Leitsatz (amtlich)
Gegen die Festsetzung der Vergütung des im Rahmen von bewilligter Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts ist nicht der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 23 EGGVG gegeben, sondern (nur) die Erinnerung nach § 128 Abs. 3 BRAGO.
Normenkette
BRAGO § 128; EGGVG § 23; Kostenänderungsgesetz Art. XI, Art. 1
Verfahrensgang
AG Bonn (Aktenzeichen 42 F 312/00) |
Tenor
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 28.2.2002 gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des AG Bonn vom 19.2.2002 – 42 F 312/00 (PKH I) – wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Geschäftswert wird auf 37,84 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller war in einem Ehescheidungsverfahren beigeordneter Rechtsanwalt einer Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden war. Zu einem auf den 9.10.2001 anberaumten Termin des AG Bonn reiste er von seiner Kanzlei in Euskirchen aus an, weil er nicht rechtzeitig darüber informiert worden war, dass dieser Termin verlegt worden war. Nach Abschluss des Scheidungsverfahrens beantragte er Festsetzung und Auszahlung seiner Prozesskostenhilfevergütung, u.a. 74,01 DM brutto als Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld, weil er am 9.10.2001 umsonst nach Bonn gefahren sei, da man ihn über die Aufhebung des Termins fernmündlich nicht informiert habe; die schriftliche Umladung habe er erst am 10.10.2001 erhalten. Im Festsetzungsbeschluss des AG Bonn vom 19.2.2002 wurde diese Position abgesetzt mit der Begründung, sie sei gem. § 126 Abs. 1 S. 2 BRAGO nicht erstattungsfähig. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seinem auf § 23 EGGVG gestützten Antrag. Er macht geltend, die betreffenden Kosten seien durch ein Verschulden des Gerichts entstanden. Hätte man ihn rechtzeitig über die Terminsverlegung informiert, so wären die betreffenden Kosten nicht angefallen.
II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig. Gegen den Beschluss über die Festsetzung der Prozesskostenhilfevergütung nach § 128 Abs. 1 BRAGO findet nicht der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG statt, sondern die Erinnerung, über die das AG zu entscheiden hat (§ 128 Abs. 3 BRAGO). Es kommt insoweit nicht darauf an, ob es sich bei dem Verfahren zur Festsetzung der Prozesskostenhilfevergütung um ein (Justiz-)Verwaltungsverfahren handelt und bei dem Festsetzungsbeschluss um einen (Justiz-)Verwaltungsakt (so Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 128 BRAGO Rz. 24 und Kommentierung zu Artikel XI § 1 des Kostenänderungsgesetzes vom 26.7.1957 Rz. 1). Auch wenn dem so sein sollte, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG nicht der richtige Rechtsbehelf, denn nach Absatz 3 dieser Vorschrift ist er subsidiär. Soweit die ordentlichen Gerichte bereits aufgrund anderer Vorschriften angerufen werden können, behält es hierbei sein Bewenden. Durch § 128 Abs. 3 BRAGO ist die Anrufung des ordentlichen Gerichts, nämlich des Gerichts des Rechtszugs, gewährleistet.
Eine Zuständigkeit des OLG nach § 25 EGGVG kommt im Übrigen aus einem weiteren Grund nicht in Frage. Ist der Beschluss über die Festsetzung der Prozesskostenhilfevergütung ein Verwaltungsakt, gegen den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden kann, so entscheidet hierüber gem. Artikel XI § 1 Abs. 2 des Kostenänderungsgesetzes das AG, in dessen Bezirk die für die Einziehung oder Befriedigung des Anspruchs zuständige Kasse ihren Sitz hat. Auch dieses Verfahren ist allerdings subsidiär (Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 128 BRAGO Rz. 24 und Kommentierung zu Artikel XI § 1 des Kostenänderungsgesetzes vom 26.7.1957 Rz. 1, 2).
Eine Verweisung an das AG Bonn nach § 17a Abs. 2 GVG kommt nicht in Betracht. Das Erinnerungsverfahren nach § 128 Abs. 3 BRAGO ist dort bereits anhängig. Der Antragsteller hat mit an das AG Bonn gerichtetem Schriftsatz vom 26.3.2002 (Bl. 27 des PKH-Heftes) mit derselben Begründung wie im vorliegenden Verfahren Erstattung seiner am 9.10.2001 unnütz aufgewandten Kosten beantragt. Hierin ist nach Lage der Dinge eine Erinnerung nach § 128 Abs. 3 BRAGO zu sehen. Über diese wird das AG Bonn nunmehr zu befinden haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 30 Abs. 1 EGGVG. Eine Entscheidung über außergerichtliche Kosten des Antragsgegners ist nicht veranlasst, da dieser am Verfahren nicht beteiligt worden ist.
Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 30 Abs. 3 EGGVG i.V.m. § 30 KostO.
Dr. Prior Martens Dr. Kling
Fundstellen
Haufe-Index 1107192 |
NJW 2003, 1539 |
NJW-RR 2003, 575 |
OLGR Köln 2002, 383 |
BRAGOreport 2002, 176 |
KammerForum 2003, 63 |
www.judicialis.de 2002 |