Leitsatz (amtlich)

1. Zur Angemessenheit von Teilungskosten.

2. Zu den Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG.

 

Normenkette

VersAusglG § 11 Abs. 1, §§ 13, 45

 

Verfahrensgang

AG Neuss (Beschluss vom 26.10.2010; Aktenzeichen 46 F 16/10)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3. wird der Beschluss des AG Neuss vom 26.10.2010 betreffend die Regelung des Versorgungsausgleichs für die bei ihr bestehenden Anrechte aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der I. GmbH (Basisversorgungsplan) 4032982 zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 3.718,75 EUR nach Maßgabe der Teilungsregeln der Firma I. GmbH vom 1.9.2009, bezogen auf den 31.1.2010, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der I. GmbH (Aufbauversorgungsplan) 4032982 zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 14.589,90 EUR nach Maßgabe der Teilungsregeln der Firma I. GmbH vom 1.9.2009, bezogen auf den 31.1.2010 übertragen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 2.610 EUR.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben am 9.9.1999 geheiratet und sind mit dem Beschluss des AG vom 26.10.2010 geschieden worden.

Beide Parteien haben in der Ehezeit (1.9.1999 bis 31.1.2010) Anwartschaften bei der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, der Ehemann hat zudem Anrechte der betrieblichen Altersversorgung bei der Beteiligten zu 3) (Beschwerdeführerin) erworben.

Wegen der Auskünfte über diese Anrechte durch den Dienstleister des Versorgungsträgers wird auf Bl. 20 ff. VA-Heft verwiesen. Danach beträgt der Ehezeitanteil für das Anrecht aus dem Basisversorgungsplan 160,36 EUR monatliche Rente, der vorgeschlagene Ausgleichswert 3.718,75 EUR nach Berücksichtigung von Kosten. Der Ehezeitanteil aus dem Aufbauversorgungsplan beträgt 673,78 EUR monatliche Rente; der vorgeschlagene Ausgleichswert beträgt 14.589,90 EUR.

Das AG hat alle Anrechte im Wege der internen Teilung ausgeglichen, die für den Ehemann bei der I. GmbH bestehenden Anrechte i.H.v. 77,52 EUR bzw. 304,09 EUR monatlich.

Dagegen wendet sich die Beteiligte zu 3): Die ausgesprochenen Teilungsanordnungen stünden nicht im Einklang mit den von ihr erteilten Auskünften und würden die Ehefrau benachteiligen. Bei Übertragung der vorgeschlagenen Ausgleichswerte von 3.718,75 EUR bzw. 14.589,90 EUR ergebe sich nämlich eine monatliche Rente von 86,55 EUR bzw. 339,56 EUR zugunsten der Ehefrau.

Die weiteren Beteiligten haben nicht Stellung genommen.

II. Die gem. § 58 FamFG zulässige Beschwerde ist begründet.

1. Die Beschwerde greift nur die Teilungsanordnungen betreffend die bei der Beteiligten zu 3) [Beschwerdeführerin] bestehenden Anrechte an. Nur insoweit kann die Beschwerdeführerin in ihren Rechten betroffen sein.

Die Überprüfung des Senats beschränkt sich daher auf diesen Teil der Entscheidung. Es handelt es sich insoweit um abtrennbare Verfahrensgegenstände, die auch im Amtsverfahren separat angefochten werden können (vgl. Keidel-Sternal, § 64 FamFG, Rz. 37, 38; Bumiller, § 64 FamFG, Rz. 89; Borth, Versorgungsausgleich, 5. Aufl., Rz. 1066).

Die angefochtenen Teilungsanordnungen des AG sind dabei aufgrund des Rechtmittels in vollem Umfang auf ihre Übereinstimmung mit dem materiellen Recht zu prüfen (vgl. OLG Bremen v. 13.12.2010 - 4 UF 103/10; OLG Celle v. 13.9.2010 - 10 UF 198/10, FamRZ 2011, 379).

Dies führt zu der aus dem Tenor zu ersehenden Abänderung der vom AG getroffenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Umfang der Anfechtung und zur Teilung der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Anrechte in Höhe des von dieser jeweils vorgeschlagenen Ausgleichswerts.

Im Einzelnen:

2. Die Beschwerdeführerin hat dem Ehemann zwei beitragsorientierte Leistungszusagen erteilt, die sich, wie sich aus den nunmehr vorgelegten Betriebsvereinbarungen nachvollziehen lässt, auf eine Alters- und Invaliditätsrente nach dem Basisversorgungsplan einerseits und dem Aufbauversorgungsplan andererseits richten.

Den Ausgleichswert dieser Anrechte i.S.v. § 1 Abs. 2 VersAusglG hat die Beschwerdeführerin nach Maßgabe ihrer nun ebenfalls überreichten "Teilungsregeln für den Versorgungsausgleich" ermittelt.

Diese untergesetzliche Versorgungsregelung, die vom Gericht daraufhin zu überprüfen sind, ob sie die gleichmäßige Teilhabe der ausgleichsberechtigten Person an dem auszugleichenden Anrecht gewährleistet (OLG Celle, a.a.O.; Ruland, Versorgungsausgleich, 2. Aufl., Rz. 499), genügt den insoweit normierten Anforderungen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG.

a) Die Beschwerdeführerin hat zunächst den Ehezeitanteil der auszugleichenden Anwartschaften des Ehemanns nach Maßgabe von Ziff. 2.2.1 der Teilungsordnung und damit richtig unmittelbar, wie § 39 VersAusglG es vorsieht, nach der Summe der während der Ehe zugeteilten Bausteine ermittelt. Die Summe der Bausteine ist nach den Richtlinien Nrn. 60 und 61 maßgeblich für die Höhe der Rente.

Der Ehezeitanteil...

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