Verfahrensgang
LG Bonn (Beschluss vom 15.02.2006; Aktenzeichen 8 T 239/0) |
AG Siegburg (Aktenzeichen 3 II 80/05 WEG) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des LG Bonn vom 15.2.2006 - 8 T 239/05 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Anordnung zur Erstattung außergerichtlicher Kosten ergeht nicht.
Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4.979,99 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das LG hat mit Recht dem Unterlassungsantrag der Antragstellerin stattgegeben. Zwischen den Beteiligten ist an dem streitigen Terrassenteil ein Sondernutzungsrecht zugunsten der Antragstellerin vereinbart worden.
Inhaltlich handelt es sich bei der Einräumung eines Nutzungsrechts an gemeinschaftlichem Eigentum zugunsten eines Wohnungseigentümers nicht lediglich um eine Gebrauchsregelung i.S.d. § 15 Abs. 1 WEG, sondern um ein Sondernutzungsrecht, das dadurch gekennzeichnet ist, dass den übrigen Miteigentümern das Recht zum Mitgebrauch entzogen wird (OLG Köln NZM 2001, 1135). Die Begründung eines derartigen Rechts ist nicht im Wege eines Mehrheitsbeschlusses möglich, weil hierzu die Eigentümergemeinschaft keine Beschlusskompetenz hat, sondern nur im Wege einer Vereinbarung der Beteiligten. Wenn gleichwohl über einen Regelungsgegenstand, für den keine Beschlusskompetenz besteht, im Wege einer allstimmigen Entschließung aller Wohnungseigentümer eine Regelung erfolgt, kann dies als schuldrechtliche Vereinbarung ausgelegt werden (BayObLG NZM 2002, 747).
Von diesen rechtlichen Ansatzpunkten her und vor dem Hintergrund, dass es für den seitens der Antragsgegnerin behaupteten Willen der Beteiligten, eine nur vorläufige Regelung zu treffen, keinerlei objektivierbare Anhaltspunkte gibt, begegnet die Feststellung des LG, dass die Parteien am 1.3.2004 eine Vereinbarung über die Einräumung eines Sondernutzungsrechtes der Antragstellerin an dem streitigen Terrassenteil getroffen haben, keinen rechtlichen Bedenken i.S.d. §§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO. Auf die entsprechenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss, in dem die relevanten Umstände eingehend und sorgfältig gewürdigt sind, nimmt der Senat Bezug. Dass eine vertragliche Bindung gewollt war, wird - dies sei ergänzend angemerkt - auch dadurch deutlich, dass nicht nur die Beteiligten die "Hausordnung" unterschrieben haben, sondern sie auch noch eine Dritte, die Mieterin der Wohnung im 2. Obergeschoss, durch Unterschriftsleistung in die Abreden eingebunden haben. Regelungsgegenstand ist entgegen den Ausführungen in der Begründung der Rechtsbeschwerde gerade nicht lediglich die Pflege, sondern auch die Nutzung der Terrasse. Darauf, welchen Charakter die übrigen Bestimmungen der "Hausordnung" haben, kommt es nicht an.
Wegen der Anträge im Übrigen und wegen der Gegenanträge wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen, ohne dass das Vorbringen der Rechtsbeschwerde Anlass für ergänzende Ausführungen gibt.
Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus § 47 S. 1 WEG. Anlass für eine Erstattungsanordnung wegen der außergerichtlichen Kosten bestand nicht, da der Senat die Antragstellerin wegen der Unbegründetheit des Rechtsmittels nicht am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt hat.
Die Geschäftswertfestsetzung folgt aus § 48 Abs. 3 WEG und entspricht der unbeanstandet gebliebenen Wertfestsetzung des LG.
Fundstellen
Haufe-Index 1561931 |
WuM 2006, 538 |
IWR 2006, 86 |
OLGR-Mitte 2006, 783 |