Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 17 O 124/19)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bonn - Einzelrichterin - vom 23.09.2019 (Az. 17 O 124/19) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO in Verbindung mit § 544 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II. Die Berufung des Klägers ist durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordern. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.

2. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Wie der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 29.01.2019 ausgeführt hat, ist die Forderung des Klägers verjährt.

Die geltend gemachten deliktischen Ansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährungsfrist begann gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit Ende des Jahres 2015, sodass Verjährung mit Ablauf des Jahres 2018 eintrat. Die bei dem Landgericht am 17.05.2019 eingegangene Klageschrift vom 08.05.2019 vermochte daher die Verjährung nicht mehr i.S.d. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu hemmen.

Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Die hiernach erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen liegt im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist; weder ist notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können; ferner kommt es grundsätzlich nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an, es genügt vielmehr aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit im Grundsatz die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände (BGH, Urt. v. 15.03.2016, Az. XI ZR 122/14, NJW-RR 2016, 1187 mwN). Ohne Belang ist auch, ob der Geschädigte die Rechtswidrigkeit des Geschehens, das Verschulden des Schädigers und den in Betracht kommenden Kausalverlauf richtig einschätzt (BGH aaO).

Grob fahrlässige Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen liegt dann vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen; ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können; ausreichend ist allerdings, wenn dem Gläubiger aufgrund der ihm grob fahrlässig unbekannt gebliebenen Tatsachen zugemutet werden kann, zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegen eine bestimmte Person aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos Klage - sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage - zu erheben (BGH, Urt. v. 10.11.2009, Az. VI ZR 247/08, NJW-RR 2010, 681). Für die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Gläubiger zur Vermeidung der groben Fahrlässigkeit zu einer aktiven Ermittlung gehalten ist, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an; für den Gläubiger müssen konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs ersichtlich sein und sich ihm der Verdacht einer möglichen Schädigung aufdrängen (BGH aaO).

Unter Beachtung vorstehender Grundsätze teilt der Senat die Auffassung der Kammer, dass angesichts der seit September 2015 einsetzenden Medienberichterstattung sowie mangels Vorbringens entgegenstehender auf den konkreten Sachverhalt bezogener Gesichtspunkte davon auszugehen ist, dass sich dem Kläger das Betroffensein seines Fahrzeuges sowie ein hieraus resultierender deliktischer Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten förmlich hätte aufdrängen müssen.

Dass dem Kläger diese Medienberichterstattung entgangen wäre, behauptet er selbst schon nicht. Die Medienberichterstattung beschränkte sich nicht auf Fahrzeuge der Beklagten. Bereits im September 2015 wurde umfänglich darüber berichtet, dass auch Fahrzeuge der Marke A sowie konkret auch der von dem Kläger ...

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