Verfahrensgang

LG Rostock (Aktenzeichen 3 O 1255/13 (3))

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers und der Drittwiderbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 24.05.2018, Aktenzeichen 3 O 1255/13 (3), wird mit der Maßgabe der durch den Senat ausgewechselten Begründung zurückgewiesen.

2. Der Kläger und die Drittwiderbeklagte haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Rostock und diese Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Drittwiderbeklagte können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund dieser Entscheidung und des in Ziffer 1 genannten Urteils des Landgerichts Rostock vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 100.000,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Die Parteien erheben gegenseitige Ansprüche aus einem Grundstückskaufvertrag mit Bauverpflichtung.

Die Drittwiderbeklagte ist Eigentümerin des streitgegenständlichen Baugrundstücks in ..., der Kläger ist Gesellschafter der Drittwiderbeklagten. Der Kläger und die Drittwiderbeklagte verkauften dieses Grundstück an die Beklagten in einem notariell beurkundeten "Grundstückskaufvertrag mit Bauverpflichtung" vom 22.05.2012 (Anlage K1, Bl. 7ff. Bd. I d.A.). Gleichzeitig verpflichtete sich der Kläger im eigenen Namen, einen geschlossenen Rohbau für ein Einfamilienhaus auf dem verkauften Grundstück nach den anerkannten Regeln der Baukunst technisch einwandfrei unter Beachtung der einschlägigen DIN-Vorschriften und unter Verwendung normgerechter Baustoffe zu errichten. Der Kaufpreis betrug 295.340,- EUR, wovon 93.040,- EUR auf das Grundstück entfielen.

§ 6 des Vertrages enthielt u.a. folgende Regelungen:

"Können sich Verkäufer zu 2) und Käufer nicht darüber einigen, ob und ggfs welche Restarbeiten noch ausstehen oder welche offensichtlichen Baumängel noch zu beheben sind, so entscheidet ein Gutachten eines von der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer zu bestimmenden öffentlich bestellten und vereidigten Bausachverständigen. Dieser entscheidet auch darüber, welcher Betrag ggf. noch zur Mängelbeseitigung oder zur Ausführung von Restarbeiten erforderlich ist und welcher Beteiligte, ggf. anteilig, die Kosten des Gutachtens zu tragen hat. (...)

Unabhängig von ihrer Leistungspflicht untereinander weisen die Vertragsparteien den Notar gemeinsam an, die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erst zu veranlassen, wenn die Zahlung des gesamten Kaufpreises nachgewiesen ist."

In § 9 Nr. 3 und 5 des Vertrages regelten die Parteien zur Abnahme und Übergabe u.a. Folgendes:

"3. Bei der Abnahme findet eine gemeinsame Besichtigung des Kaufobjektes statt. Hierüber ist ein Abnahmeprotokoll anzufertigen. In das Abnahmeprotokoll sind noch fehlende Leistungen und Mängel aufzunehmen. Es ist von beiden Vertragsteilen zu unterzeichnen.

Der Verkäufer zu 2) ist verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist die in der Niederschrift festgestellten Mängel zu beseitigen und fehlende Leistungen zu erbringen. Gleichfalls gilt das Kaufobjekt als abgenommen, wenn es ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers vom Käufer bezogen oder benutzt wird. (...)

5. Der Verkäufer zu 2) ist zur Übergabe verpflichtet und die Übergabe erfolgt, wenn die Abnahme durchgeführt ist und der Käufer alle zu dem Zeitpunkt fälligen Zahlungen geleistet hat oder Zug um Zug gegen Übergabe leistet."

§ 10 des Vertrages enthielt folgende Regelung zur Auflassung:

"Verkäufer zu 1) und Käufer sind sich darüber einig, dass das Eigentum an dem mit dieser Urkunde veräußerten Grundbesitz von dem Verkäufer zu 1) auf den Käufer übergehen soll und bewilligen und beantragen die Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch auf den Käufer - je zur ideellen Hälfte -."

In der Bau- und Leistungsbeschreibung heißt es zur Bodenplatte u.a.: "Die Bodenplatte mit den umlaufenden Frostschürzen wird entsprechend Statik und der erforderlichen Güteklasse, bei einer angenommenen Bodenpressung von 0,2 N7 mm und vorhandenen Bodenklassen 2 bis 5 nach DIN 18300, ausgeführt." Die Beklagten erbrachten zum Teil Eigenleistungen bei der Bodenabdichtung.

Die Beklagten beauftragten zusätzliche Leistungen. Die Beklagten zahlten die Abschlagsrechnung vom 06.05.2013 in Höhe von 30.000,- EUR (Anlage K3, Bl. 44 Bd. I d.A.) nicht. Ebenfalls bezahlten sie die Schlussrechnung über Zusatzleistungen vom 42.183,35 (Anlage K4, Bl. 45ff Bd. I d.A.) nicht. Sie zogen ohne den Willen des Klägers in das Haus ein. Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.06.2013 forderten die Beklagten den Kläger zur Beseitigung einer Vielzahl von gerügten Mängeln und zu Restarbeiten auf (Anlage K5, Bl. 53ff. Bd. I d.A.). Für den Inhalt der Mängelliste wird auf die Anlage K5 verwiesen. Der Kläger antwortete mit anwaltlichem Schreiben vom 22.08.2013 (Anlage K7, Bl. 64f....

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