Leitsatz (amtlich)

Zur Angemessenheit von Teilungskosten.

 

Normenkette

VersAusglG §§ 13, 45

 

Verfahrensgang

AG Neuss (Beschluss vom 27.05.2010)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3. wird Abschnitt II. (Versorgungsaus-gleich) des Beschlusses des AG Neuss vom 27.5.2010 betreffend die interne Teilung der durch den Antragsteller bei der Beschwerdeführerin er-worbenen Anrechte abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der I. GmbH (Basisversorgungsplan) - Pers.-Nr. 5520050 - zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 1.650,75 EUR mtl. nach Maßgabe der Teilungsregeln der Firma I. GmbH vom 1.9.2009, bezogen auf den 31.10.2009, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der I. GmbH (Aufbauversorgungsplan) - Pers.-Nr. 5520050 - zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 10.810,80 EUR nach Maßgabe der Teilungsregeln der Firma I. GmbH vom 1.9.2009, bezogen auf den 31.10.2009, übertragen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die Kostenent-scheidung erster Instanz bleibt aufrechterhalten.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 1.800 EUR.

Der Tenor des Beschlusses vom 27.5.2011 wird in Abs. 2 dahin berichtigt, dass der im Anschluss an den Ausgleichswert von 1.650,57 EUR gesetzte Zusatz "mtl." entfällt.

 

Gründe

I. Die Parteien heirateten am 10.9.2004 und trennten sich im November 2008. Auf den am 17.11.2009 zugestellten Ehescheidungsantrag hat das AG mit Beschluss vom 27.5.2010 (Bl. 19 GA) die Ehe geschieden sowie den Versorgungsausgleich durchgeführt. Hierbei hat es jeweils im Wege der internen Teilung die bei der gesetzlichen Rentenversicherung beiderseits erworbenen Anwartschaften der Eheleute und die durch den Antragsteller bei der Beschwerdeführerin erworbenen Anrechte übertragen; Kosten der internen Teilung, die die Beteiligte zu 3) mit 248,50 EUR (Anrecht nach dem Basisversorgungsplan) bzw. 554,40 EUR (Anrecht nach dem Aufbauversorgungsplan) angesetzt hat, hat das AG nicht berücksichtigt.

Wegen der Einzelheiten der Entscheidung sowie der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich betreffend die bei ihr erworbenen Anrechte wendet sich die Beteilige zu 3.) und verweist auf die ihrer Ansicht nach notwendige Berücksichtigung von Kosten.

Auf Hinweis des Senats hat sie den Anfall verschiedener Kosten in Form von allgemeinen Verwaltungs- und Betreuungsaufgaben und solche bei Versorgungsempfängern sowie Aufgaben im Zusammenhang mit der Leistungsabrechnung bei Versorgungsempfängern dem Grunde nach aufgeschlüsselt und auf die Gesetzesbegründung verwiesen.

Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

II. Die gem. § 58 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

1. Die Beschwerdeführerin macht zu Recht die Berücksichtigung eines Kostenansatzes für die Kosten der internen Teilung geltend.

Die Berechtigung dieses Ansatzes ergibt sich aus § 13 VersAusglG. Danach kann der Versorgungsträger die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.

Entgolten werden soll so der mit der internen Teilung verbundene Mehraufwand der Versorgungsträger. Umfasst werden daher alle durch die Teilung und nicht nur die durch den Teilungsvorgang selbst ausgelösten Kosten; Kosten für die Ermittlung des Ehezeitanteils dürfen in diese Beurteilung hingegen aber nicht einfließen (BT-Drucks. 16/10144, 57, vgl. auch OLG Nürnberg v. 3.11.2010 - 11 UF 500/10).

Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Kostenabzug ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.

Sie hat die Teilungskosten auf der Grundlage von Ziff. 2.5 der Teilungsregeln bestimmt, wonach 2, 5 % des Kapitalwerts des Ehezeitanteils, mindestens 10 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV, höchstens 100 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV zu berücksichtigen sind. Dies ergibt hier 248,80 EUR (Mindestansatz für das Anrecht aus dem Basisversorgungsplan) und 554,40 EUR für das Anrecht aus dem Aufbauversorgungsplan.

a) Eine solche Pauschalierung, wie sie die Teilungsregeln der Beschwerdeführerin vorsehen, ist grundsätzlich zulässig.

Dies ist der Gesetzesbegründung zu § 13 VersAusglG zu entnehmen. Dort wird verwiesen auf die zum früheren Versorgungsausgleichsrecht ergangene Rechtsprechung, die in den Fällen der Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG pauschale Kostenabzüge von 2 - 3 % des Deckungskapitals gebilligt habe (BT-Drucks. 16/10144, 57).

Im Gesetzgebungsverfahren war auf Antrag des Bunderats geprüft worden, ob eine gesetzliche Vorgabe für eine angemessene Pauschalierung erfolgen könne, um den Prüfaufwand der Gerichte zu reduzieren und eine Offenlegung betriebswirtschaftlicher Kalkulationen durch die Versorgungsträger zu vermeiden (BT-Drucks. 16/10144, 117).

Im Ergebnis ist dies unterblieben. In der Begründ...

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