Entscheidungsstichwort (Thema)

Arrestgrund bei dinglichem Arrest

 

Leitsatz (amtlich)

Allein dadurch, dass der Antragsteller eine Straftat oder eine unerlaubte Handlung des Antragsgegners gegen sein Vermögen behauptet, wird ein Arrestgrund nicht angenommen (Aufgabe von 19 U 205/99 - Beschluss vom 31.3.2000; OLGR 2000, 360 f.).

 

Normenkette

ZPO § 917

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Beschluss vom 26.04.2007; Aktenzeichen 1 O 163/07)

 

Tenor

1. Das Verfahren wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache auf den Senat übertragen.

2. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 8.5.2007 gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des LG Bonn vom 26.4.2007 - 1 O 163/07 - wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 8.5.2007, bei Gericht eingegangen am 10.5.2007, ist gem. §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569, 922 ZPO statthaft und auch im Übrigen in formeller Hinsicht unbedenklich. Die zulässige Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Das LG hat den Antrag auf Erlass eines dinglichen Arrestes zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden und für den Standpunkt der Antragstellerin günstigeren Beurteilung der Sach- und Rechtslage.

Es fehlt nach wie vor an dem erforderlichen Arrestgrund i.S.d. § 917 Abs. 1 ZPO. Bei objektiver Würdigung der gesamten Umstände ist derzeit nicht die Besorgnis dargelegt und glaubhaft gemacht, dass ohne die Arrestanordnung die künftige Vollstreckung des Anspruchs der Antragstellerin zumindest wesentlich erschwert wird. Die von der Antragstellerin vorgetragenen Umstände rechtfertigen noch nicht die Besorgnis, dass eine Verschlechterung der Zugriffsmöglichkeiten der Antragstellerin auf Vermögen der Antragsgegner in einer für die Anordnung eines Arrestes notwendigen Intensität droht.

Gemäß § 917 ZPO findet der dingliche Arrest statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Der Arrest soll vor einem unlauteren Verhalten des Schuldners schützen, weshalb im Regelfall das Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen oder die Verschleierung seiner Vermögensverhältnisse die tatsächlichen Voraussetzungen eines Arrestgrundes erfüllen. Allein dadurch, dass die Antragstellerin eine Straftat oder eine unerlaubte Handlung der Antragsgegner gegen ihr Vermögen behauptet, wird ein Arrestgrund nach herrschender Meinung, der auch der Senat folgt, hingegen nicht angenommen. Vielmehr ist auch dann in jedem Einzelfall unter Abwägung der vorgeworfenen Tat und der sonstigen Umstände zu prüfen, ob die Wiederholung unerlaubter Handlungen, die zu einer Vereitelung oder Erschwerung der Vollstreckung führen könnten, zu befürchten ist. Eine andere Entscheidung rechtfertigt sich nach Auffassung des Senats auch nicht in Hinblick auf den von der Antragstellerin angeführten Beschluss des BGH vom 24.3.1983 (BGH v. 24.3.1983 - III ZR 116/82, WM 1983, 614 f.). Das OLG Düsseldorf hat bereits in seinem Beschluss vom 9.6.1986 (NJW-RR 1986, 1192; s. auch OLG Bremen, Beschl. v. 11.3.1993 - 1 W 17/93, abrufbar bei juris) darauf hingewiesen, dass der BGH in seiner Entscheidung vom 11.3.1975 (WM 1975, 641 ff.), auf die er sich im Beschluss vom 24.3.1983 ausdrücklich bezog, ausgeführt hatte, dass es immer darauf ankomme, ob nach den Umständen des Einzelfalles das Verhalten des Schuldners die ernsthafte Befürchtung einer Wiederholung vertragswidriger und betrügerischer Maßnahmen rechtfertige. Nur dann sei die Gefährdung der Vollstreckung zu besorgen. Nichts anderes besagen auch die Stimmen in Schrifttum und Rechtsprechung, die auf den ersten Blick allgemein ein bewusstes vertragswidriges oder betrügerisches Verhalten des Schuldners als ausreichenden Arrestgrund bezeichnen. Die Praxis verlangt indessen mit Recht konkrete Anhaltspunkte für die Besorgnis, dass der Schuldner über die - sei es auch im zivilrechtlichen Sinne arglistige - Verletzung seiner Vertragspflichten ggü. dem Gläubiger hinaus auch sein Vermögen dem drohenden Zugriff des Gläubigers entziehen werde. Mit einem allgemeinen "Erfahrungssatz", wonach derjenige, der einmal unredlich gewesen sei, das auch in Zukunft sein werde, ist es nicht getan (vgl. BGH WM 1975, 641, 642 f.). Vor diesem Hintergrund bedeutet die Feststellung des BGH in seinem Beschluss vom 24.3.1986, es bestehe regelmäßig ein Arrestgrund, wenn das vorsätzlich vertragswidrige Verhalten des Schuldners mit einer gegen den Gläubiger gerichteten strafbaren Handlung zusammenfalle, auch nach Einschätzung des Senats nicht, dass es in einem solchen Fall nicht mehr darauf ankommt, ob nach den Umständen des Einzelfalles das Verhalten des Schuldners die ernsthafte Befürchtung einer Wiederholung vertragswidriger und betrügerischer Maßnahmen rechtfertigt. Soweit dem Senatsbeschluss vom 31.3.2000 (19 U 205/99, OLGReport Köln 2000, 360; OLGR 2000, 360 f.) anderes zu entnehmen sein sollte - wobei darauf hinzuw...

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