Leitsatz (amtlich)
1. Damit das Gericht die Angemessenheit der bei der internen Teilung vom Versorgungsträger als Pauschale verrechneten Teilungskosten (§ 13 VersAusglG) prüfen kann, hat der Versorgungsträger auf Verlangen des Gerichts den ihm für die Teilung des Anrechts und die nachfolgende Verwaltung des weiteren Anrechts typischerweise entstehenden Aufwand darzulegen. Die Darstellung des Personal- und Materialaufwands muss so aufgeschlüsselt sein, dass sie dem Gericht eine Schätzung der anzusetzenden Teilungskosten ermöglicht bzw. ausreichende Anknüpfungstatsachen für eine sachverständige Überprüfung liefert. Kommt der Versorgungsträger dieser Obliegenheit nicht nach, kann das Gericht die Teilungskosten auf einen in vergleichbaren Fällen als angemessen erachteten Betrag - hier 500 EUR je Anrecht - reduzieren.
2. Erstrebt ein privatrechtlich organisierter Versorgungsträger mit seiner Beschwerde die Festsetzung höherer Teilungskosten, hindert das Verbot der refomatio in peius eine Abänderung zu seinen Lasten nicht.
Verfahrensgang
AG M. (Beschluss vom 22.06.2012) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der B. GmbH wird der Beschluss des AG - Familiengerichts - M. vom 22.6.2012 unter Ziff. 2 im zweiten und vierten Absatz wie folgt abgeändert:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der B. GmbH im Rahmen der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung (Pers.-Nr.) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht im Wert von 32.753,18 EUR, bezogen auf den 31.3.2011, nach Maßgabe der Versorgungsordnung 1987 und der Teilungsordnung vom 11.6.2010 übertragen, was einem monatlichen Anrecht i.H.v. 389,65 EUR brutto bzw. einem jährlichen Anrecht (bei 13 gleichen Zahlungen) von 5.065,45 EUR brutto entspricht.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der B. GmbH im Rahmen der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung (Pers.-Nr.) - zugunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 10.633,66 EUR, bezogen auf den 31.3.2011, nach Maßgabe der Versorgungsordnung 1987 und der Teilungsordnung vom 11.6.2010 übertragen, was einem monatlichen Anrecht i.H.v. 117,48 EUR brutto bzw. einem jährlichen Anrecht (bei 13 gleichen Zahlungen) von 1.527,24 EUR brutto entspricht.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.520 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Der Antragsteller und die B. GmbH streiten darüber, ob die für die interne Teilung der bei der B. GmbH bestehenden betrieblichen Altersversorgung angesetzten Teilungskosten angemessen sind.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am 16.4.1999 vor dem Standesbeamten in H. die Ehe miteinander geschlossen. Der unter dem 24.3.2011 eingereichte Scheidungsantrag des Antragstellers ist der Antragsgegnerin am 16.4.2011 zugestellt worden.
Während der Ehezeit haben beide Eheleute bei der B. GmbH Anrechte aus einer arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung erlangt. Der Antragsteller hat ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 66.006,35 EUR (Barwert der Versorgungsanwartschaft) erworben, was einer monatlichen Rente von 784,25 EUR (13 Zahlungen) entspricht. Die Versorgungsträgerin hat nach Abzug von Teilungskosten i.H.v. 1.980,19 EUR gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert auf 380,85 EUR monatlich, dem korrespondiert ein Kapitalwert von 32.013,08 EUR, festzusetzen.
Die Antragsgegnerin hat ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 21.767,31 EUR (Barwert der Versorgungsanwartschaft) erlangt, was einer monatlichen Rente von 240,49 EUR (13 Zahlungen) entspricht. Die Versorgungsträgerin hat nach Abzug von Teilungskosten i.H.v. 653,02 EUR gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert auf 116,64 EUR monatlich, dem korrespondiert ein Kapitalwert von 10.557,15 EUR, festzusetzen.
Die Festsetzung der Teilungskosten basiert auf der Konzernbetriebsvereinbarung "Ausgleichsordnung zum Versorgungsausgleich für die im Unternehmensverband B. bestehenden Versorgungsregelungen" vom 11.6.2010. Hier ist unter Nr. VIII. vereinbart, dass für die durch die Administration des zusätzlichen Anrechts des Ausgleichsberechtigten und die Reduzierung des Anrechts des Ausgleichsverpflichteten entstehenden Kosten 3 % des jeweils ermittelten ehezeitlich erworbenen Ausgleichsbetrages berücksichtigt werden (§ 13 VersAusglG), wobei ein Mindestbetrag i.H.v. 3 % von 1/10 (2009: 194,40 EUR) bzw. ein Höchstbetrag i.H.v. 3 % des 1,5-fachen (2009: 2.916 EUR) der jeweils im Jahr der Scheidung geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (2009: 64.800 EUR) gilt.
Mit Beschluss vom 22.6.2012 hat das AG die Ehe geschieden. Unter Nr. 2 hat es den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat das AG im zweiten Absatz angeordnet, dass im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der B. GmbH zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 386,73 EUR monatli...