Verfahrensgang
AG Düren (Beschluss vom 08.10.2015; Aktenzeichen 700R VI 2960/14) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 26.10.2015 gegen den am 09.10.2015 erlassenen Beschluss der Rechtspflegerin des AG - Nachlassgerichts - Düren vom 08.10.2015, 700R VI 2960/14, wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 1) zu tragen.
Gründe
I. Am 12.12.2014 ist Herr S (im Folgenden: Erblasser) verstorben. Er war verheiratet mit der Beteiligten zu 1). Der Erblasser hatte vor seinem Tod einen Scheidungsantrag gestellt. Die Beteiligte zu 3) ist die einzige Tochter des Erblassers. Durch privatschriftliches Testament vom 05.06.2005 hat der Erblasser u.a. den Beteiligten zu 1) und 3) den Pflichtteil zugewandt und seine beiden Schwestern X und N als Erben eingesetzt, die jedoch beide die Erbschaft ausgeschlagen haben. Die Beteiligten zu 5) bis 7) sind die Kinder der Schwester N.
Durch Beschluss vom 08.04.2015 hat das Nachlassgericht die Nachlasspflegschaft angeordnet und den Beteiligten zu 2) zum Nachlasspfleger bestellt mit dem Wirkungskreis der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses (Bl. 197 ff. d.A.).
Zum Nachlass gehört ein ½-Miteigentumsanteil an dem im Grundbuch des AG Aachen von C, Kstraße 5, B, Gebäude- und Freifläche, groß 720 qm, eingetragenen Grundbesitz. Eigentümerin des anderen ½- Miteigentumsanteil ist die Beteiligte zu 1). In Abteilung III des Grundbuchs dieses Grundbesitzes sind u.a. verschiedene Grundpfandrechte zugunsten der Beteiligten zu 1) und zu Lasten des Miteigentumsanteils des Erblassers eingetragen. Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Waldshut-Tiengen vom 04.10.2013 hat die Beteiligte zu 1) die Ansprüche des Erblassers auf Aufhebung der Gemeinschaft an diesem Grundbesitz, auf Teilung des Verwertungserlöses sowie auf Auszahlung des dem Erblasser gebührenden anteiligen Verwertungserlöses sowie der anteiligen Einnahmen gepfändet und sich überweisen lassen (Bl. 301 ff. d.A.).
Mit Schriftsatz vom 19.05.2015 hat der Beteiligte zu 2) angekündigt, Verfahrenskostenhilfe für einen Teilungsversteigerungsantrag bezüglich des Grundstücks Kstraße 5 in B beantragen zu wollen, und beantragt, ihm hierfür gem. § 181 Abs. 2 S. 2 ZVG die nachlassgerichtliche Genehmigung zu erteilen (Bl. 217 f. d.A.). Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Beteiligte zu 1) beabsichtige, die Zwangsversteigerung in den hälftigen Miteigentumsanteil zu betreiben, und nicht bereit sei, an einer gemeinsamen freihändigen Veräußerung der Immobilie mitzuwirken, da sie davon ausgehe, den Miteigentumsanteil in der Versteigerung zu einem günstigeren Preis erwerben zu können.
Die Beteiligte zu 1) ist diesem Antrag mit Schriftsatz vom 10.06.2015 entgegengetreten und hat vorgetragen, dass der Antrag durch den Nachlasspfleger nicht gestellt werden könne, weil die Ansprüche auf Durchführung der Teilungsversteigerung durch die Beteiligte zu 1) gepfändet worden seien. Zudem könne der Antrag keinen Erfolg haben. Die Immobilie habe einen Gesamtwert von etwa 400.000,00 EUR. Ein Erwerber müsse im Hinblick auf die eingetragenen Belastungen aber 651.662,00 EUR aufwenden. Ein solches Gebot werde niemand abgeben.
Durch am 09.10.2015 erlassenen Beschluss vom 08.10.2015 hat das Nachlassgericht dem Nachlasspfleger für die unbekannten Erben die nachlassgerichtliche Genehmigung zur Stellung des Antrags auf Versteigerung des Grundbesitzes Kstraße 5 in B zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft erteilt (Bl. 402 ff. d.A.). Das Nachlassgericht hat sich hierbei der Auffassung des Nachlasspflegers und Verfahrenspflegers angeschlossen, wonach die Pfändung der Ansprüche auf Aufhebung der Gemeinschaft dem Antrag auf Durchführung der Teilungsversteigerung nicht entgegenstehe. Bezüglich der Einzelheiten der Gründe wird auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
Gegen diesen der Beteiligten zu 1) am 12.10.2015 zugestellten Beschluss hat diese mit am 26.10.2015 beim AG Aachen eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag Beschwerde eingelegt (Bl. 453 ff. d.A.) und beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses des Nachlassgerichts vom 08.10.2015 den Antrag auf Genehmigung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, schon der Ausgangspunkt der Entscheidung des Nachlassgerichts, durch eine Teilungsversteigerung sei ein befriedigendes Ergebnis zu erzielen, während die Vollstreckung des Miteigentumsanteils zu einer Verschleuderung des Nachlasses führen würde, sei unrichtig. Vielmehr würde eine Teilungsversteigerung zu einer Verhinderung der Auseinandersetzung führen. Für ein "unsinniges Verfahren" dürfe keine Genehmigung erteilt werden. Zudem sei der Anspruch auf Auseinandersetzung gepfändet. Deshalb dürfe der Nachlasspfleger die Teilungsversteigerung ohne Zustimmung der Beteiligten zu 1) gar nicht mehr beantragen. Weiterhin stehe die Verfügungsbeschränkung des § 1365 BGB der Anordnung der Teilungsversteigerung entgegen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Schriftsatz vom 26.10.2015 Bezug genommen.
Mit ...