Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz wegen Umgangsvereitelung

 

Verfahrensgang

AG Brühl (Beschluss vom 05.12.2012; Aktenzeichen 32 F 96/12)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der von dem AG - Familiengericht - Brühl am 5.12.2012 erlassene Beschluss - 32 F 96/12 - unter gleichzeitiger Zurückweisung ihres weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 1.382,90 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 367,60 EUR seit dem 13.4.2012 und aus 1.015,30 EUR seit dem 8.11.2012 zu zahlen; im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Beteiligten wie folgt auferlegt: Die im ersten Rechtszug entstandenen Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 61 % und die Antragsgegnerin zu 39 % und die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu 44 % und die Antragsgegnerin zu 56 %.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache teilweise Erfolg und ist im Übrigen unbegründet.

Der im Tenor näher bezeichnete angefochtene Beschluss hat Bestand, soweit die Antragsgegnerin auf Zahlung von Schadenersatz wegen Umgangsvereitelung betreffend das gemeinsame Kind O Belen Liebich, geboren am 24.3.2004, zur Zahlung von 1.382,90 EUR verpflichtet worden ist.

Zur Begründung wird zunächst auf den von dem Senat am 19.11.2013 erlassenen Beschluss Bezug genommen, mit dem der Antragsgegnerin für das Beschwerdeverfahren unter gleichzeitiger Zurückweisung ihres weiter gehenden Antrags Verfahrenskostenhilfe insoweit bewilligt worden ist, als sie sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung von mehr als 1.420,11 EUR an den Antragsteller zur Wehr setzt (Bl. 196 ff. GA). Unter Bezugnahme auf die dortige Auflistung und unter Berücksichtigung des weiter gehenden Vorbringens der Beteiligten gilt:

(1) Was den Haftungsgrund wegen Umgangsvereitelung aus § 280 Abs. 1 BGB anbetrifft, teilt der Senat die Auffassung des AG, dass die Antragsgegnerin gegen die am 4.10.2010 im Verfahren 32 F 350/07 vor dem AG Brühl getroffene Umgangsvereinbarung mehrmals schuldhaft verstoßen hat. Die Antragsgegnerin hat ihre aus § 1684 BGB fließende Loyalitätspflicht sowie ihre Pflicht zur Förderung des Umgangs mit dem Kindesvater verletzt, indem sie das betroffene Kind mehrmals nicht an die Umgangspflegerin übergeben hat. Die Antragsgegnerin irrt, soweit sie die Auffassung vertritt, ihr könne kein konkretes Fehlverhalten nachgewiesen werden.

(1.1) Das Erfordernis einer schuldhaften Verletzung der Verpflichtung des betreuenden Elternteils zur Förderung des Umgangs des Kindes mit dem anderen Elternteil folgt aus dem in § 89 Abs. 4 FamFG vorgesehenen Entlastungsbeweis. Danach unterbleibt die Festsetzung des Ordnungsmittels, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Damit korrespondiert die Verpflichtung des betreuenden Elternteils zur Darlegung der Umstände, die den Grund für das Scheitern der Umgangskontakte darstellen (BGH, Beschl. v. 1.2.2012 - XII ZB 188/11 - zitiert nach NJW-RR 2012, 324 ff., Rz. 26). Seine innere Rechtfertigung findet dieser rechtliche Ansatz in der korrespondierenden materiell-rechtlichen Wohlverhaltensklausel des § 1684 Abs. 2 BGB und dem Umstand, dass sich die Gründe, die zum Scheitern der Umgangskontakte geführt haben, regelmäßig im Wahrnehmungsbereich des Elternteils ereignen, bei dem sich das Kind aufhält. Nach § 1684 Abs. 2 BGB sind die Eltern zum wechselseitigen loyalem Verhalten bei der Verwirklichung des Umgangsrechts verpflichtet; dem Elternteil, bei dem das Kind seinen regelmäßigen Aufenthalt hat, obliegt es, auf das Kind erzieherisch einzuwirken, damit der persönliche Umgang nicht als belastend empfunden wird, gegebenenfalls psychische Widerstände gegen den Umgang mit dem anderen Elternteil abgebaut werden und eine positive Einstellung des Kindes zur Durchführung des Umgangs mit dem anderen Elternteil gewonnen wird; der betreuende Elternteil hat Kontakte zum anderen Elternteil nicht nur zuzulassen, sondern auch positiv zu fördern, um dem Kind mögliche Loyalitätskonflikte zu ersparen (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 21.12.2006 - 9 UF 147/06 - zitiert nach NJW-RR 2007, 796 f.; Götz in Palandt, BGB, 73. Aufl., § 1684 Rz. 5). Der betreuende Elternteil kann sich daher der Sanktion des § 89 FamFG im Fall des Scheiterns eines Umgangskontaktes grundsätzlich nur durch detaillierte Darlegungen der Gründe entziehen, warum es nicht zur Befolgung der Umgangsregelung gekommen ist. Dazu gehört in der Regel auch die Schilderung der Maßnahmen, die unternommen worden sind, um auf das Kind positiv einzuwirken und dessen entgegenstehenden Widerstand zu überwinden (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26.10.2004 - 2 WF 176/04 - zitiert nach juris, Rz. 27).

(1.2) An Darlegungen der Antragsgegnerin, die den vorstehenden Erfordernissen genügen, fehlt es. Entgegen der Auffassung der Antra...

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