung der von ihr erteilten Auskünfte gebeten. Es sei zum einen übersehen worden, dass sich der Antragsteller bei Ehezeitende nicht mehr im Status eines "Aktiven" befunden habe. Zum anderen bestehe eine weitere Zusage gemäß den Ruhegeldrichtlinien unter Anrechnung der gesetzlichen Rente ohne Abschläge. Dieses zweite Anrecht (Rentenausgleich im Rahmen der 51-er Regelung zur vorzeitigen Auflösung von Arbeitsverhältnissen) sei versehentlich bislang überhaupt noch nicht beauskunftet worden.
Der Antragsteller hat am 11.12.2014 ebenfalls Beschwerde eingelegt. Er rügt, dass auf Seiten der Antragsgegnerin die Auswirkungen der sog. Mütterrente nicht berücksichtigt worden seien. Des Weiteren bedürfe es im Hinblick auf seinen zum 01.02.2015 einsetzenden Altersrentenbezug auch einer Neuberechnung seiner gesetzlichen Rentenanrechte. Entgegen der Ansicht des Familiengerichts sei bei der Ermittlung des Ehezeitanteils hieraus zudem die Absenkung durch den vorzeitigen Rentenbezug zu berücksichtigen. Vorliegend bestehe nämlich die Besonderheit, dass die vorzeitige Verrentung bereits aufgrund im Jahr 2003 und damit innerhalb der Ehezeit abgeschlossener Verträge festgestanden habe. Die Frühverrentung sei folglich schon in der Ehezeit angelegt gewesen und weise somit einen ausreichenden Bezug zur Ehezeit auf. Als weiteren Punkt greift das Rechtsmittel des Antragstellers die vom Versorgungsträger seiner betrieblichen Altersvorsorge mit 1.500 ...