Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 06.05.2022 - 32 O 290/20 - wird zurückgewiesen.

Nach § 319 ZPO wird das Rubrum des Urteils der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 06.05.2022 - 32 O 290/20 - dahingehend berichtigt, dass es nach "Beklagten," weiter lautet wie folgt:

"Frau Notarin Q. W., A.-straße N01, XXXXX U., Drittwiderbeklagte und Streitverkündete, Rechtsanwälte, Prozessbevollmächtigte:

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Drittwiderbeklagte dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger schloss mit dem Beklagten, seinem Vater, und der Mutter des Klägers unter dem 27.07.2007, UR-Nr. 1601/2007 vor der Drittwiderbeklagten einen Erwerbsvertrag über das in der Urkunde näher bezeichnete Teileigentum. In diesem Vertrag heißt es, soweit vorliegend von Relevanz, auszugsweise wie folgt:

"II. Die Übertragung erfolgt auf dem Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu folgenden Bedingungen:

1. Ablösungsverpflichtung

Der Erwerber verpflichtet sich, die den Rechten Abteilung III zugrunde liegenden Verbindlichkeiten vollständig abzulösen. Die eingetragenen Belastungen valutieren nach Angaben der Beteiligten wie folgt:

a. Z.

ca. 140.000,00 Euro keine Restvaluta,

b. F.

c. V.

ca. 28.000,00 Euro

ca. 20.000,00 Euro

(...)

Der Erwerber unterwirft sich wegen der Verpflichtung zur Zahlung der Ablösebeträge (...) gegenüber seinen Eltern (...) der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen.".

Wegen des weiteren Inhalts des Vertrages wird auf Bl. 9 - 30 d.A. 32 O 290/20 LG Köln verwiesen.

Zur tatsächlichen Ablösung der auf dem Teileigentum lastenden Verbindlichkeiten war ein Betrag in Höhe von 205.983,16 EUR erforderlich, die der Kläger durch eine entsprechende Darlehensaufnahme finanzierte, was gemäß des Schreibens der Streitverkündeten vom 22.11.2007 (Bl. 37 d.A. 32 O 290/20 LG Köln) zur Löschung der Belastungen und somit zur Umschreibung des Eigentums auf den Kläger führte.

Nach der Auflassung vom 30.10.2008 veräußerte der Kläger das Teileigentum.

Auf entsprechenden Antrag des Beklagten erteilte die Drittwiderbeklagte unter dem 10.04.2019 eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde. Gegen diese Zwangsvollstreckung wendet sich der Kläger mit der Vollstreckungsabwehrklage. Mit Schriftsatz vom 24.03.2022 widerrief der Beklagte die Schenkung der Immobilie wegen groben Undanks.

Der Kläger hat beantragt, die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde für unzulässig zu erklären; der Beklagte ist dem entgegen getreten und hat behauptet, der Kläger habe den Kaufpreis nicht mit Eigenmitteln abgelöst, sondern die Altersversorgung des Beklagten in Gestalt zweier Lebensversicherungen aufgelöst; wider- und drittwiderklagend hat er Zahlung von 370.433,77 EUR unter Behauptung dessen, dass er Verbindlichkeiten in dieser Höhe ausgesetzt sei, verlangt.

Wegen der Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts sowie der Fassung der erstinstanzlichen Anträge wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 252 - 256 d.A. 32 O 290/20 LG Köln) Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 06.05.2022 der Klage stattgegeben und Wider- sowie Drittwiderklage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der titulierte Anspruch sei durch Erfüllung erloschen; die grundbuchlich gesicherten Verbindlichkeiten seien, was deren Löschung bereits zeige, abgelöst. Die Behauptung, der Kläger habe hierzu Lebensversicherungen eingesetzt, sei nicht konkret vorgetragen, weil es - insbesondere - an Vortrag dazu fehle, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe eine Verwertung hätte erfolgen können. Die Widerklagen scheiterten, weil bereits die Zusammensetzung der Widerklageforderung nicht schlüssig erläutert worden sei; auch sei unverständlich, warum der gleiche Betrag sowohl gegen den Kläger als auch gegen die Drittwiderbeklagte gefordert werde.

Wegen der Einzelheiten der Gründe wird wiederum auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung (Bl. 252 - 256 d.A. 32 O 290/20 LG Köln) verwiesen.

Der Beklagte hat gegen dieses Urteil frist- und formgerecht Berufung eingelegt und diese ordnungsgemäß begründet. Er meint, es bestünden keine Ansprüche gegen ihn. Die Hinterlegung von 129.000,00 EUR werde bestritten.

Der Kläger, so behauptet er, habe nicht die Grundschulden abgelöst, sondern sein - des Beklagten - Vermögen "entkernt". Die Widerklagesumme erkläre sich aus Schadensersatz, maßgebend wegen der Verwertung der Lebensversicherung und eines Bankkontos; wegen der Angaben im Einzelnen wird auf Bl. 32 d.A. verwiesen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des LG Köln vom 06.05.2022 aufzuheben;

den Kläger zu ...

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